© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 058/19 Berücksichtigung des Einkommens von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Gewährung einkommensabhängiger Sozialleistungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 058/19 Seite 2 Berücksichtigung des Einkommens von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Gewährung einkommensabhängiger Sozialleistungen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 058/19 Abschluss der Arbeit: 3. Mai 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 058/19 Seite 3 1. Frage Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurden gebeten, die gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung des selbstverdienten Einkommens von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Gewährung einkommensabhängiger Sozialleistungen an die Eltern darzulegen. Nachfolgend werden die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), von Wohngeld und vom Kinderzuschlag dargestellt. 2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II Leistungsberechtigte Personen im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die unter anderem das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach § 7 Abs. 2 SGB II sind auch Personen leistungsberechtigt, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen unter anderem die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, soweit sie die Leistungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II; nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II haben einen Anspruch auf Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (Erreichen der Altersgrenze bzw. Vollendung des 18. Lebensjahrs und volle Erwerbsminderung ), § 19 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen , erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht. Einkommen und Vermögen von unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind grundsätzlich von der Einkommens- und Vermögenberücksichtigung bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft freigestellt.1 Die vorhandenen Eigenmittel des Kindes werden folglich nur bei dem jeweiligen Kind selbst bei der Bestimmung seines eigenen Bedarfs angerechnet .2 Dabei ist der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) als Einkommen 1 Neumann in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 52. Edition Stand:1. März 2019, SGB II § 9, Rn. 17. 2 Striebinger in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 72. EL Dezember 2018, SGB II § 9, Rn. 53. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 058/19 Seite 4 dem jeweiligen Kind zuzurechnen, § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Das Kindergeld ist gleichfalls als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts , mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe), benötigt wird, § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II. Neben den nach §§ 11b und 12 SGB II allgemein zu berücksichtigenden Absetzbeträgen von Einkommen und Vermögen enthält die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) weitere zu berücksichtigende Freibeträge. So sind beispielsweise bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, § 1 Abs. 1 Nr. 9 Alg II-V. Zudem sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, bis zu einem Betrag von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, § 1 Abs. 4 Alg II-V. Ist das unter 25-jährige Kind nicht hilfebedürftig, weil es seinen Lebensunterhalt, also seinen Bedarf , aus eigenem Vermögen oder Einkommen sicherstellen kann, ist es, auch wenn es mit einem nach dem SGB II Leistungsberechtigten im gleichen Haushalt lebt, nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft , § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Neben eigenem Erwerbseinkommen kommen hier beispielsweise auch Einkommen bei Leistungen aus vorgelagerten Sicherungssystemen (z. B. Kindergeld oder Kinderzuschlag) in Betracht.3 Der Bedarf des Kindes bestimmt sich grundsätzlich nach dem Regelbedarf , eventuellen Mehrbedarfen sowie dem Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II bleiben dabei zunächst außen vor, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II.4 Gehört das unter 25-jährige Kind nicht der Bedarfsgemeinschaft an, so wird auch sein Einkommen und Vermögen grundsätzlich nicht den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet. Lediglich das Kindergeld wird, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts bei einem nicht benötigt wird, dann dem anspruchsberechtigten Elternteil zugeordnet, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II. Auch wenn keine Bedarfsgemeinschaft besteht, können Kinder und junge Erwachsene jedoch mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Eine solche ist anzunehmen , wenn die Mitglieder aus einem Topf wirtschaften, also z. B. gemeinsam Lebensmittel einkaufen oder Mahlzeiten zubereiten.5 Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass Leistungsberechtigte , die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Es besteht in diesen Fällen also eine Unterhaltsvermutung. Der vermutete Umfang der Leistungen 3 Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1516, S. 83. 4 Mecke in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 9, Rn. 58. 5 Neumann in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 52. Edition Stand: 1. März 2019, SGB II § 9, Rn. 23. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 058/19 Seite 5 richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Person, mit der der Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft lebt. Ab welcher Einkommenshöhe und in welchem Umfang Leistungen des Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden können und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 2 Alg II-V. Die Leistungen gelten beim Leistungsberechtigten als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und mindern dessen Leistungsanspruch gegenüber den Leistungsträgern.6 3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Auch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kennt sogenannte Einsatzgemeinschaften. So ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Als eigene Mittel sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen , § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind grundsätzlich auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen, § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Umgekehrt ist jedoch das Einkommen und Vermögen des minderjährigen unverheirateten Kindes , dass über seinen eigenen Bedarf hinausgeht, nicht bei dem Hilfeanspruch der Eltern zu berücksichtigen . Das Kind kann diese Mittel grundsätzlich frei für sich verwenden. Eine Verpflichtung des Kindes gegenüber seinen Eltern könnte allenfalls gemäß § 39 oder § 94 SGB XII in Betracht kommen.7 Nach § 39 SGB XII wird vermutet, dass Personen, die gemeinsam in einer Wohnung oder einer entsprechenden anderen Unterkunft leben, gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft, siehe dazu oben unter 2) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Beide Vermutungen (Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft und Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt) sind widerleglich.8 Für die Festlegung, ab welcher Einkommenshöhe und in welchem Umfang Leistungen der anderen Personen erwartet werden können, sind grundsätzlich die Regelungen im SGB II und in der Alg II-V zur Auslegung heranzuziehen.9 6 Mecke in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 9, Rn. 86 und 93. 7 Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 27, Rn. 15. 8 Gebhardt in: Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 52. Edition Stand: 1. März 2019, § 39, Rn. 2. 9 Gebhardt in: Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 52. Edition Stand: 1. März 2019, § 39, Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 058/19 Seite 6 § 94 SGB XII legt fest, in welchen Fällen Ansprüche einer leistungsberechtigten Person gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Person auf den Träger der Sozialhilfe übergehen . 4. Wohngeld Wohngeld wird nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Das Wohngeld richtet sich unter anderem nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und deren Gesamteinkommen, § 4 WoGG. Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person (siehe § 3 WoGG), wenn der Wohnraum , für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist, sowie unter anderem wer mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie verwandt ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 WoGG. Dazu zählen auch die Kinder (vgl. § 1589 Abs. 1 BGB). Das Gesamteinkommen ist laut § 13 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen . Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes bestimmt sich nach § 14 WoGG. Es umfasst die Summe der positiven einkommensteuerrechtlichen Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG abzüglich der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG. § 17 WoGG sieht Freibeträge vor, die von dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzuziehen sind. Dabei ist gemäß § 17 Nr. 4 WoGG bei einem unter 25-jährigen Kind eines Haushaltsmitgliedes ein Freibetrag in Höhe des eigenen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, höchstens aber 1.200 Euro, abzuziehen. 5. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG Ziel und Zweck des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG ist es zu verhindern, dass Eltern allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen; gleichzeitig sollen sie durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten.10 Gemäß § 6a Abs. 1 BKGG haben Personen grundsätzlich einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag , – wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahren und unverheiratet ist, – für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht, – das Bruttoeinkommen bei Elternpaaren mindestens 900 Euro, bei Alleinerziehenden mindestens 600 Euro beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG nicht übersteigt, und 10 Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1516, S. 83. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 058/19 Seite 7 – durch die Gewährung des Kinderzuschlags die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II vermieden wird. Maßgebend ist zunächst allein die Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern, die sich nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB II (§§ 11 bis 12 SGB II) bestimmt, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BKGG.11 Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 170 Euro monatlich , § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes (siehe hierzu oben unter 2) mindert, wobei jedoch das Kindergeld außer Betracht bleibt, § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 BKGG. *** 11 Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 6a BKGG, Rn. 26.