WD 6 - 3000 - 063/18 (14. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Landwirtschaft in Deutschland ist seit jeher durch saisonal bedingte Produkte gekennzeichnet . Dem einhergehend wurde ein nicht zu unterschätzender Teil der Beschäftigung im Agrarsektor auf Saisonarbeit ausgelegt. Viele ausländische Arbeitnehmer werden noch immer während der Erntezeit in Deutschland beschäftigt. Auch durch diese Entwicklung wurde der Gesetzgeber vor mehr als 40 Jahren dazu bewegt hier Rahmenbedingungen zu schaffen. Die entstandenen Regelungen beziehen sich aber nicht ausschließlich nur auf Saisonarbeiter, sondern sollen im Allgemeinen für geringfügig Beschäftigte gelten. Von einer geringfügigen Beschäftigung wird nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherungen – SGB IV) ausgegangen, wenn durch die Ausübung der Tätigkeit regelmäßig im Monat 450 Euro Entlohnung nicht überschritten werden oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Es gelten zwei Monate bei einer Fünftagewoche oder 50 Arbeitstage bei maximal vier Tagen Beschäftigung in der Woche. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristiger Beschäftigung keine Rolle. Die Beschäftigten sind von Sozialversicherungsabgaben (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) befreit. Seit dem 1. Januar 2013 sind derartige Beschäftigungsverhältnisse auch rentenversicherungspflichtig, solange hier die Voraussetzungen der Regelmäßigkeit von 450 Euro Entlohnung im Monat einschlägig sind, können aber auf Antrag des Beschäftigten entfallen. Werden kurzfristige Beschäftigungen gem. der Regelungen der Monats- und Arbeitstagsgrenze beschlossen, entfällt die Pflicht zur Rentenversicherung ganz. Kurzfristig Beschäftigte sind somit nur unfallversichert, aber nicht arbeitslosen- und krankenversichert. Gemäß § 115 SGB IV gilt vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 § 8 Abs. 1 Nummer 2 SGB IV mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Hintergrund und Begründung dieser Regelung war das Mindestlohngesetz, das ab dem 1. Januar 2015 in Kraft trat, um hier eine Belastung der Arbeitgeber durch den Mindestlohn vorübergehend abzufedern, da dieser auch für geringfügig Beschäftigte gilt. Die erstmalige Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 2 SGB IV wurde mit Gesetz vom 23. Dezember 1976 zum 1. Juli 1977 mit der Maßgabe festgelegt, die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens drei Monate oder 75 Arbeitstage zu beschränken. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung in der Landwirtschaft Kurzinformation Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung in der Landwirtschaft Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Mit dem Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 folgte mit Wirkung zum 1. Januar 1979 eine Reduzierung der kurzfristigen Beschäftigung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage . Der Gesetzgeber hat die Herabsetzung der zeitlichen Grenzen wie folgt begründet: „Zur Erreichung des Zieles, der Zunahme geringfügiger, versicherungsfreier Beschäftigung entgegenzuwirken , soll im Interesse einer ausgewogenen Regelung neben der Herabsetzung der Entgeltgrenze auch der Zeitraum für kurzfristige Beschäftigungen eingeengt werden. Damit wird gleichzeitig eine Harmonisierung mit der neben dem Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes geltenden zeitlichen Grenze für Beschäftigung erreicht.“1 1 Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz — 21. RAG), BT-Drs. 8/1734 vom 24. April 1978, S. 37.