© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 061/17 Rentenleistungen an Familien Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 2 Rentenleistungen an Familien Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 061/17 Abschluss der Arbeit: 13. November 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Überblick 4 2. Anrechnung der Erziehungszeiten im Rentenversicherungskonto 4 2.1. Anerkennung von Kindererziehungszeiten als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung 4 2.2. Auswirkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Rentenhöhe 5 2.3. Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung 7 2.4. Höherbewertung von Pflichtbeiträgen während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung sowie Gutschrift bei Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren 7 3. Kinderzuschlag bei Witwen- und Witwerrenten 8 4. Renten wegen Todes 8 4.1. Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen 8 4.2. Renten wegen Todes bei Ehescheidung 9 4.3. Höherer Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 9 5. Familienorientierte Rehabilitation 9 6. Anrechnung von Pflegezeiten im Rentenversicherungskonto 10 7. Entwicklung der familienbezogenen Aufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 2006 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 4 1. Überblick Als Familienleistungen werden in der gesetzlichen Rentenversicherung im Allgemeinen Rentenzahlungen verstanden, die an einen generationsübergreifenden Tatbestand anknüpfen und als Rechtsfolge Familien im Vergleich zu anderen Lebensentwürfen begünstigen.1 Hierzu gehören vor allem neben der rentensteigernden Anrechnung von Erziehungszeiten die Gewährung von Renten wegen Todes an Witwen, Witwer und Waisen sowie an geschiedene Ehepartner. Ferner sind auch bei der Gewährung von Rehabilitationsleistungen Vergünstigungen für Familien vorgesehen . Im weiteren Sinne kann auch die auf der Versicherung der nicht berufsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person beruhende Rente zu den Familienleistungen gerechnet werden. Eine umfassende Aufstellung der auf Familienleistungen entfallenden Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung existiert nicht. Hilfsweise können der Statistik der Deutschen Rentenversicherung lediglich auf der Einnahmenseite die Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten sowie die Ausgaben für Renten wegen Todes entnommen werden. Erhebungen darüber, wie sich die Einführung der sogenannten Mütterrente auf die Anzahl der Personen mit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auswirkt, sind nicht bekannt. 2. Anrechnung der Erziehungszeiten im Rentenversicherungskonto Die Erziehung von Kindern wirkt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils individuell in den Rentenversicherungskonten aus, so dass über die Höhe der hierauf beruhenden Rente keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können. Zeiten der Erziehung von Kindern werden regelmäßig für drei Jahre als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und darüber hinaus bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes als weitere rentenrechtliche Zeit berücksichtigt. Die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten ist sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung als auch für die Höhe der Rente von Bedeutung. Die Berücksichtigung von Erziehungszeiten ist im Jahr 1986 geregelt und in den Folgejahren, zum Beispiel mit dem Rentenreformgesetz 1992, immer weiter ausgebaut worden. 2.1. Anerkennung von Kindererziehungszeiten als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung Die Regelungen über die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung als Beitragszeiten sind in erster Linie in den §§ 3 Satz 1 Nr. 1 und 56 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthalten . Danach führen Zeiten der Kindererziehung für Mütter und Väter in der Regel zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die jedoch nach § 177 SGB VI allein der Bund die Zahlung der Rentenbeiträge übernimmt. Dabei wird die Beitragshöhe in einem pauschalisierten Verfahren anhand der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Anzahl der insgesamt unter Dreijährigen ermittelt . 1 Försterling, Joachim: Die Familienleistungen. In: Eichenhofer-Rische-Schmähl (Hrsg.). Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI (Kapitel 20). Köln: Luchterhand (2011), Kap. 20 Rd. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 5 Für die Familien ergibt sich eine Entlastung von aktuell rund 20.000 Euro je Kind, die sonst für die aus den Kindererziehungszeiten zu erwartende Rente als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.2 Für die Versicherungsbiographie handelt es sich um gewöhnliche Pflichtbeitragszeiten, die wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente und die Rentenberechnung heranzuziehen sind. Erziehen die Eltern ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt , wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich im Rentenkonto der Mutter anerkannt. Die Eltern können aber auch eine bis zu zwei Monate rückwirkend geltende übereinstimmende gemeinsame Erklärung über die Anerkennung der Kindererziehungszeit im Rentenkonto des Vaters abgeben. Bei Geburten vor 1992 umfasst die Kindererziehungszeit zwei Jahre gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI, bei Geburten ab 1992 beträgt sie gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI drei Jahre. Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 bereits nach 24 Monaten. Vor Inkrafttreten des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) zum 1. Juli 2014 war für vor 1992 geborene Kinder die Kindererziehungszeit als Beitragszeit vom Monat nach der Geburt nur bis zum Ablauf des zwölften darauffolgenden Monats anzuerkennen. Bei der etwas irreführend als Mütterrente bezeichneten verbesserten Anerkennung der Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder durch die Anrechnung eines weiteren Jahres handelt es sich nicht um einen festen Betrag, der dem monatlichen Rentenzahlbetrag hinzugeschlagen wird. Vielmehr wird der bereits in der Versicherungsbiographie für ein Jahr anerkannten Kindererziehungszeit ein weiteres Jahr als rentenrechtliche Zeit hinzugerechnet. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 sind von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen , weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Kindererziehungszeit im Jahre 1986 bereits die Altersgrenze von 65 Jahren für eine Altersrente überschritten hatten. Für diesen Personenkreis ist mit dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12. Juli 1987 nachträglich eine typisierende und pauschalierende Regelung getroffen worden. Danach wird nach §§ 294 ff. SGB VI eine Kindererziehungsleistung gezahlt, die, anders als die Kindererziehungszeiten, nicht in die Rentenberechnung einbezogen, sondern als Zuschlag zur Rente gewährt wird. 2.2. Auswirkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Rentenhöhe Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens für ein Jahr in Höhe des durchschnittlichen Entgelts aller Versicherten3 ergibt einen vollen Entgeltpunkt. 2 Eigene Berechnung aus den Durchschnittsentgelten für 2015 bis 2017 aus der Anlage 1 SGB VI, vervielfältigt mit dem aktuellen Beitragssatz von 18,7 Prozent. Vgl. auch Fußnote 1, Rd. 19. 3 Vgl. Anlage 1 SGB VI. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 6 Als Ausgleich dafür, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Kindererziehungszeit nicht möglich oder erschwert ist, erhalten diese nach § 70 Abs. 2 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Dies entspricht für ein Jahr rund einem Entgeltpunkt, also der Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts. Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus anderen Beitragszeiten - wie einer gleichzeitig ausgeübten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit - bewertet, soweit der Höchstwert, der sich ergibt, wenn Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden sind, nicht überschritten wird.4 Die Begrenzung wirkt sich bei Versicherten aus, die neben der Kindererziehungszeit aus einer Beschäftigung ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. Der Monatsbetrag einer rechtzeitig in Anspruch genommenen Altersrente ergibt sich, indem die Summe der aus dem Rentenkonto zu ermittelnden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt wird. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er beträgt seit dem 1. Juli 2017 in Westdeutschland 31,03 Euro. Bis zur für den 1. Juli 2024 nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 vorgesehenen Rentenangleichung ist für Ostdeutschland der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, der aktuell 29,69 Euro beträgt. Soweit während der Kindererziehungszeit keine weiteren oder nur geringe versicherte Einnahmen vorliegen, ergeben sich in den letzten zehn Jahren folgende auf die Kindererziehungszeiten für ein Kind entfallende monatliche Rentenbeträge: Monatliche Rente in Euro aus Kindererziehungszeit für ein Kind zum 1. Januar:5 Jahr West Ost Geburt vor 1992 Geburt nach 1991 Geburt vor 1992 Geburt nach 1991 2009 26,55 79,65 23,33 69,99 2010 27,19 81,57 24,12 72,36 2011 27,19 81,57 24,12 72,36 2012 27,46 82,38 24,36 73,08 2013 28,06 84,18 24,91 74,73 2014 28,13 84,39 25,73 77,19 2015 57,20 85,80 52,76 79,14 2016 58,40 87,59 54,08 81,12 2017 60,88 91,31 57,30 85,95 2018 62,04 93,05 59,36 89,03 4 Anl. 2b SGB VI, jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten für 2017 vorläufig 2,0537. 5 Eigene Berechnung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 7 2.3. Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Seit der Rentenreform 1992 können sich Lücken in der Erwerbsbiographie negativ auf die Rentenberechnung auswirken. Aus diesem Grunde wurde mit dem SGB VI eine weitere rentenrechtliche Zeit in § 57 eingeführt, mit der die Berücksichtigung der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehnten Lebensjahr erfolgt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung orientieren sich an denen der Kindererziehungszeiten. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden im Gegensatz zu den Kindererziehungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung nicht mit Entgeltpunkten bewertet. Ihre Anerkennung im Versicherungskonto führt aber innerhalb der komplexen Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI unter Umständen zu einer günstigeren Bewertung anderer rentenrechtlicher Zeiten . Fast ein Drittel der aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Renten enthalten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.6 Die Höhe der auf sie entfallenden Rentenzahlungen hängt jeweils vom Einzelfall ab und kann nicht generell bestimmt werden. Ferner wirken sich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für vorzeitige Altersrenten aus. 2.4. Höherbewertung von Pflichtbeiträgen während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung sowie Gutschrift bei Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren Vor 1992 zurückgelegte Zeiten mit einem geringen Arbeitsentgelt werden nach § 262 SGB VI im Rahmen des sozialen Ausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen mit Mindestentgeltpunkten bewertet. Dabei kommt es nicht auf die Erziehung von Kindern an. Anderes gilt für nach 1991 anerkannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Hiervon begünstigt sind vor allem Mütter oder Väter, die ihre Arbeitszeit aufgrund der Erziehung reduziert haben. So wird eine neben der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehnten Lebensjahr ausgeübte versicherte Beschäftigung um bis zu 50 Prozent höher bewertet. Wurden mehrere Kinder erzogen erfolgt auch ohne Ausübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung eine Gutschrift in Höhe einer Beitragszahlung aufgrund eines Drittels des Durchschnittseinkommens. Insgesamt ist die Höherbewertung und Gutschrift auf einen Wert zu begrenzen, der dem eines Durchschnittseinkommens entspricht. Aufgrund der Bewertung der Kindererziehungszeit als Beitragszeit, der bei Geburten ab 1992 bereits für drei Jahre ein durchschnittlicher Wert zugeordnet worden ist, kommt eine Höherbewertung oder Gutschrift heute in der Regel für die Erziehung vom vierten bis zehnten Lebensjahr des Kindes zum Tragen. Auch hier gilt, dass die Höhe der auf die Höherbewertung beziehungsweise Gutschrift entfallenden Rentenzahlungen vom Einzelfall abhängt und nicht generell bestimmt werden kann. 6 Försterling, vgl. Fußnote 1, Rd. 23. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 8 3. Kinderzuschlag bei Witwen- und Witwerrenten Zum 1. Januar 2002 wurde das Niveau der Witwen- und Witwerrente gesenkt. Diese betragen nunmehr in der Regel nicht mehr 60, sondern nur noch 55 Prozent der Versichertenrente. Als Ausgleich wird für die Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nach § 78a SGB VI ein Zuschlag gewährt. An über 45-jährige Hinterbliebene gezahlte Witwen- oder Witwerrenten erhöhen sich ab Juli 2017 maximal um folgende Zuschläge in Euro:7 West Ost Erstes Kind 62,05 59,37 Jedes weitere Kind 31,03 29,69 Wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, wird kein Kinderzuschlag gewährt. In diesen Fällen beträgt die Witwen- und Witwerrente 60 Prozent der Versichertenrente . 