© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 064/19 Rentenhöhe für frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/19 Seite 2 Rentenhöhe für frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 064/19 Abschluss der Arbeit: 26. April 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage der Rentenüberleitung 4 2. Rentenansprüche für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn 4 3. Beispielrechnungen 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/19 Seite 4 1. Ausgangslage der Rentenüberleitung In der DDR beruhte die Alterssicherung der Erwerbstätigen auf der Sozialpflichtversicherung, die durch die Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) aufgestockt werden konnte. Ferner gab es für bestimmte Berufs- und Beschäftigungsgruppen eine Reihe von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Grundsätze und Maßgaben für die Rentenüberleitung sind bereits mit den im Vorfeld der Wiedervereinigung zwischen beiden deutschen Staaten geschlossenen Staatsverträgen vorgegeben worden . Artikel 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 enthält die Aufforderung an den gesamtdeutschen Gesetzgeber, die erforderlichen Vorschriften für die Überleitung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die neuen Länder zu schaffen. Diese Vorgabe wurde mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) umgesetzt. Die Renten aus den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung der DDR, der FZR und den überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen werden heute nach den Bestimmungen des SGB VI geleistet. Für vor 1997 beginnende Renten sahen die Übergangsregelungen vor, dass die Rente mindestens in Höhe des Betrages zu zahlen ist, der sich nach Anwendung der früher in der DDR geltenden Regelungen ergeben hätte. Die aus der Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlten Renten setzten sich aus einem statischen Festbetrag in Höhe von 210 Mark zuzüglich eines Steigerungsbetrags von einem Prozent des in den letzten 20 Jahren erzielten beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes für jedes Beitragsjahr zusammen . Demgegenüber beruht die gesetzliche Rentenversicherung in Westdeutschland seit 1957 auf dem Verhältnis des während des Erwerbslebens versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Die zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlten Beiträge werden in der Art berücksichtigt, dass der ihnen zugrunde liegende Verdienst in die Rentenberechnung nach dem SGB VI einfließt. Aus der statischen in der DDR geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von nur 600 Mark folgen insoweit nur entsprechend geringe Rentenbeträge. Soweit wie bei rund 80 Prozent der Versicherten auch eine Beitragszahlung zur FZR erfolgt ist, wird auch dieser Verdienst für die Rentenberechnung herangezogen, so dass der insgesamt versicherte Verdienst nach Hochwertung auf einen fiktiven Westverdienst bis zur für das jeweilige Jahr in Westdeutschland geltenden Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenhöhe einfließt. 2. Rentenansprüche für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn Ursprünglich stellte die Altersvorsorge für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn einen von der Sozialpflichtversicherung der DDR unabhängigen Rentenanspruch gegen die Deutsche Reichsbahn dar und ist am ehesten mit einem Sonderversorgungssystem zu vergleichen. Die seit 1956 eigenständige Versorgungseinrichtung wurde jedoch ab 1974 vollumfänglich in die Sozialpflichtversicherung der DDR eingegliedert. Für Beschäftigte mit einer ununterbrochenen Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn von zehn und mehr Jahren war in der Rentenberechnung ein besonderer Steigerungsbetrag von 1,5 Prozent - anstelle von sonst nur einem Prozent - des in den letzten 20 Jahren erzielten Durchschnittsverdienstes für jedes Beitragsjahr zu berücksichtigen. Die sonst für Arbeiter und Angestellte ohne Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorgesehene FZR war daher entbehrlich. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/19 Seite 5 Mit der Rentenüberleitung sind die von Beschäftigten der Reichsbahn erworbenen Anwartschaften und Ansprüche schließlich in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die besondere Situation von Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn ist durch die mit dem 2. AAÜG- Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 nachträglich rückwirkend eingeführte fiktive Berücksichtigung der FZR abschließend geregelt worden. Ab Einführung der FZR zum 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 gelten für Beschäftigte der Reichsbahn ohne Einschränkung Beiträge zur FZR als gezahlt, weil wegen der seit 1956 bestehenden eigenständigen Versorgungseinrichtung der Reichsbahn zusätzliche Beitragszahlungen zur FZR nicht zu einer höheren Alterssicherung geführt hätten. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten Beiträge zur FZR für einen aus einer Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst nur dann als gezahlt, wenn die Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist. Die Versorgungsordnungen von 1973 sahen einen Vertrauensschutz auf die 1956 eingeführte eigenständige Versorgung nur für langjährig bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigte vor. Im Rahmen der Rentenüberleitung wurde - abgesehen von bis Ende 1996 geltenden Übergangsregelungen , die dem Vertrauensschutz von Personen rentennaher Jahrgänge dienten - aus grundsätzlichen Erwägungen zum lohn- und beitragsbezogenen Rentenrecht von der Übernahme des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 Prozent abgesehen. Für nach 1996 beginnende Renten kommt der besondere Steigerungssatz nicht mehr in Betracht. 3. Beispielrechnungen1 Die monatliche Altersrente eines Versicherten, der von 1960 bis 2004, also 45 Jahre, bei der Deutschen Reichsbahn bzw. Nachfolgeunternehmen beschäftigt war und den (rechnerischen) Durchschnittsverdienst (Ost) erzielt hat, beträgt aktuell 1.381,05 Euro. Dies entspricht der Standardrente (Ost). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Mitgliedschaft in der FZR bestanden hat, da die Beitragszahlung zur FZR fiktiv zu berücksichtigen ist. Bei Anwendung der früher in der DDR geltenden Regelungen hätte sich auch bei Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 Prozent eine deutlich geringere monatliche Rente ergeben, da die Rentenhöhe weiterhin auf den niedrigen statischen Beträgen beruht. Die monatliche Altersrente eines Versicherten, der von 1970 bis 2014, also 45 Jahre, bei der Deutschen Reichsbahn bzw. Nachfolgeunternehmen beschäftigt war und den (rechnerischen) Durchschnittsverdienst (Ost) erzielt hat, beträgt aktuell 1.262,40 Euro, soweit keine Beitragszahlung zur FZR vorliegt. Hier ist eine fiktive Berücksichtigung der FZR nur für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 möglich, da zum Zeitpunkt der Eingliederung der eigenständigen Versorgungseinrichtung der Reichsbahn in die Sozialpflichtversicherung zum 1. Januar 1974 keine mindestens zehnjährige Beschäftigung bei der Reichsbahn vorliegt und eine Mitgliedschaft in der FZR nicht mehr ausgeschlossen war. In der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 berechnet sich die Rente daher nur aus dem versicherten Verdienst in Höhe von monatlich 600 Mark. Dennoch übersteigt der errechnete monatliche Rentenbetrag deutlich die Rentenhöhe, die sich nach 1 Eigene Berechnungen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/19 Seite 6 den früher in der DDR geltenden Regelungen ergeben hätte. Dies gilt selbst dann, wenn sowohl Beiträge zur FZR als auch ein Steigerungssatz von 1,5 Prozent berücksichtigt werden. ***