© 2014 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 064/14 Ausgewählte soziale Grundrechte in Deutschland, Frankreich, Spanien, Finnland und der Slowakei Einklagbarkeit der Rechte auf soziale Sicherung, Bildung und Wohnung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 2 Ausgewählte soziale Grundrechte in Deutschland, Frankreich, Spanien, Finnland und der Slowakei Einklagbarkeit der Rechte auf soziale Sicherung, Bildung und Wohnung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 064/14 Abschluss der Arbeit: 8. September 2014 (korrigierte Fassung) Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Der Abschnitt 1.2 „Recht auf Bildung in Deutschland“ wurde von und erstellt (Fachbereich WD 8 - 3000 - 028/2014). Dieser Teil wurde am 3. September 2014 von überarbeitet. Der Abschnitt 1.3 „Rechtliche Grundlagen des Rechts auf Wohnung in Deutschland“ wurde vom Fachbereich WD 7 zugeliefert (WD 7 – 3000 – 065/14). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtslage in Deutschland 4 1.1. Recht auf soziale Sicherung 4 1.2. Recht auf Bildung in Deutschland 5 1.2.1. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 5 1.2.2. Übereinkommen über die Rechte des Kindes 6 1.2.3. Das Recht auf Bildung in der Europäischen Union 6 1.2.4. Recht auf Bildung in Deutschland 7 1.2.5. Kritik und Umsetzung 7 1.3. Rechtliche Grundlagen des Rechts auf Wohnung in Deutschland 8 2. Frankreich 9 2.1. Rechte auf Sozialleistungen 10 2.2. Recht auf Wohnung 10 2.3. Recht auf Bildung 10 3. Spanien 11 3.1. Recht auf Bildung 11 3.2. Recht auf soziale Sicherheit und Wohnung 11 4. Finnland 12 5. Slowakei 13 6. Anlagenverzeichnis 15 7. Literatur 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 4 1. Rechtslage in Deutschland Das Grundgesetz (GG) enthält bis auf wenige Ausnahmen keine sozialen Grundrechte. „Internationale Menschenrechtsnormen, die in völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, werden verbindlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, wenn ihnen der Bundesgesetzgeber gem. Art. 59 Abs. 2 GG in Form eines Bundesgesetzes zustimmt. (…) Dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) vom 16. Dezember 1966 ist durch Bundesgesetz vom 23. November 1973 mit Wirkung vom 3. Januar 1976 der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 durch Gesetz vom 19. September 1964 mit Wirkung vom 26. Februar 1965. Beide Abkommen gelten in Deutschland folglich als einfache Bundesgesetze, so dass (…) insoweit von einer einfachgesetzlichen Absicherung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gesprochen werden kann. Die parallel dazu bestehenden sozialen Rechte im Sozialgesetzbuch können insoweit als Transponierung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik in das innerstaatliche Recht angesehen werden und gehen den in die deutsche Rechtsordnung übernommenen Regelungen des Sozialpakts und der Europäischen Sozialcharta als speziellere Regelungen vor.“1 Das 2008 verabschiedete Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt (in Kraft seit 5. Mai 2013) eröffnet die Möglichkeit einer Individualbeschwerde. Deutschland hat das Fakultativprotokoll noch nicht ratifiziert. 1.1. Recht auf soziale Sicherung „Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik ein Sozialstaat. (…) Die Verfassung gibt auf diese Weise ein höchstes Ziel für jede stattliche Aktivität vor. (…) In der Praxis ist es insbesondere Aufgabe des Gesetzgebers, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Einzelne könnte sich unmittelbar auf das Sozialstaatsprinzip nur dann stützen und subjektive Rechte daraus ableiten, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht willkürlich verletzen würde. (…) Dieser Fall ist bislang nicht eingetreten und wird im Zweifel auch nie bejaht werden. (…) Das Sozialstaatsprinzip wird in der Verfassung selbst nur an wenigen Stellen konkretisiert. Man muss deshalb auf andere Rechtsquellen zurückgreifen, um ein relativ vollständiges Bild der aktuellen deutschen Situation zu geben.“2 „Anders als das Grundgesetz enthält das einfache Gesetzesrecht eine Fülle sozialer Ansprüche und Gewährleistungen. So regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) eine Reihe sozialer Rechte, die dem Einzelnen ein menschenwürdiges Dasein sichern und besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichen sollen. Zu diesen Rechten zählen gem. §§ 3 bis 10 des Allgemeinen Teils . 