4. Renten wegen Todes Durch die Hinterbliebenenrenten werden die unterhaltsberechtigten Angehörigen vor den Folgen des Verlustes von zum Unterhalt verpflichteten Versicherten geschützt. In erster Linie ist dies für Eheleute und Eltern von Bedeutung und gilt seit dem Jahr 2005 uneingeschränkt auch für Lebenspartnerschaften . Auch wenn durch die Zunahme der Erwerbstätigkeit die Absicherung des Risikos Tod abgenommen hat, ist das Prinzip des Unterhaltsersatzes weiterhin für die Gewährung von Renten wegen Todes prägend. Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird aber unter Berücksichtigung eines Freibetrages auf die Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten angerechnet . 4.1. Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben nach § 46 SGB VI Witwen oder Witwer bzw. überlebende Lebenspartner nach dem Tod des Versicherten, wenn im Versicherungskonto des Verstorbenen mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten vorliegen oder die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Dabei wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- bzw. Witwerrente unterschieden . Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente der verstorbenen Versicherten , die große Witwen-/Witwerrente 60 Prozent bzw. 55 Prozent. Eine große Witwen-/ Witwerrente wird nur geleistet, wenn die Witwe oder der Witwer entweder ein noch minderjähriges oder behindertes Kind erzieht oder bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 47 Jahre angehoben . 7 Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, 12. Auflage , 7/2017, S. 11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 9 Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist. Ist kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden besteht Anspruch auf Vollwaisenrente. Ein Anspruch auf Waisenrente setzt nach § 48 SGB VI die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Versicherten voraus und besteht ohne weitere Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- oder Berufsausbildung , während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes und für behinderte Kinder verlängert sich dieser Anspruch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen, verlängert sich die Zahlung der Waisenrente zusätzlich entsprechend auch über das 27. Lebensjahr hinaus. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils und wird um einen Zuschuss erhöht. Der Berechnung der Vollwaisenrente liegen die Versicherungskonten der verstorbenen Elternteile zugrunde. 4.2. Erziehungsrente als Rente wegen Todes bei Ehescheidung Bei Scheidungen nach dem 30. Juni 1977 besteht gemäß § 47 SGB VI beim Tod des geschiedenen Ehepartners ein Anspruch auf Erziehungsrente aus der Versicherung des überlebenden geschiedenen Ehepartners, wenn dieser ein minderjähriges Kind erzieht, nicht wieder geheiratet hat und bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichs. Hintergrund für die Gewährung der Erziehungsrente ist die Sicherung des Lebensunterhalts, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit wegen der Kindererziehung nicht in vollem Umfang möglich ist. 4.3. Höherer Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist gemäß § 97 SGB VI eigenes Einkommen der Hinterbliebenen anzurechnen. Anrechenbar sind 40 Prozent des Einkommens, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Dieser Freibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2017 in Westdeutschland 819,19 Euro und in Ostdeutschland 783,82 Euro. Der Freibetrag erhöht sich für jedes dem Grunde nach waisenrentenberechtigte Kind um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes . Dies entspricht einem Erhöhungsbetrag von 173,77 Euro in Westdeutschland und 166,26 Euro in Ostdeutschland.8 5. Familienorientierte Rehabilitation Die Regelungen zu den Leistungen zur Teilhabe nehmen in mehrerer Hinsicht auf die Bedürfnisse von Familien Rücksicht. So wird für Versicherte, die ein Kind haben, selbst pflegebedürftig sind oder deren Ehegatte pflegebedürftig ist, ohne Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu haben, sowohl bei medizinischen als auch bei berufsfördernden Rehabilitationsleistungen ein höheres Übergangsgeld als ergänzende Leistung gewährt. Das Übergangsgeld beträgt für Eltern nach § 46 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) gegebenenfalls 75 Prozent anstelle von 68 Prozent des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelts. 8 Vgl. Fußnote 1, S. 32. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 10 Ferner erbringen die Rentenversicherungsträger gemäß § 15a SGB VI für Kinder von Versicherten oder Rentenbeziehern zur Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit oder wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung einer bereits beeinträchtigten Gesundheit eine Kinderrehabilitation als Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist auch als Eltern-/Kind-Rehabilitation möglich. Als weitere ergänzende Leistungen zur Teilhabe können die Kosten für Familienheimfahrten beziehungsweise Besuchsfahrten von Angehörigen nach § 53 Abs. 2 und 3 SGB IX sowie Haushaltshilfen und Kinderbetreuungskosten nach § 54 SGB IX übernommen werden. Nicht versicherte Ehe- und Lebenspartner und Kinder von Versicherten können in Anwendung der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen als sonstige Leistung zur Teilhabe aus der Rentenversicherung erhalten, um eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen. Für Versicherte besteht nach § 32 SGB VI eine grundsätzliche Verpflichtung zur Zuzahlung zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen in Höhe von 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage der Maßnahme bzw. 42 Tage im Kalenderjahr. Hierzu haben die Rentenversicherungsträger für Härtefälle Zuzahlungsrichtlinien erlassen, die die teilweise Befreiung für Versicherte mit mindestens einem Kind vorsehen. 6. Anrechnung von Pflegezeiten im Rentenversicherungskonto Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person können gemäß § 3 Nr. 1a SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Die Beiträge werden von der Pflegekasse getragen und sind seit dem Jahr 2017 abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und ob aus der Pflegeversicherung Sach-, Geld- oder kombinierte Leistungen in Anspruch genommen werden. Für ein Jahr versicherter Pflegetätigkeit ergeben sich zurzeit gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. §§ 161, 166 Abs. 2 SGB VI monatliche Rentenbeträge zwischen 5,64 Euro und 29,86 Euro in Westdeutschland und zwischen 5,40 und 28,59 Euro in Ostdeutschland .9 Bis zum Jahr 2016 war für die Höhe des von der Pflegekasse zu tragenden Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und der daraus folgenden Rente die Pflegestufe sowie die Dauer der geleisteten Pflege maßgeblich. Hieraus ergeben sich monatliche Rentenbeträge zwischen 7,80 Euro und 23,42 Euro in Westdeutschland und zwischen 8,18 Euro und 24,53 Euro in Ostdeutschland. Der Anteil der auf Pflegezeiten beruhenden Rentenzahlungen wird in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung nicht ausgewiesen. 9 Eigene Berechnungen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 061/17 Seite 11 7. Entwicklung der familienbezogenen Aufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 2006 Die in den Finanzdaten der gesetzlichen Rentenversicherung bezifferten familienbezogenen Beträge haben sich in den Jahren 2006 bis 2015 in Mrd. Euro wie folgt entwickelt10: Beiträge für Kindererziehungszeiten Witwen-/ Witwerrenten Waisenrenten Erziehungsrenten Kindererziehungsleistung an vor 1921 geborene Mütter 2006 11,393 37,188 0,815 0,100 0,536 2007 11,548 37,137 0,790 0,097 0,454 2008 11,478 37,320 0,778 0,095 0,380 2009 11,466 37,749 0,765 0,094 0,315 2010 11,637 38,093 0,756 0,093 0,258 2011 11,574 38,069 0,754 0,092 0,208 2012 11,628 38,464 0,746 0,091 0,165 2013 11,585 38,765 0,718 0,092 0,127 2014 11,858 38,393 0,688 0,090 0,142 2015 12,149 39,459 0,710 0,091 0,146 Die auf die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die Höherbewertung von Pflichtbeiträgen während Kindererziehung bzw. die Gutschrift bei Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren, den Kinderzuschlag bei Witwen-/Witwerrenten und Pflegezeiten entfallenden Rentenleistungen sowie die Aufwendungen für die familienorientierte Rehabilitation sind nicht quantifiziert . *** 10 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen 2016, S. 243, 245.