© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 059/19 Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III und vorherige Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II als mögliche Ausschlussgründe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 2 Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III und frühere Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II als mögliche Ausschlussgründe Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 059/19 Abschluss der Arbeit: 31. Mai 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III 4 3. Fördervoraussetzungen 5 4. Ausschlussgründe 6 4.1. Kalkulierte Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses 6 4.2. Vorbeschäftigung 6 4.3. Versicherungspflicht während der Förderung nach §§ 16e und 16i SGB II 8 5. Weitergeltung der übrigen Voraussetzungen 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 4 1. Einleitung Neben der Sicherung des Lebensunterhalts und der Beratung haben die Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - (SGB II) die Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zum Ziel. Dazu enthalten die §§ 16b bis 16i SGB II entsprechende Förderinstrumente. Hierzu gehören u. a. Leistungen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB II und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II. Beide Leistungen werden bei Einstellung zuvor langzeitarbeitsloser Arbeitnehmer als Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber gezahlt. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II verweist darüber hinaus auf das Eingliederungsinstrumentarium des dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III), sodass Langzeitarbeitslose aus dem Rechtskreis des SGB II auch Leistungen der Beratung und Vermittlung, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Berufsausbildung und zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach den Vorschriften des SGB III erhalten können. 2. Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 88 SGB III können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II mit einen Eingliederungszuschuss gefördert werden. Danach können Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, ebenfalls einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. § 92 Abs. 1 SGB III normiert jedoch einen Förderungsausschluss für Fälle, in denen zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), oder in denen eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorliegt (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Diese Bestimmung gilt über § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem Rechtskreis des SGB II. Im Folgenden soll näher auf die Voraussetzungen eines Förderungsausschlusses nach § 92 Abs. 1 SGB III eingegangen werden. Dabei wird auch untersucht, inwieweit auch nach §§ 16e und 16i SGB II geförderte Beschäftigungen als Vorbeschäftigungen im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu betrachten sind, die einen Ausschluss der Förderung nach § 88 SGB III nach sich ziehen. Der Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III dient der Förderung der dauerhaften beruflichen Eingliederung erschwert vermittelbarer Arbeitsloser und soll den finanziellen Nachteil des Arbeitgebers aufgrund der Minderleistung des neuen Arbeitnehmers kompensieren, der wegen in der Person liegender Gründe (noch) nicht den spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes entspricht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 5 3. Fördervoraussetzungen Förderungsfähig sind als arbeitsuchend gemeldete Personen mit Vermittlungshemmnissen, die in ihrer Person liegen und deshalb ihre Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschweren. Dabei kann es sich beispielsweise um gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderungen, fehlende Berufsausbildung , mangelnde Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung oder häufige Unterbrechungen der Berufstätigkeit handeln. Auch Dauer und Häufigkeit der Arbeitslosigkeit kann ein Vermittlungshemmnis darstellen.1 Langzeitarbeitslosigkeit2 ist als Vermittlungserschwernis im Sinne des § 88 SGB III zu berücksichtigen, wenn sie auf individuelle Defizite zurückzuführen ist.3 Zwingende Voraussetzungen für die Förderung nach § 88 SGB III ist außerdem eine erwartete Minderleistung des Arbeitnehmers. Ob und in welchem Umfang eine Minderleistung zu erwarten ist, muss danach nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers sowie den konkreten Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes beurteilt werden . Die Einschränkung muss jedenfalls über den üblichen Einarbeitungsbedarf hinausgehen.4 Sie ist Grundlage für die Bemessung von Höhe und Dauer des Lohnzuschusses (§ 89 Satz 1 SGB III). Entsprechend dem Zweck des Eingliederungszuschusses, der Förderung der dauerhaften beruflichen Eingliederung, sind nur versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden (vgl. § 138 SGB III) förderfähig.5 Die Entscheidung über die Leistungsgewährung dem Grunde nach steht ebenso wie Höhe und Dauer des Zuschusses im Ermessen der Agentur für Arbeit (vgl. § 3 Abs. 3 SGB III)6, für den Rechtskreis des SGB II im Ermessen des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende . Die Obergrenzen hinsichtlich Höhe und Dauer der Förderung sind in § 89 Satz 2 SGB III geregelt. 