1 Schneider, Jakob (2004), S. 38. 2 Däubler, Wolfgang (2010) in Iliopoulos-Strangas, S. 126 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 5 1.2. Recht auf Bildung in Deutschland „Am 10. Dezember 1948 kam in Paris die Generalversammlung der Vereinigten Nationen zusammen und genehmigte und verkündete die `Allgemeine Erklärung der Menschenrechte”. Darin wurde das Recht auf Bildung zum ersten Mal in einem internationalen Menschenrechtsdokument festgelegt. Es ist als allgemeines Menschenrecht jedem Menschen zu gewährleisten. Folgende Gesetze regeln außerdem das Recht auf Bildung: - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Übereinkommen über die Rechte des Kindes - Charta der Grundrechte der Europäischen Union.“ 3 1.2.1. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte „Ähnliche Bestimmungen wie in der `Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” sind enthalten im „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ der Vereinten Nationen von 1966. Zu den Paktrechten gehört mit auch das Recht auf Bildung (Artikel 13): “Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts - der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss; - die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; - der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; - eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; die Entwicklung eines 3 Der nachfolgende Text bis Kapitel 1.4 beruht (leicht gekürzt) auf: Bax, Miriam (2012). Wie wird das Recht auf Bildung gesetzlich geregelt? http://www.bildungsxperten.net/wissen/welche-gesetze-gibt-es-zur-bildung/ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 6 Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist (…)“ (Ebenda). 1.2.2. Übereinkommen über die Rechte des Kindes „Auch das `Übereinkommen über die Rechte des Kindes´ der UN, kurz UN- Kinderrechtskonvention von 1989 legt in Artikel 28 das Recht auf Bildung fest. Dazu zählen folgende Punkte: - den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; - die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; - allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; - Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; - Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern. Die Umsetzung jedes UN-Menschenrechtsübereinkommens wird von einem eigenen Ausschuss überwacht und kommentiert. Überprüft werden die vier Bestandteile Verfügbarkeit, Zugänglichkeit , Eignung und Anpassbarkeit von Bildung“ (Ebenda). 1.2.3. Das Recht auf Bildung in der Europäischen Union „In Europa wurde bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Artikel 149 die gemeinschaftliche Entwicklung einer qualitativ hochwertigen Bildung beschlossen und im europäischen Grundgesetz verankert. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurden folgende Rechte im Bildungsbereich festgelegt: 1. Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. 2. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. 3. Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen , werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regelt. Zusammenfassend regelt das Recht auf Bildung immer - den freien Zugang zu Bildung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 7 - die Chancengleichheit durch Bildung - und das Schulrecht“ (Ebenda). 1.2.4. Recht auf Bildung in Deutschland „Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf Bildung nicht explizit formuliert , es ergibt sich allerdings implizit aus den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. So verbietet das Grundprinzip der Menschenwürde, dass einem Menschen der Zugang zu Bildungsmöglichkeiten verwehrt wird und das Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung regelt, dass kein Mensch beim Erwerb von Bildung aus irgendwelchen Gründen diskriminiert werden darf. Außerdem ratifizierte die Bundesrepublik die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, so dass beide in Deutschland bindend sind. Mit der Einschränkung, dass bei letzterem der Artikel 13, Absatz 1,c nicht anerkannt wurde. Nach der Einführung der Studiengebühren wird diesem Artikel in Deutschland – wie auch in anderen Ländern mit Studiengebühren – nicht mehr entsprochen. Da in Deutschland die Bildungspolitik generell in der Hand der einzelnen Bundesländer liegt, gibt es hier auf Länderebene noch einmal einzelne Festlegungen zum Recht auf Bildung. Zur Durchsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland herrscht hier die allgemeine Schulpflicht“ (Ebenda). 