© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 064/16 Übertragung von angespartem Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 2 Übertragung von angespartem Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 064/16 Abschluss der Arbeit: 13. Mai 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Paradigmenwechsel in der Alterssicherung in Deutschland 4 2. Rechtslage zur Kündigung von Altersvorsorgeverträgen 6 3. Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen 7 4. Für eine Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung erforderliche Gesetzesänderungen 8 5. Systemwidrigkeit der Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 4 1. Paradigmenwechsel in der Alterssicherung in Deutschland Die Ermöglichung eines sozial gesicherten Ruhestands im Sinne einer über die Gewährleistung einer Grundsicherung hinausgehenden Sicherung des Lebensstandards gehört aufgrund des Sozialstaatsgebots aus Art. 20 Abs. 1 GG zu den staatlichen Aufgaben.1 Dabei besteht für den Gesetzgeber ein weiter Handlungsspielraum für die Festlegung der Art und Weise, wie und in welchem Umfang der soziale Schutz im Alter erreicht werden kann. Bereits seit den 1980er Jahren wurde die erforderliche Anpassung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung an die sich abzeichnende demographische Entwicklung diskutiert. Zum Jahrtausendwechsel setzte sich schließlich durch, dass zwischen den Säulen der Alterssicherung eine Verschiebung hin zu kapitalgedeckter Altersvorsorge erforderlich sei, die im Sinne von höherer Eigenverantwortung der Bürger und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr staatlich, sondern von privaten Unternehmen angeboten werden solle. So erfolgte mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz, AVmEG) vom 21. März 2001 und dem Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26. Juni 2001 ein Paradigmenwechsel in der zuvor leistungsdefinierten, hin zu einer einnahmeorientierten gesetzlichen Rentenversicherung: Durch eine modifizierte Rentenanpassung sinkt seitdem allmählich das Rentenniveau zugunsten eines stabilen Beitragssatzes.2 Zur Schließung der durch die allmähliche Absenkung des Rentenniveaus entstehenden Versorgungslücke ist der Aufbau einer über die bisherigen Alterssicherungssysteme hinausgehenden betrieblichen und privaten Altersvorsorge durch die Zahlung einer Zulage bzw. steuerlichen geförderten zusätzlichen kapitalgedeckten Alterssicherung vorgesehen.3 Die aus Steuermitteln finanzierte Zulage beträgt für einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag jährlich 154 Euro und erhöht sich um eine Kinderzulage für kindergeldberechtigte Kinder von jeweils 185 Euro bzw. 300 Euro für nach 2007 geborene Kinder, soweit hierfür mindestens vier Prozent des Bruttoeinkommens - höchstens 2.100 Euro abzüglich der Zulage(n) - aufgewendet werden. Die gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 79 bis 99 im XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthalten. Altersvorsorgeverträge müssen zur Zertifizierung bestimmte Kriterien erfüllen, die im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) geregelt sind. Damit soll das mit der staatlichen Förderung ver- 1 U.a. Bäcker, Gerhard: Altersarmut als soziales Problem der Zukunft. In: Deutsche Rentenversicherung 4/2008, S. 357. 2 Schmähl, Winfried: Von der Rente als Zuschuss zum Lebensunterhalt zur ‚Zuschuss-Rente, in: Wirtschaftsdienst , Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, 92. Jahrgang, Heft 5, Mai 2012. 3 Hüfken, Hartmut: Die Finanzierung und Finanzbeziehungen der Rentenversicherung. In: Eichenhofer-Rische- Schmähl (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI. Köln, 2012, Luchterhand, Kapitel 23, Rd. 40. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 5 folgte Ziel, die Rente aus den umlagefinanzierten öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystemen durch eine zusätzliche monatliche und lebenslänglich laufende Altersvorsorge zu ergänzen, erreicht werden.4 Die von den Finanzmarktunternehmen als Riester-Rente bezeichneten Altersvorsorgeverträge werden beispielsweise als klassische Rentenversicherungen, fondsgebundene Rentenversicherungen, Fondssparpläne, Banksparpläne, Bausparverträge oder Sparpläne mit Genossenschaftsanteilen angeboten. Daneben wurde mit der sogenannten Rürup-Rente eine ebenfalls zu zertifizierende Basisrente für Selbständige als steuerlich geförderte zusätzliche kapitalgedeckte Alterssicherung eingeführt. Das Finanzamt prüft nach § 10a EStG automatisch, ob und um gegebenenfalls wie viel die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagenförderung. Ist die Steuerersparnis größer als die Zulagen , so zahlt das Finanzamt den Teil der Steuerersparnis, der