1 Vgl. dazu Bundesagentur für Arbeit (BA): Fachliche Weisungen zum Eingliederungszuschuss §§ 88 - 92 SGB III, Stand: 20. April 2008, 88.12. Abrufbar im Internetauftritt der BA: https://con.arbeitsagentur .de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014612.pdf (letzter Abruf: 28. Mai 2019). Zu beachten ist, dass die sogenannten Optionskommunen nach § 6a SGB II, die die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Trägerschaft wahrnehmen, bei der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen nicht an die fachlichen Weisungen der BA gebunden sind. 2 Als Langzeitarbeitslose werden nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 SGB III Arbeitslose bezeichnet, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 3 Winkler in Gagel: SGB II/SGB III, § 88 SGB III, Rn. 27. 4 BA: Fachliche Weisungen zum Eingliederungszuschuss (Fn. 1), 88.14. 5 BA: Fachliche Weisungen zum Eingliederungszuschuss (Fn. 1), 88.24. 6 Utz in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 52. Edition, Stand: 1. März 2019, § 89 SGB III Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 6 4. Ausschlussgründe Eine Förderung nach § 88 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 88 SGB III kann nur erfolgen, wenn keine Ausschlussgründe nach § 92 SGB III vorliegen. Die Vorschrift dient dazu, der missbräuchlichen Inanspruchnahme und einer Zweckverfehlung der Eingliederungszuschüsse vorzubeugen und Mitnahmeeffekte zu vermindern.7 4.1. Kalkulierte Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses Die Förderung ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen, wenn die Vermutung besteht, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst wurde, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten; nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist dies auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Beginn der Förderung bei einem früheren Arbeitgeber für mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Die kalkulierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Erhalt eines Eingliederungszuschusses muss vom Leistungsträger durch hinreichende Tatsachen belegt werden. Anhaltspunkt dafür kann beispielsweise der zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung und Neueinstellung des Arbeitnehmers sein. 4.2. Vorbeschäftigung Einen Ausschlussgrund stellt auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mehr als drei Monaten bei demselben Arbeitgeber in den letzten vier Jahren vor Förderungsbeginn dar. Die Förderung einer erneuten Beschäftigung mit einem Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III ist dann nicht möglich. Vorliegend soll insbesondere die Frage behandelt werden, ob Beschäftigungen im fraglichen Zeitraum , die bereits nach den Bestimmungen der §§ 16e oder 16i SGB II gefördert wurden, als Vorbeschäftigungen im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu werten sind. Nach § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) kann die Beschäftigung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die trotz vermittlerischer Unterstützung und unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 75 Prozent im ersten und von 50 Prozent im zweiten Jahr gefördert werden. Die Förderung nach § 16e SGB II dient anders als im Fall des § 88 SGB III nicht dem Ausgleich einer Minderleistung. Ziel ist die Stärkung der Beschäftigungs- 7 Utz in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht (Fn. 6), § 92 SGB III Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 7 fähigkeit arbeitsmarktferner Langzeitarbeitsloser und ihre Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt .8 Gefördert werden deshalb auch nur Beschäftigungsverhältnisse, die nicht nur geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sind (§ 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II). Seit dem 1. Januar 2019 steht mit der Regelung des § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) ein weiteres Förderungsinstrument zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt zur Verfügung.9 Es soll die Teilhabechancen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter am Arbeitsmarkt verbessern. Dazu wird Arbeitgebern für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten für bis zu fünf Jahre ein degressiver Zuschuss zum Arbeitsentgelt geleistet. Voraussetzung für die Förderung nach § 16i SGB II ist, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person das 25. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb der letzten sieben Jahre für mindestens sechs Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten hat, in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung war und Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 16i Abs. 1 SGB II für fünf Jahre noch nicht erbracht worden sind. Erfüllt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die persönlichen Voraussetzungen des § 16i SGB II, kann sie vom Leistungsträger einem Arbeitgeber zugewiesen werden. Die Zuweisung ist Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses.10 Die nacheinander geschaltete Förderung eines Langzeitarbeitslosen nach beiden Bestimmungen ist nach Darstellung der Bundesagentur für Arbeit möglich: „Im Anschluss an ein nach § 16i SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis kann die/der [erwerbsfähige Leistungsbezieher/in] in ein gefördertes Arbeitsverhältnis nach § 16e SGB II einmünden, wenn die Fördervoraussetzungen des § 16e Absatz 1 SGB II erfüllt sind. Das heißt, dass insbesondere auch die Voraussetzung vorliegt, dass in der Rahmenfrist von fünf Jahren nach § 18 Absatz 2 SGB III mindestens zwei Jahre Arbeitslosigkeit vorliegen.