1.2.5. Kritik und Umsetzung Kritiker führen an, dass das Recht auf Bildung in Deutschland nicht stringent genug durchgesetzt wird. Sie verweisen dabei auf die hohe soziale Selektivität, die mangelhafte Durchlässigkeit sowie die unzureichenden Angebote inklusiver Schulbildung im deutschen Bildungswesen, die dem Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung widersprechen. Prominentester Kritiker war der UN-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Bildung, Vernor Muñoz, der am 21. März 2007 nach einem zehntätigen Ausenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seinen Deutschlandbericht vorlegte. 4 Muñoz kritisierte unter anderem die weitreichenden Kompetenzen der deutschen Bundesländer in der Bildung. Durch deren Befugnisse sei es schwierig, eine einheitliche Qualität der Bildung zu gewährleisten. Des Weiteren sei das Bildungswesen in Deutschland durch mangelnde Chancengleichheit geprägt, und - wie in keinem anderen entwickelten Land - von den Vermögensverhältnissen der Eltern abhängig. Negativ sei auch der frühe Zeitpunkt der Aufteilung der Schüler nach dem 4. Schuljahr auf weiterführende Schulen sowie die Kostenpflicht für Kindergartenplätze in Deutschland zu bewerten (Vgl.: Ebenda). In seinem Abschlussbericht führte er aus: 4 Vereinte Nationen Generalversammlung (2006). Umsetzung der UN-Resolution 60/251. Rat für Menschenrechte vom 15. März 2006. Bericht des Sonderberichterstatters für das Recht auf Bildung, Vernor Muñoz. Deutschlandbesuch (13. – 21. Februar 2006). Arbeitsübersetzung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 8 Zahlreiche Untersuchungen haben gezeigt, „dass in Deutschland ein enger Zusammenhang zwischen sozialem/ Migrationshintergrund der Schüler und den Bildungsergebnissen besteht. Dies war u. a. auch ein Auslöser der Bildungsreform. Die Reform wird vor allem von der Notwendigkeit bestimmt, ein System zu schaffen, das den spezifischen Lernbedürfnissen jedes einzelnen Schülers besser entgegenkommt. In dieser Hinsicht legt der Sonderberichterstatter der Regierung eindringlich nahe, das mehrgliedrige Schulsystem, das selektiv ist und zu einer Form der Defacto -Diskriminierung führen könnte, noch einmal zu überdenken. In der Tat geht der Sonderberichterstatter davon aus, dass bei dem Auswahlprozess, der im Sekundarbereich I stattfindet (das Durchschnittsalter der Schüler liegt abhängig von den Regelungen der einzelnen Länder bei 10 Jahren) die Schüler nicht angemessen beurteilt werden und dieser statt inklusiv zu sein exklusiv ist. Er konnte im Verlaufe seines Besuchs beispielsweise feststellen, dass sich diese Einordnungssysteme auf arme Kinder und Migrantenkinder sowie Kinder mit Behinderungen negativ auswirken . Im Hinblick auf Kinder von Migranten und Kinder mit Behinderungen vertritt der Sonderberichterstatter die Auffassung, dass es notwendig ist, Aktionen einzuleiten, um soziale Ungleichheiten zu überwinden und um gleiche und gerechte Bildungsmöglichkeiten für jedes Kind sicherzustellen , insbesondere für diejenigen, die dem marginalisierten Bereich der Bevölkerung angehören“ (Ebenda). Muñoz Kritik am deutschen Bildungswesen lösten in den öffentlichen Medien und bei den politisch / parlamentarischen Entscheidungsträgern heftige Diskussionen aus und wurde von den meisten Kommentatoren als nicht sach- und fachgerecht zurück gewiesen. Gleichwohl wurde die Kritik des UN-Sonderberichterstatters in den Folgejahren zum Anlass für eine ganze Reihe von Veränderungen und positiven Verbesserungen im deutschen Bildungswesen genommen, ohne die strukturelle und organisatorische Verfasstheit des föderativen Bildungssystems in Frage zu stellen. Dazu zählen die vermehrte Durchführung von Sprachtests vor der Einschulung, die Verbesserung deutscher Schüler bei den PISA-Nachfolgeuntersuchungen sowie vermehrte inklusive Bildungsangebote in den Bundesländern u.a.m. 1.3. Rechtliche Grundlagen des Rechts auf Wohnung in Deutschland Auf Bundesebene ist ein einklagbares Recht auf eine Wohnung nicht normiert, weder im Grundgesetz noch in einfach-gesetzlichen Normen. Bei dem in Art. 13 GG garantierten Wohnungsgrundrecht handelt es sich lediglich um ein Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe. Es beinhaltet keinen mit