die Zulagen übersteigt, als Steuerrückzahlung aus. Darüber hinaus bleiben in der Ansparphase auch die Zinsen und Erträge steuerfrei . Dieser umfassenden steuerlichen Entlastung in der Ansparphase steht die volle Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase gegenüber. Die seit Jahren anhaltende Niedrigzinsphase wirkt sich auf die auf Zinserträge angewiesene kapitalgedeckte Altersversorgung aus. So ist beispielsweise der meist als Garantiezins bezeichnete Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen gemäß § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) seit dem Jahr 2000 von vier Prozent stufenweise auf aktuell 1,25 Prozent abgesenkt worden.5 Nach einer aktuellen Umfrage beeinflussen Niedrigzinsen das Vorsorgeverhalten drastisch. Trotz wachsender Angst vor Altersarmut will die Mehrheit der Berufstätigen die private Vorsorge nicht mehr ausbauen.6 Eine umfassende – ökonomische, politische und soziale Dimensionen gleichermaßen einbeziehende – wissenschaftliche Analyse der Niveausenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Alterssicherung steht bisher aus.7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob als Lösungsmöglichkeit eine Übertragung von angespartem Altersvorsorgevermögen aus kaptialgedeckter Alterssicherung in die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung in Betracht kommen kann. 4 Wernsmann, Rainer: Die steuerliche Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge. In: Eichenhofer -Rische-Schmähl (Hrsg.). Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI. Köln, 2012, Luchterhand , Kapitel 32, Rd. 16. 5 Hierzu näher: Gründl, Helmut; Ketzler, Rolf und Schwark, Peter; Schradin, Heinrich R. Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsen auf das Versicherungswesen, in: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, 2/2015, S. 191 – 223. 6 Pressemitteilung vom 10. Mai 2016 zum AXA-Deutschlandreport 2016. Abrufbar im Internet unter https://www.axa.de/site/axade/get/documents/axade/AXA.de_Dokumente_und_Bilder/Unternehmen /Presse/Pressemitteilungen/Dokumente/2016/AXA-Pressemitteilung-Deutschland-Report.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Mai 2016. 7 Bode, Ingo und Wilke, Felix. Private Vorsorge als Illusion – Rationalitätsprobleme des neuen deutschen Rentenmodells . 2014, Campus Verlag, Frankfurt am Main, S. 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 6 2. Rechtslage zur Kündigung von Altersvorsorgeverträgen Die zwischen den potentiell Zulageberechtigten und den Finanzmarktunternehmen geschlossenen Altersvorsorgeverträge beruhen auf dem Privatrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung richten sich neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach den für das jeweilige Vorsorgeprodukt geltenden Regelungen. So sieht beispielsweise § 168 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das Kündigungsrecht für Lebensversicherungen vor. Einzelheiten zu den Möglichkeiten der Kündigung eines Altersvorsorgeprodukts variieren je nach Produkttyp und den im Einzelnen im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffenen Vereinbarungen inklusive den jeweiligen allgemeinen Bedingungen des Finanzmarktunternehmens. In einer Aufstellung des Bundeszentralamts für Steuern sind seit dem Jahr 2002 insgesamt über 5.800 Altersvorsorgeprodukte nach dem AltZertG als Riester- bzw Rürup-Rente zertifiziert worden.8 Allgemein geltende Voraussetzungen für eine Kündigung können aus diesem Grunde nicht dargestellt werden. Die Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukten setzt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b) AltZertG voraus, dass dem Vertragspartner ein besonderes Kündigungsrecht eingeräumt wird, das die Übertragung von bereits angespartem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ermöglicht. Damit ist gewährleistet, dass auch nach Vertragsabschluss zertifizierte vermeintlich günstigere Altersvorsorgeprodukte in Anspruch genommen werden können. Folge einer Kündigung ist die Auszahlung des bis dahin angesparten Altersvorsorgevermögens abzüglich bestimmter für das jeweilige Vorsorgeprodukt geltende Beträge. Für die Höhe der nach einer Kündigung auszuzahlenden Beträge enthält § 1 Abs. 5 AltzertG folgende Regelung: Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist a) bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, b) bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag, 8 Abrufbar im Internet unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Zertifizierungsstelle/Zertifikatsliste/Zertifikatsliste _node.html, zuletzt abgerufen am 9. Mai 2016. Die Zuständigkeit für die Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukten wechselte zum 1. Juli 2010 