WD 6 - 3000 - 063/19 (25. April 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. An die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurde die Fragestellung herangetragen , inwieweit die Regelungen des gesetzlichen Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Verteidigung (BMVg) gelten . Mit der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 durch das Arbeitsschutzgesetz wurde auch die öffentliche Verwaltung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen. Nach § 1 ArbSchG findet das Gesetz für alle Tätigkeitsbereiche Anwendung. Es gilt insbesondere auch für Beamte, Richter und Soldaten (§ 2 Abs. 2 ArbSchG) und in öffentlichen Dienststellen (§ 2 Abs. 5 ArbSchG). Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen Beschäftigten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Tarifbeschäftigte) und Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamte, Richter und Soldaten). Allerdings sieht § 20 ArbSchG für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Sonderregelung bezüglich der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften vor. So sind Ausnahmen vom Arbeitsschutzgesetz auch im Bereich der Bundewehr und der Bundeswehrverwaltung möglich. Sie können per Verordnung auf Bundesebene festgelegt werden und müssen so konkret wie möglich diejenigen Tätigkeiten benennen, bei denen Ausnahmen vom Arbeitsschutzgesetz für erforderlich gehalten werden. Die Arbeitsschutzanwendungsverordnung des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg-ArbSchGAnwV) bezieht sich auf Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen unter  anderem im Verteidigungsfall, bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen, bei Einsatzunterstützungstätigkeiten , um die Sicherheit der Einsätze zu gewährleisten, sowie bei Vorbereitungstätigkeiten wie Übungen und Ausbildungen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Kurzinformation Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist in § 21 ArbSchG geregelt. Danach ist die Überwachung grundsätzlich staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. In § 21 Abs. 5 ArbSchG ist geregelt, dass für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes die „Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern“ die zuständige Überwachungsbehörde ist. In deren Auftrag handelt die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung . Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist eine vom Ministerium bestimmte gesonderte Stelle mit der Durchführung des Gesetzes betraut. ***