verfassungsrechtlicher Kraft ausgestatteten Leistungsanspruch auf Wohnraum gegen die öffentliche Gewalt. Allerdings räumen einzelne Landesverfassungen ein Recht auf angemessenen Wohnraum ein. Solche Regelungen sind beispielsweise in den Ländern Bayern, Berlin, Bremen und Mecklenburg -Vorpommern normiert. Bsp. Art. 106 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern: „Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung“. Nach Rechtsprechung und Rechtslehre können aus diesen Rechtssätzen jedoch auch keine konkreten subjektiven Rechte von Privatpersonen abgeleitet werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 9 Eine Ausnahme stellt die vorübergehende Unterbringung von Obdachlosen durch die Ordnungsbehörden dar. Wenn ein Obdachloser nicht in der Lage ist, sich selbst eine Unterkunft zu beschaffen , können ihn die Ordnungsbehörden in gemeindeeigene Räume bzw. in eine Obdachlosenunterkunft einweisen, ihn in angemieteten Räumen unterbringen oder die Räume von Dritten beschlagnahmen, um dem Obdachlosen eine vorübergehende Unterkunft zu ermöglichen (Wiedereinweisung ). Eine solche Notunterkunft muss dem Obdachlosen lediglich eine Mindestausstattung an Mobiliar sowie eine Grundversorgung mit Strom und Wasser bieten. Nach Art. 11 Abs. 1 des „Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (UN-Sozialpakt) muss jeder Vertragsstaat das Recht eines Jeden auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und einer Unterkunft anerkennen . Hierfür müssen die Vertragsstaaten die geeigneten Schritte unternehmen, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten. Die Bundesrepublik Deutschland hat den UN- Sozialpakt am 23. Dezember 1973 ratifiziert. Jedoch kann auch aus dem UN-Sozialpakt kein einklagbares Recht auf eine Wohnung abgeleitet werden. Nach Art. 31 (Das Recht auf Wohnung) der revidierten Europäischen Sozialcharta sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern , der Obdachlosigkeit vorzubeugen bzw. diese schrittweise abzubauen und die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie für diese tragbar sind. Zudem muss nach Art. 16 der revidierten Europäischen Sozialcharta der Bau von familiengerechten Wohnungen gefördert werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die europäische Sozialcharta am 27. Januar 1965 und die revidierte europäische Sozialcharta am 29. Juni 2007 ratifiziert . Jedoch kann weder aus der ursprünglichen Europäischen Sozialcharta noch aus der revidierten Europäischen Sozialcharta ein einklagbares Recht auf eine Wohnung abgeleitet werden. Weitere Informationen können der Anlage 1 entnommen werden. 2. Frankreich Frankreich mit seiner langen Verfassungstradition kennt selbstverständlich auch die Grundrechte als subjektive, einklagbare Rechte des Individuums ebenso wie in der Verfassung verankerte Zielbestimmungen. „Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz besitzt Frankreich selbst keinen eigenen Grundrechtskatalog innerhalb der Verfassung. Einzelne Grundrechte hingegen sind geregelt oder lassen sich über Verweise auf andere Dokumente mit Verfassungsqualität herleiten. Solche Verweise finden sich in der Präambel der Verfassung von 1946, deren normative Qualität lange Zeit streitig war. Inzwischen wurde ihr normativer Rang von Conseil constitutionnel bejaht und zwar auch hinsichtlich aller Rechte und Prinzipien, zu denen sich das französische Volk in der Präambel bekennt. (…) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 10 Ein besonderes Problem bilden im französischen Recht die „sozialen Rechte“, die hier im Unterschied zu Deutschland traditionell mehr als bloße Ziele darstellen, aber aus Praxisgründen auch nicht in unbegrenztem Umfang gewährt werden können. Aus diesem Spannungsverhältnis entwickelte sich die Unterscheidung zwischen Grundrechten und Grundsätzen (principes généraux). Während generell Grundrechte dem Bürger unmittelbar ein subjektives Recht geben, bedürfen Grundsätze der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Erst diese Umsetzung gewährt ein individuelles, einklagbares Recht. Insofern besteht kein Unterschied zu dem im deutschen Recht anerkannten Typus der Zielbestimmung, die nach ihrer Umsetzung auch zu subjektiven Rechten des Bürgers führen kann. Grundsätze binden sowohl den Gesetzgeber als auch andere Staatsorgane .