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 7 c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen , aber noch nicht fälligen Zinsen, d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis. … Ferner sind die nun nicht mehr für die ursprünglich vorgesehene Altersvorsorge verwandten ausgezahlten Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzuerstatten, soweit es sich gemäß § 93 EStG um eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögen handelt, für die eine Förderung aus Steuermitteln ausgeschlossen werden soll. Eine schädliche Verwendung liegt unter anderem nicht vor, wenn das angesparte Altersvorsorgevermögen aufgrund des besonderen Kündigungsrechts auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung übertragen wird. Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente von zurzeit 29,05 Euro gelten ebenfalls nicht als schädliche Verwendung.9 3. Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen Die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich gemäß § 63 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Erwerbseinkommen. Die Rentenleistungen beruhen neben dem Versicherungsprinzip auch auf dem Prinzip der so genannten Teilhabeäquivalenz, nach dem die Rentenhöhe auf das Verhältnis des durch Beiträge versicherten individuellen Erwerbseinkommens zum durchschnittlichen Verdienst aller Versicherten zurückgeht.10 Dabei werden relative Einkommenspositionen aus der Erwerbsphase in die Ruhestandsphase übertragen, so dass bei lückenloser Erwerbsbiographie Versicherte mit einem höheren Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsverdiener überdurchschnittliche Renten erhalten, während die Rente für Versicherte mit geringeren Einkommen oder diskontinuierlicher Erwerbsbiographie unter dem Durchschnitt liegt. Besteht keine Versicherungspflicht, können Rentenanwartschaften auch durch eine laufende freiwillige Versicherung erworben werden. Aufgrund der langfristig angelegten auf die Höhe des versicherten Einkommens und die Dauer der Beitragszahlung angelegten Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung können dort Anwartschaften in nur wenigen Ausnahmefällen durch einmalige Einzahlungen erworben werden. So ist eine Einmalzahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung gemäß § 187 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen möglich, um eine Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen zu verhindern oder die Rente des Ausgleichsberechtigen entsprechend der Entscheidung des Familiengerichts zu erhöhen. Ferner können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Zahlung von Beiträgen gemäß § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Soweit Versicherte bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft 9 Ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße aus § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV). 10 Rürup, Bert (2006): „Die Bedeutung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gesetzliche Rentenversicherung “, in: Deutsche Rentenversicherung, 4-5/2006, S. 240. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 8 auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhalten haben, ist gemäß § 187b SGB VI ebenso eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung möglich. Weitere Regelungen, die eine über die laufende Zahlung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen hinausgehende Beitragsleistung gestatten, sind im SGB VI nicht enthalten. Der Möglichkeit, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einmalzahlungen zu erwerben ist demnach sehr eingeschränkt. 4. Für eine Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung erforderliche Gesetzesänderungen Die Übertragung von angespartem Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung setzt entsprechende Regelungen im SGB VI voraus. Im Vierten Kapitel, Abschnitt Beiträge und Verfahren könnte unter dem Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen nach § 187b SGB VI eine Vorschrift ergänzt werden, nach der das Recht auf Übertragung von Altersvorsorgevermögen einzuräumen wäre. Ferner müsste für die Ermittlung der für die Rentenberechnung heranzuziehenden Entgeltpunkte noch eine Vervollständigung des § 76a SGB VI erfolgen, der auf die Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs aus § 187 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verweist. Danach ergäben sich beispielsweise aus 15.000 Euro Altersvorsorgevermögen zurzeit 2,2212 Entgeltpunkte, welche ab 1. Juli 2016 einer monatlichen Rente von 67,64 Euro entsprechen .11 Folgerichtig wäre noch die Ergänzung in § 93 EstG, nach der eine Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung keine schädliche Verwendung darstellt. Anderenfalls müssten die bisher gezahlten Zulagen und gegebenenfalls gewährte Steuererstattungen zurückgezahlt werden. Solange lediglich ein Recht, nicht jedoch eine Pflicht zur Übertragung von Altersvorsorgevermögen aus kapitalgedeckter Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt würde, dürfte keine Verletzung grundgesetzlicher Vorgaben erfolgen: Anderweitige Altersvorsorge, zum Beispiel aus dem Erlös einer Immobilie, ist mit den zertifizierten Altersvorsorgeprodukten nicht vergleichbar, da sie nicht steuerlich gefördert wird. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG würde somit nicht verletzt werden, wenn lediglich Altersvorsorgevermögen aus zertifizierten Altersvorsorgeprodukten in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden könnten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG wäre ebenfalls nicht anzunehmen, da das Eigentumsrecht über das Altersvermögen durch die Einfüh- 11 Ein Entgeltpunkt entspricht gemäß § 64 SGB VI einer rechtzeitig in Anspruch genommenen monatlichen Altersrente . Werte für Westdeutschland. Vgl. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (VersorgAusglUmrFaktorBek 2016) vom 30. November 2015: Für die Umrechnung von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte gilt der Faktor 0,0001474507. 15.000 Euro x 0,0001474507 = 2,2212 Entgeltpunkte. Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 – RWBestV 2016): Der aktuelle Rentenwert beträgt ab 1. Juli 2016 in Westdeutschland 30,45 Euro. 2,2212 Entgeltpunkte x 30,45 Euro = 67,64 Euro. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 064/16 Seite 9 rung einer Übertragungsmöglichkeit nicht berührt würde. Auch in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dürfte durch eine Regelung, die die Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung gestattet, nicht eingegriffen werden. Die Altersvorsorgeprodukte anbietenden Finanzunternehmen würden in ihrer Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung nicht eingeschränkt. 5. Systemwidrigkeit der Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung Anders als verfassungsrechtliche Bedenken dürften grundsätzliche Einwände gegen die Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung sprechen. So erstreckt sich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Versicherungsprinzip und der Teilhabeäquivalenz grundsätzlich auf das gesamte Erwerbsleben und die Zeit des darauffolgenden Ruhestands. Aus der versicherten Erwerbstätigkeit folgende Beitragsleistungen werden im Umlageverfahren für die Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwandt. Dafür erhalten die Versicherten im Gegenzug einen Anspruch auf den Bezug einer Rente im Alter. Dies setzt einen möglichst regelmäßigen Beitragseingang voraus, aus dem die Rentenzahlungen erfolgen können. Durch die Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung würden dagegen Rentenanwartschaften quasi durch eine Einmalzahlung und nicht durch eine regelmäßige laufende Beitragszahlung erworben. Dies stünde der Generationengerechtigkeit entgegen. Die Anpassung der Renten sowie die Festsetzung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses sind in einen selbstregulierenden Mechanismus eingebunden, mit dem ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben in der umlagefinanzierten Rentenversicherung gewährleistet ist. Danach ist der Beitragssatz gemäß § 158 Abs. 1 und 2 SGB VI für jedes Kalenderjahr im Voraus so festzusetzen , dass die Beitragseinnahmen und Bundeszuschüsse die Ausgaben eines Kalenderjahres decken und dass zum Ausgleich von Einnahmeschwankungen eine bestimmte Rücklage vorhanden sein wird. Bei einer Verringerung des Beitragssatzes mindert sich nach § 213 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Höhe des Bundeszuschusses und die Renten werden nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 3 stärker erhöht. Dies wirkt sich durch die daraus folgenden höheren Rentenausgaben entsprechend abschwächend auf die weitere Entwicklung des Beitragssatzes aus. Steigt der Beitragssatz dagegen an, erhöht sich zugleich auch der Bundeszuschuss, während die nächste Rentenanpassung gedämpft wird. Würden nun in größerem Ausmaß aufgrund der Übertragung von Altersvorsorgevermögen in die gesetzliche Rentenversicherung höhere Beitragseinnahmen zu verzeichnen sein, würden die heutigen Beitragszahler und Rentenberechtigten von einem niedrigeren Beitragssatz und höheren Renten profitieren. Wenn dann später aus der Übertragung Rentenleistungen zu gewähren sind, hat dies wiederum Auswirkungen auf den Beitragssatz und die Rentenhöhe. Durch die höheren Ausgaben ergäben sich dann ein höherer Beitragssatz und niedrigere Renten. Benachteiligt wäre insbesondere die spätere Generation der Beitragszahler. Ende der Bearbeitung