WD 6 - 3000 - 060/18 (22. Mai 2018) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Für die soziale Sicherung ehrenamtlich Tätiger in sogenannten Blaulichtorganisationen gilt in Deutschland Folgendes: 1. Gesetzliche Rentenversicherung Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um die Zahlung eines zeitlich versetzten Ersatzeinkommens. Insoweit wird grundsätzlich eine beitragspflichtige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorausgesetzt. Tätigkeiten bei Blaulichtorganisationen (z.B. bei der freiwilligen Feuerwehr) werden dagegen ehrenamtlich ausgeübt. Eine rentensteigernde Berücksichtigung von ehrenamtlichen Tätigkeiten würde diese zeitlich versetzt entlohnen und dazu führen, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen Einstufung wie Erwerbsarbeit zu betrachten wären. Insoweit bleiben ehrenamtliche Tätigkeiten bei Blaulichtorganisationen unberücksichtigt. 2. Gesetzliche Unfallversicherung Unentgeltlich Tätige in Blaulichtorganisationen sind kraft Gesetzes pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB VII-). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Renten- und Unfallversicherung ehrenamtlich Tätiger in sogenannten Blaulichtorganisationen