“5 2.1. Rechte auf Sozialleistungen „Das Recht von der Gemeinschaft die notwendigen Mittel zur Existenzsicherung zu erhalten, das Recht auf Schutz der Gesundheit, das Recht auf materielle Sicherheit sowie das Recht auf Erholung und Freizeit stehen jedermann, insbesondere aber Kindern, Müttern und älteren Arbeitnehmern zu und genießen Verfassungsrang. Diese Rechte sind im elften Absatz der Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1046 enthalten. (…) Außerdem wurde vom Conseil constitutionnel „die Möglichkeit einer jeden Person über eine angemessene Wohnung zu verfügen“ als ein mit Verfassungsrang ausgestattetes Ziel angesehen.“6 2.2. Recht auf Wohnung „Selbst wenn auf Verfassungsebene kein Grundrecht auf Wohnung existiert, ist der Gesetzgeber in diesem Bereich tätig geworden. In der Tat sieht das Gesetz 2007-290 vom 5. März 2007 neben der Einführung eines einklagbaren Rechts auf Wohnung viele institutionelle und finanzielle Maßnahmen vor, die den Zugang zu einem Wohnraum allen erleichtern sollen. Diese Gesetz hat dem „Code de la construction et de l’habitation“ (Gesetz über den Bau und das Wohnen) einen neuen Artikel° 300-1L hinzugefügt, der das Recht auf eine anständige und unabhängige Wohnung „jeder Person“ gewährt, die „rechtmäßig und gemäß den Bedingungen, die per Dekret des Conseil d’Etat definiert werden, fortdauernd in Frankreich residiert und die selber nicht imstande ist, eine Wohnung zu erwerben oder aufrechtzuerhalten“.7 2.3. Recht auf Bildung In der Präambel der Verfassung von 1946 (Abs. 13) ist das Recht auf Bildung normiert: „Die Nation sichert dem Kinde wie dem Erwachsenen den gleichen Zutritt zum Unterricht, zur Berufsausbildung wie zur Bildung zu. Die Organisation des öffentlichen, kostenlosen und weltlichen Unterrichts in allen Stufen ist eine Pflicht des Staates.“ 5 Schmidt, Christine (2012), S. 37 und 39. 6 Rousseau/Pavia/Dubut (2010) in Iliopoulos-Strangas, S. 223. 7 Rousseau/Pavia/Dubut (2010) in Iliopoulos-Strangas, S. 213. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 11 Weitere Ausführung können der Anlage 2 entnommen werden. 3. Spanien Die Spanische Verfassung gliedert ihren Titel I „derechos fundamentales“ (Grundrechte) in mehrere Kapitel. 3.1. Recht auf Bildung Die Grundrechte und Grundfreiheiten sind in Artikel 14 und in Titel I, Kapitel 2, Teil 1, Artikel 15 bis 29 der Verfassung aufgeführt, so auch das Recht auf Bildung und auf kostenfreien Grundschulunterricht ). Diesen Rechten kommt eine direkte unmittelbare Wirkung zu; ihre normative Entwicklung erfolgt mittels eines sog. verfassungsausführenden Gesetzes. Ferner ist ihr Schutz durch ein summarisches Eilverfahren bei den ordentlichen Gerichten und durch das Verfahren der „Verfassungsbeschwerde “ (amparo constitucional) gewährleistet. 3.2. Recht auf soziale Sicherheit und Wohnung „Die Leitlinien der Sozial- und Wirtschaftspolitik sind im Titel I, Kapitel 3, Artikel 39 bis 52 der Verfassung zusammengefasst (u.a. in Bezug auf die soziale Sicherheit, die Gesundheit, die gerechte Verteilung der Einkommen, auf die Berufsausbildung und Umschulung, auf spanische Arbeitnehmer im Ausland, auf die Kultur, Forschung, Umwelt und die Wohnung und den Schutz der Familie, der Kinder, der Jugendlichen, der Behinderten, der Senioren, der Verbraucher, der Berufsorganisationen). Diesen Grundrechten kommt sowohl eine schwächere Wirkung als auch ein schwächerer Schutz zu. Nach Maßgabe der die Leitprinzipien entwickelnden Gesetze kann man ihre Verletzung nur vor den ordentlichen Gerichten rügen.“8 Der Anlage 3 können auf den Seiten 614 weitere Informationen zum Recht auf Erziehung und Freiheit des Unterrichts , auf den Seiten 618 und 619 zum Recht auf soziale Sicherheit und auf den Seiten 621 und 622 Erläuterungen zum Recht auf eine würdige und angemessene Wohnung entnommen werden. 8 Rodriguez-Piñero, Miguel (2010) in Iliopoulos-Strangas, S. 605, 606. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 12 4. Finnland „Im Rahmen der Grundrechtsreform, die im Jahre 1995 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem folgende soziale Rechte in das finnische Verfassungssystem eingefügt: § 16 gewährt das Recht auf unentgeltlichen Grundunterricht: „Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt. Die öffentliche Gewalt hat so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, für jeden eine gleiche Möglichkeit sicherzustellen, entsprechend seinen Fähigkeiten und besonderen Bedürfnissen auch anderen Unterricht als den Grundunterricht zu erhalten und sich weiterzuentwickeln, ohne daran durch Mittellosigkeit verhindert zu werden. Die Freiheit der Wissenschaft, der Kunst und der akademischen Lehre ist gesichert.