WD 6 - 3000 - 063/16 (3. Mai 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts haben Arbeitgeber gemäß § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Soweit die Betriebsrenten bereits mindestens in Höhe des prozentualen Anstiegs der Verbraucherpreise oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens angepasst worden sind, gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt und kein Widerspruch dagegen erhoben wurde. Bei aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nicht oder nicht in vollem Umfang angepassten Betriebsrenten besteht keine Verpflichtung, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Streitigkeiten unterliegen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Prüfung, ob eine Anpassung der Betriebsrenten zu erfolgen hat, entfällt, wenn sich Arbeitgeber dazu verpflichtet haben, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent zu erhöhen. Auch entfällt die Verpflichtung zur Prüfung in der Regel bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse sowie bei Beitragszusagen mit Mindestleistung. Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht ebenso nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan . Eine Verpflichtung zur zahlenmäßigen Erfassung durchgeführter Anpassungsprüfungen beziehungsweise tatsächlicher Anpassungen von Betriebsrenten besteht nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (http://www.aba-online.de) nicht. Daher liegen keine entsprechenden Statistiken vor. Auch sonstige Erhebungen sind nicht bekannt. So wird auch in der turnusmäßigen Befragung „Alterssicherung in Deutschland“ (www.alterssicherungin -deutschland.de) zwar die Einkommenssituation älterer Menschen und damit auch die Höhe eventueller Betriebsrenten, nicht jedoch der Umfang durchgeführter Anpassungen von Betriebsrenten ermittelt. Eine auf der Internetseite des Bundesverbandes der Betriebsrentner (www.bvbbetriebsrenten .de) erwähnte Studie zur Anpassung von Betriebsrenten ist laut Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration als auftraggebende Stelle aus dem Jahre 1990 und dürfte als überholt anzusehen sein. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Daten zur Anpassung von Betriebsrenten