“11 8 Vgl. dazu auch BA: Weisung im SGB: § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ - Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt, Stand: 23. Januar 2019. Abrufbar im Internetauftritt der BA: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba013452.pdf (letzter Abruf: 28. Mai 2019) 9 Die Bestimmung wurde durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 20018, S. 2583) eingeführt. 10 Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 16i, Rd. 54. 11 BA: Weisung im SGB: § 16e SGB II (Fn. 8), S. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 8 4.3. Versicherungspflicht während der Förderung nach §§ 16e und 16i SGB II Eine Förderung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 88 SGB III ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nur dann ausgeschlossen, wenn die Vorbeschäftigung versicherungspflichtig war. Versicherungsfreie Beschäftigungen sind demgegenüber unbeachtlich.12 Für die Frage nach dem Förderungsausschluss kommt es daher wesentlich auf die Versicherungspflicht der Vorbeschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung an. Gemäß § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 SGB IV sind Personen, die gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine allgemeine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht gilt für geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB IV. Weitere Ausnahmen können aber nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige gelten. Für die Arbeitslosenversicherung sind insoweit die Spezialregelungen des § 27 SGB III zu beachten. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 sind Beschäftigungen, die nach den Bestimmungen der §§ 16e oder 16i SGB II gefördert werden, in der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich versicherungsfrei. Demnach dürfte eine nach diesen Bestimmungen geförderte Beschäftigung nicht als Vorbeschäftigung im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu werten sein und eine weitere Förderung nach § 88 SGB III nicht ausschließen. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss beschränken diese Aussage zwar ihrem Wortlaut nach auf Beschäftigungen, die nach § 16e SGB II gefördert wurden.13 Zur Begründung wird allein darauf abgestellt, dass diese nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III versicherungsfrei seien. Die zum 1. Januar 2019 erfolgte Einbeziehung von Beschäftigungen , die nach dem neu eingeführten § 16i SGB II gefördert wurden, in diese Vorschrift konnte aber zum vermerkten Rechtsstand (20. April 2018) in den Fachlichen Weisungen noch nicht berücksichtigt werden. Gründe für die Annahme, dass Fördermaßnahmen nach § 16i SGB II insoweit grundsätzlich anders zu bewerten wären als solche nach § 16e SGB II, sind nicht erkennbar. 5. Weitergeltung der übrigen Voraussetzungen Zu beachten ist jedoch, dass für eine Förderung durch Eingliederungszuschuss auch nach einer unschädlichen Vorbeschäftigung mit Förderung nach den §§ 16e, 16i SGB II alle übrigen Voraussetzungen des § 88 SGB III gegeben sein müssen. Neben fortbestehenden Ermittlungserschwernissen muss insbesondere eine Minderleistung auf dem konkret zu fördernden Arbeitsplatz zu erwarten sein. In den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16e SGB II heißt es dazu: „Ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an eine Förderung nach § 16e SGB II kann bei einem anderen oder demselben Arbeitgeber nur dann mit einem Eingliederungszuschuss nach §§ 88 ff. 12 Heinz in Mutschler / Schmidt-De Caluwe / Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6. Auflage 2017, § 92 Rn. 20. 13 Ähnlich dürfte trotz des späteren Bearbeitungsstandes die Kommentierung von Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Werkstand: 73. EL März 2019, § 92 Rn. 9 zu bewerten sein, der eine Begründung für eine ggf. unterschiedliche Einordnung nicht anführt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 059/19 Seite 9 SGB III gefördert werden, wenn die Anschlussbeschäftigung mit einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsprofils verbunden ist und trotz der im Rahmen der vorherigen Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit und der dabei gewonnenen betrieblichen Fertigkeiten und Erfahrungen eine Minderleistung vorliegt. Je länger die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber dauerte und je ähnlicher die künftige Tätigkeit zu der vorherigen Tätigkeit ist, umso weniger dürfte von einer ‚anfänglichen‘ Minderleistung auszugehen sein. In diesen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sorgfältig geprüft sowie die Entscheidung über Dauer und Höhe des Eingliederungszuschusses nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.“14 *** 14 BA: Weisung im SGB: § 16e SGB II (Fn. 8), S. 4 f.