“9 Das Recht auf soziale Sicherheit gewährt § 19: „Jeder, der nicht in der Lage ist, sich den für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Unterhalt zu verdienen, hat das Recht auf notwendiges Auskommen und notwendige Fürsorge. Durch Gesetz wird jedem das Recht auf ein gesichertes Grundauskommen im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und im Alter sowie bei der Geburt eines Kindes und dem Verlust eines Ernährers zugesichert. Die öffentliche Gewalt hat für jeden so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, ausreichende Sozial- und Gesundheitsdienste sicherzustellen und die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern. Die öffentliche Gewalt hat auch die Möglichkeiten der Familien und anderer für die Fürsorge der Kinder verantwortlicher zu unterstützen, das Wohlbefinden und das individuelle Wachstum der Kinder sicherzustellen. Es ist Aufgabe der öffentlichen Gewalt, das Recht eines jeden auf eine Wohnung zu fördern und selbstständiges Verwirklichen des Wohnens zu unterstützen.“10 „Die konstitutive Begründung eines sozialen Rechts ist eine Bestimmung in der finnischen Rechtslehre, die dem Einzelnen unmittelbar ein subjektives Rechts auf eine soziale Leistung gewährt . (…) Die Bestimmungen über die neuen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Grundrechte , die anlässlich der letzten Reform in die Verfassung eingefügt wurden, sind nicht einheitlich abgefasst worden, was die Bestimmung ihrer Rechtsfolgen erschwert. Zur Beurteilung dieser Wirkungen können als Ausgangspunkt dennoch zwei allgemeine Regeln genannt werden: - Erstens werden diese Bestimmungen nicht als bloße Absichtserklärungen angesehen und sind mithin bindend. - Die zweite allgemeine Regel beinhaltet, dass die Bestimmungen dem einzelnen keine unmittelbaren subjektiven Rechte zugestehen, sondern nur eine objektiv zwingende Wirkung für die öffentliche Gewalt beinhaltet. Von diesem zweiten Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen : o a) Zunächst einmal ist das Recht auf kostenlose Grundschulbildung als ein subjektives Recht ausgestaltet (Art. 16.1). o b) Die zweite Ausnahme ist das von Art. 19.1 vorgesehene Recht für die notwendige Unterstützung und Fürsorge für jeden, der sich nicht auf andere Weise die für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Sicherheit verschaffen kann. Auf die- 9 Quelle: Justizministerium Finnland, Grundgesetz Finnlands, erlassen am 11. Juni 1999 in Helsinki (inoffizielle Ubersetzung). www.finlex.fi . 10 Quelle: siehe Fußnote 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 13 ses Recht kann man sich berufen, selbst wenn zu dessen Verwirklichung noch keine gesetzliche Ausgestaltung von Leistungsansprüchen erfolgt ist. (…)“11 Das Recht auf eine Wohnung gehört nicht zu den Ausnahmen. Weitere Informationen können der Anlage 4 entnommen werden. 5. Slowakei12 „Die Verfassung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1992 in der geltenden Fassung) bildet den Rechtsrahmen für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Slowakei . Die slowakische Verfassung ist das Grundgesetz der Slowakei und hat Vorrang vor sämtlichen anderen Rechtsakten. Das zweite Kapitel der slowakischen Verfassung (Artikel 11 bis 54) regelt den allgemeinen Schutz von Grundrechten und -freiheiten, insbesondere der grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten (in internationalen Dokumenten als bürgerliche Rechte bezeichnet ), der politischen Rechte, der Rechte nationaler Minderheiten und ethnischer Gruppen, der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, des Rechts auf den Schutz der Umwelt und des kulturellen Erbes und des Rechts auf gerichtlichen und sonstigen Rechtsschutz. Die Grundrechte und -freiheiten sind in der Slowakei für jedermann ohne Unterschied des Geschlechts , der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion und des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Gruppe, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status garantiert . Niemand darf aus einem dieser Gründe geschädigt, bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er seine Grundrechte und -freiheiten ausübt (Artikel 12 Absätze 2 und 4 der slowakischen Verfassung). (…) Nach Artikel 46 der slowakischen Verfassung kann jeder seine Rechte auf dem gesetzlich geregelten Wege vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht und in den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen auch bei anderen Organen der Slowakischen Republik geltend machen. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Menschenrechten und Grundfreiheiten, darunter solche, die gesetzlich definiert werden können, und solche, die nicht gesetzlich definiert werden können. Diese Rechte und Freiheiten können bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und andere durch die slowakische Verfassung, durch andere Verfassungsgesetze, durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie durch von der Slowakei ratifizierte internationale Abkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten (internationale Menschenrechtsnormen) garantierte Rechte umfassen. Für die Überprüfung von die Grundrechte und -freiheiten betreffenden Beschlüssen sind grundsätzlich die Gerichte zuständig. 11 Tuori/Bruun/Van Aerschot (2010) in Iliopoulos-Strangas, S. 179, 181. 12 Quelle: Europäisches Justizportal, European Justice, Grundrechte Slowakei, https://ejustice .europa.eu/content_fundamental_rights-176-sk-maximizeMS-de.do?member=1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 14 Jede Person, die sich durch einen behördlichen Beschluss in ihren Rechten verletzt fühlt, kann, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, eine gerichtliche Überprüfung des betreffenden Beschlusses beantragen. Nach der slowakischen Verfassung und anderen einschlägigen Gesetzen hat jede durch einen rechtswidrigen Beschluss eines Gerichts, eines anderen Staatsorgans oder einer öffentlichen Verwaltungsbehörde oder durch eine unberechtigte amtliche Maßnahme geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung. Im Einzelnen ist dies im Gesetz Nr. 514/2003 über die Haftung für durch Ausübung der öffentlichen Gewalt verursachte Schäden und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze niedergelegt. Dieses Gesetz regelt die Haftung des Staates für durch öffentliche Einrichtungen in Ausübung der öffentlichen Gewalt verursachte Schäden, die Haftung der Gemeinden und übergeordneten Gebietseinheiten für durch kommunale Einrichtungen in Ausübung ihrer Befugnisse verursachte Schäden, die Voruntersuchung von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung von Regressansprüchen. (…) Das Slowakische nationale Zentrum für Menschenrechte wurde aufgrund des Gesetzes Nr. 308/1993 des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Gründung des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte (geänderte Fassung) gegründet und nahm am 1. Januar 1994 seine Tätigkeit auf. (…) Es bietet juristischen Beistand für Opfer von Diskriminierung und Intoleranz.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 15 6. Anlagenverzeichnis Anlage 1: Der Schutz der sozialen Grundrechte in der Rechtsordnung Deutschlands, Däubler, Wolfgang (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos. Anlage 2: Der Schutz der sozialen Grundrechte in der Rechtsordnung Frankreichs, Rousseau /Pavia/Dubut (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos. Anlage 3: Der Schutz der sozialen Grundrechte in der Rechtsordnung Spaniens, Rodriguez- Piñero, Miguel (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos. Anlage 4: Der Schutz der sozialen Grundrechte in der Rechtsordnung Finnlands, Tuori /Bruun/Van Aerschot (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 064/14 Seite 16 7. Literatur Bax, Miriam (2012). Wie wird das Recht auf Bildung gesetzlich geregelt? http://www.bildungsxperten.net/wissen/welche-gesetze-gibt-es-zur-bildung. Däubler, Wolfgang (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos. Rodriguez-Piñero, Miguel (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos. Rousseau/Pavia/Dubut (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos. Schmidt, Christine (2012), Rechtsnatur und Verpflichtungsdichte der Europäischen Grundrechte, Dissertation, Herbert Utz Verlag München. Schneider, Jakob (2004), Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte , Studie Deutsches Institut für Menschenrechte. Tuori/Bruun/Van Aerschot (2010) in Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos.