WD 6 - 3000 - 062/18 (4. Juli 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland ist die Sozialhilfe das letzte Auffangnetz für bedürftige nicht (mehr) erwerbsfähige Menschen. Es handelt sich um eine nachrangige steuerfinanzierte Leistung, die erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens, Arbeitskraft, vorrangige Sicherungssysteme). Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt und wird von kommunalen Trägern, in der Regel den Sozialämtern in den Wohnbezirken, gewährt. Die Leistung muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Sozialhilfe umfasst neben der entsprechenden Beratung die folgenden Bereiche : Hilfe zum Lebensunterhalt: Zum Leistungsumfang gehören Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die bedarfsorientierte Leistung wird vorrangig als Geldleistung erbracht, unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Der Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person beträgt seit dem 1. Januar 2018 416 Euro. Darüber hinaus werden angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Die Leistung ist für Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für dauerhaft und allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren vorgesehen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Leistung muss beantragt werden und entspricht finanziell der oben genannten Hilfe zum Lebensunterhalt . Hilfen zur Gesundheit: Nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger erhalten die gleichen Gesundheitsleistungen wie gesetzlich krankenversicherte Personen. Im Normalfall übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Krankenbehandlung der nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger gegen Kostenerstattung . Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Soziale Mindestsicherung in Deutschland Kurzinformation Soziale Mindestsicherung in Deutschland Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Die Leistungen werden nur gewährt, soweit sie nicht durch einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie die Kranken- oder Rentenversicherung bzw. durch die Agentur für Arbeit erbracht werden. Gewährt werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfe zur Pflege: Die Leistungen können Pflegebedürftigen gewährt werden, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Sie kann auch Menschen gewährt werden, bei denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden. Ferner wird sie gewährt, wenn der pflegerische Bedarf durch die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: Die Leistung können Menschen erhalten, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten einhergehen (z.B. bei Obdachlosigkeit und den damit verbundenen Problemen). Hilfe in anderen Lebenslagen: Hierunter fallen verschiedene Leistungen: Die vorübergehende Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern, die Blindenhilfe, Bestattungskosten, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen und, als letzte Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Am Jahresende 2016 erhielten in Deutschland rund 374.000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, knapp 1.026.000 Personen ab 18 Jahren erhielten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie knapp 895.000 Personen bekamen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Im Jahr 2016 wurden rund 29 Milliarden Euro für Sozialhilfeleistungen ausgegeben . Davon entfielen allein 16,5 Milliarden Euro auf die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und 6,1 Milliarden Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.1 Neben der Sozialhilfe gibt es die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die erwerbsfähigen bedürftigen Menschen gewährt wird. Sie ist ebenfalls ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem. Grundgedanke ist das „Fördern und Fordern“. Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen zusammenlebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Im Juni 2018 gab es rund 5.922.000 Leistungsberechtigte. Der Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person beträgt seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls 416 Euro. Darüber hinaus werden, wie bei der Sozialhilfe, Leistung für Unterkunft und Heizung - soweit sie angemessen sind – erbracht. *** 1 Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 292 vom 24. August 2017.