© 2014 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 058/14 Abweichende Regelungen im SGB II von den Vorschriften des SGB X und SGG Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 2 Abweichende Regelungen im SGB II von den Vorschriften des SGB X und SGG Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 058/14 Abschluss der Arbeit: 6. Mai 2014 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. SGB X - Abweichende Regelungen 5 2.1. Vorschrift § 36a SGB II Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus 5 2.2. Vorschrift § 37 SGB II Antragserfordernis 5 2.3. Vorschrift § 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften 6 2.4. Vorschrift § 51 SGB II Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen 9 2.5. Vorschrift § 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter 10 3. SGG - Neue bzw. abweichende Regelungen 11 3.1. § 22a SGB II Satzungsermächtigung 11 3.2. § 39 SGB II Sofortige Vollziehbarkeit 13 4. Literatur 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 4 1. Einführung Das Verfahren der Sozialverwaltung war bis zum In-Kraft-Treten des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in einer Vielzahl von Einzelgesetzen geregelt. Das Zehnte Buch ist in drei Kapitel gegliedert: Das erste Kapitel regelt das Verwaltungsverfahren und ist an die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder angelehnt. „Das zweite Kapital befasst sich mit dem Schutz von personenbezogenen Daten und den diesen gleich gestellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die beiden ersten Kapitel wurden am 1. Januar 1981 geltendes Recht. Durch eine grundlegende Überarbeitung des 2. Kapitels, die am 1. Juli 1994 in Kraft getreten ist, wurde der Schutz der Sozialdaten, unter Berücksichtigung des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts erheblich verbessert. Das dritte Kapitel enthält Regelungen über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und ihre Beziehungen zu Dritten; geregelt sind hier hauptsächlich Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sowie Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte. Dieses Kapitel wurde dem SGB X erst später angefügt und trat am 1. Juli 1983 in Kraft.“1 Grundlage für die Sozialgerichtsbarkeit ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG), das am 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) in Kraft getreten ist. Es ist in sechs Abschnitte gegliedert: – Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt (§ 1 - § 6) – Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte (§ 7 - § 27) – Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte (§ 28 - §§ 36, 37) – Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht (§ 38 - § 50) – Fünfter Abschnitt: Besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte (§§ 50a–d) – Sechster Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit (§ 51 - § 59). Bei Streitigkeiten über Ansprüche auf gesetzliche Sozialleistungen (z.B. Renten-, Kranken-, Pflege - oder Unfallversicherungsleistungen, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe ) ist im Allgemeinen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Der Einzelne hat einen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die folgenden Ausführungen sollen Aufschluss darüber geben, welche abweichenden Verfahrens - und Verwaltungsvorgaben der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber den Vorschriften im SGB X und im SGG beschlossen hat. Zur besseren Übersicht sind die relevanten Vorschriften des Zweiten Buches jeweils vorangestellt. 1 Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Übersicht über das Sozialrecht, 3. Auflage 2006, Seite 487. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 5 2. SGB X - Abweichende Regelungen Spezielle Verfahrensvorschriften für die Umsetzung und Durchführung des Zweiten Buches enthalten vor allem das Kapitel 4 Abschnitt 1 „Zuständigkeit und Verfahren“ (§§ 36 bis 44); aber auch Kapitel 6 „Datenübermittlung und Datenschutz“ und Kapitel 8 „Mitwirkungspflichten“ enthalten eigene Verfahrensvorschriften. 2.1. Vorschrift § 36a SGB II Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus „Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.“ Abweichende Regelungen Die Vorschrift regelt die Kostenerstattung zwischen zwei Trägern, wenn die örtliche Zuständigkeit infolge des Umzugs in ein Frauenhaus wechselt. Da vorrangige Verfahrensregelungen für den Kostenerstattungsanspruch im SGB II nicht vorhanden sind, ist auf das Verfahren im Übrigen das SGB X anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für die Vorschrift § 108 SGB X. „Die Verzinsungsregel des § 108 Abs. 2 SGB X gilt nach herrschender Auffassung – dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift entsprechend – nur für die dort ausdrücklich genannten Leistungsträger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Eine analoge Anwendung auf Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheidet danach aus. Der Gesetzgeber hätte Gelegenheit gehabt, die Vorschrift zusammen mit der Einfügung des § 36a SGB II anzupassen . Nachdem dies nicht geschehen ist, muss sie weiterhin prinzipiell und damit auch für die Erstattungsansprüche des SGB II als abschließend angesehen werden.“2 2.2. Vorschrift § 37 SGB II Antragserfordernis „(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 zurück.“ 2 Aubel (2012) in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl., § 36a Rn. 17. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 6 Abweichende Regelungen Die Vorschrift § 37 SGB II ist im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Mit dem Gesetzentwurf zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde § 37 neu gefasst und wie folgt begründet (BT-Drs. 17/3404, S. 114): „Mit der Neufassung des § 37 wird geregelt, dass Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht werden. Dabei umfasst ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann keinen Antrag auf Eingliederungsleistungen, wenn diese auf Geldleistungen (beispielsweise Kostenerstattung) gerichtet sind. (…) In Absatz 2 wird nunmehr ergänzend zur bisherigen Rechtslage geregelt, dass ein Antrag – auch einer nach Absatz 1 Satz 2 – auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Damit wird dem geltenden Nachranggrundsatz stärker als bislang Rechnung getragen: Einnahmen, die vor Antragstellung im Antragsmonat zufließen, sind als Einkommen bei der Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.“ Nach § 28 SGB X wirkt ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem Jahr zurück, wenn zunächst eine andere Sozialleistung beantragt und abgelehnt wurde. Nach § 28 SGB X beträgt die Frist sechs Monate, in denen ein Antrag nach Ablehnung einer Sozialleistung noch gestellt werden kann. Die eigentliche Friständerungen gegenüber § 28 SGB X, die die in Vorschrift § 37 SGB II betreffende Antragstellung betreffen, hat der Gesetzgeber in § 40 Abs. 5 SGB II geregelt. Danach ist die Frist auf höchstens einen Monat verkürzt. Ein neuer Antrag ist daher binnen eines Monats zu stellen. Siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt 2.6. 2.3. Vorschrift § 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften „(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. (2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über 1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht , dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist; 2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 330 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 7 erlassen worden ist, auf die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts abgestellt wird; 3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); 4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten , die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; 5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5). (3) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde . Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. (4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. (5) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist. (6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.“ Abweichende Regelungen Mit § 40 SGB II werden besondere Verfahrensregeln für den Bereich des SGB II zusammengefasst. Mit dem Gesetzentwurf zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 wurde § 40 SGB II neu gefasst . Im Rahmen der Gesetzesbegründung sind die Abweichungen der Regelungen im Zweiten Buch vom denen des Zehnten Buches erläutert (BT-Drucksache 17/3404, Seiten 114, 115, Absätze 1, 3 und 4). Sie Absätze 2 und 6 regeln keine Abweichungen vom SGB X. Absatz 5 wurde im Rahmen des Fortentwicklungsgesetzes gegründet: „Zur besseren Berücksichtigung der besonderen Leistungen nach dem SGB II sind die Verweise auf die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelten Verfahrensvorschriften zu modifizieren. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 8 Zu Absatz 1 § 40 Absatz 1 Satz 1 entspricht der bisherigen Fassung. § 40 Absatz 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung zur Anwendung des § 44 SGB X. § 44 SGB X dient dazu, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war. Diese Funktion des § 44 SGB X ist auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende unverzichtbar. Die Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 ist allerdings für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit dienen und dabei im besonderen Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (so genannter Aktualitätsgrundsatz ), zu lang. Eine kürzere Frist von einem Jahr ist sach- und interessengerecht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können damit längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend erbracht werden, das dem Jahr der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder der darauf gerichteten Antragstellung vorausgegangen ist. Dies trägt auch zur Entlastung der Träger der Leistungen nach dem SGB II und der Sozialgerichte bei. (…) Zu Absatz 3 Da Gutscheine als neue, eigenständige Leistungsform in das SGB II aufgenommen werden (siehe § 4 Absatz 1 Nummer 3), ist für die Erstattung eine gesonderte Regelung zu treffen. In Anlehnung an § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB X bestimmt § 40 Absatz 3 Satz 1, dass Gutscheine wie Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind. § 40 Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es den Leistungsempfängern allerdings, die Erstattungsforderung durch Rückgabe unverbrauchter Gutscheine zu tilgen . Dadurch wird sichergestellt, dass Leistungen nicht in größerem Umfang erstattet werden müssen, als sie bisher in Anspruch genommen worden sind. Zu Absatz 4 Die bisher in Absatz 2 geregelte Beschränkung des Erstattungsanspruchs in Fällen zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes wird an die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vorgenommene Streichung der Heizkostenkomponente im Wohngeldgesetz angepasst. Satz 2 ordnet weiterhin für vorwerfbares Verhalten an, dass abweichend von Satz 1 der Erstattungsanspruch in voller Höhe besteht. Dabei wird dem Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichtmitteilung wesentlicher Änderungen der Fall gleichgestellt, dass der Erstattungspflichtige wusste oder wissen musste, dass der die zu erstattende Leistung bewilligende Verwaltungsakt zum Ruhen gekommen oder kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist.“ Absatz 5 Der amtlichen Begründung zu § 40 Abs. 5 SGB II (damals Absatz 3) zum Gesetzentwurf des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BT-Drs. 16/1410, S. 27) kann folgender Regelungswille entnommen werden: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 9 „Mit § 40 werden von den generell geltenden Vorschriften des SGB I und SGB X für die Grundsicherung für Arbeitsuchen- de abweichende Regelungen getroffen. Der neu angefügte Absatz 3 verkürzt die nach § 28 SGB X für die wiederholte Antragstellung geltende Frist von sechs Monaten. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchen de ist künftig eine wiederholte Antragstellung nach § 28 SGB X nur wirksam, wenn der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Ablehnung oder Erstattung der erfolglos beanspruchten Sozialleistung wirk sam geworden ist. Damit wird insbesondere für die Fälle, in denen erfolglos die vorrangige Leistung des Kinderzuschlags beantragt wurde, klargestellt, dass Betroffene , bei denen der Kinderzuschlag nicht gewährt wird, weil die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt bzw. die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht wird, unverzüglich den Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen müssen. Durch die Vorschrift wird erreicht, dass der Zeitraum, für den gegebenenfalls rückwirkend Leistungen nach dem SGB II erbracht werden, in der Regel überschaubar bleibt.“ 2.4. Vorschrift § 51 SGB II Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen „Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst .“ Abweichende Regelungen Ergänzend zu den Vorschriften über das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und den allgemeinen Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten (§§ 67 – 85a SGB X) gibt es bereichsspezifische sozialdatenschutzrechtliche Sondervorschriften. Grundsätzlich dürfen öffentliche Stellen Sozialdaten nicht Privaten zur Verfügung stellen, so dass sich Behörden auch zur Datenverarbeitung nicht Privater bedienen können. Eng umrissene Ausnahmefälle lässt § 80 Abs. 5 SGB X zu. Nach § 51 können Leistungsträger nach dem SGB II auch Private mit dem Umgang mit Sozialdaten beauftragen. Er „befreit“ von den engen Vorgaben des § 80 SGB X. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an Private erweitert. Der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/1410, S. 29) ist hierzu folgendes zu entnehmen: „Die Ergänzung stellt klar, dass die Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nichtöffentliche Stellen auch mit Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in Arbeit und zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch beauftragen dürfen. Dies kann zum Beispiel die Einrichtung von Call-Centern für telefonische Abfragen sein, ob bei Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und ob sie für bestimmte Eingliederungsmaßnahmen in Frage kommen. Die Durchführung dieser Ab- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 10 fragen kann in schriftlicher und telefonischer Form oder über andere übliche Kommunikationsmittel erfolgen. Die insoweit erforderlichen Sozialdaten dürfen auch zu diesem Zweck an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden.“ 2.5. Vorschrift § 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter „(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Wer jemanden, der 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben 1. dieser Partner, 2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 11 Abweichende Regelung Die Vorschrift ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 eingeführt worden und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Sie begründet spezielle Ermittlungsrechte für die Leistungsträger des Zweiten Buches, die die Regelungen des SGB X ergänzen oder verdrängen. So sind § 60 SGB II und § 21 SGB X nebeneinander anwendbar. Die §§ 98 und 99 SGB X werden von § 60 als speziellere Vorschrift verdrängt. Die maßgeblichen Gesetzesmaterialien finden sich in BT-Drs. 15/1516, S. 66: „Die Vorschrift lehnt sich an die §§ 315 und 319 des Dritten Buches an. Absatz 1 regelt Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung. Auskunftspflichtig sind diejenigen, die einem Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz bedürftigkeitsrelevante Leistungen erbringen. Hierzu zählen Einnahmen jeglicher Art, die nicht bei der Einkommensberücksichtigung privilegiert sind. Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 betrifft Geld- und Kreditinstitute und Versicherungen mit allen Anlageformen, die zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen führen. Den Auskunftspflichtigen steht für die Erteilung der Auskünfte eine Entschädigung entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches zu. Die unterhaltsrechtlichen Auskunftspflichten nach § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Absatz 3 regelt die Auskunftspflicht von Arbeitgebern, die Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach diesem Buch oder deren Partner oder nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtete Personen beschäftigen. Die Auskunftspflicht umfasst Angaben über das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere über das Arbeitsentgelt. Absatz 4 regelt die Auskunftspflicht des Partners über sein Einkommen und Vermögen. Darüber hinaus enthält er Auskunftspflichten von Geld- und Kreditinstituten und Versicherungen mit allen Anlageformen, die zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen des Partners führen. Absatz 5 enthält Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber und Auftraggeber von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt oder bezogen haben oder gegenwärtig beziehen . Die Mitwirkungspflichtigen müssen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Aufgaben nach diesem Buch Einsicht in die genannten Unterlagen gewähren. So können Angaben des Betroffenen und der Arbeitgeber und Auftraggeber zu leistungsrelevanten Sachverhalten überprüft werden. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten, soweit sie zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.“ 3. SGG - Neue bzw. abweichende Regelungen 3.1. § 22a SGB II Satzungsermächtigung (1) 1Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. 2Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. 3Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 12 Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. 4Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen. (2) 1Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht . 2In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. 3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) 1Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. 2Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich: 1.der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen, 2.der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards, 3.aller verschiedenen Anbietergruppen und 4.der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen. Neue Regelung Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII (Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011, 453) wurde auch ein neuer gerichtlicher Rechtsschutz gegenüber den Satzungen nach § 22a Abs. 1 SGB II geschaffen. Vor in Kraft treten des § 22a SGB II war das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) bundesweit zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können. Von dieser Verordnungsermächtigung hatte das BMAS keinen Gebrauch gemacht. Die neue Bestimmung im§ 22a ermöglicht Reglungen der Kreise und kreisfreien Städte für ihr jeweiliges Gebiet. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass auf dieser Ebene die Angemessenheit für den örtlichen Wohnungsmarkt zielgenauer unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten bestimmt werden kann. Im § 22a werden die Voraussetzungen dafür geschaffen. Die neu im Gesetz verankerte Satzungslösung ist im Zusammenhang mit dem ebenfalls neuen §°55a SGG zu sehen. Nach § 55a Abs. 1 ist auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Abs. 1 erlassen worden sind, zu entscheiden. Damit ist ein dem § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechendes Normenkontrollverfahren im SGG verankert worden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 131): „Künftig sollen die Landessozialgerichte überprüfen, ob eine Satzung oder eine entsprechende Rechtsvorschrift der Länder Hamburg, Berlin und Bremen nach § 22a Absatz 1 SGB II und dem hierzu ergangenen Landesgesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. In Anlehnung an § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird dazu ein Normenkontrollverfahren in dieses Gesetz eingeführt. Ziel ist es, möglichst schnell Rechtssicherheit sowohl für die Kreise und kreisfreien Städte als auch für die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Gültigkeit der Satzungen zu schaffen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 13 Dieses Ziel kann mit den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht in gleicher Weise erreicht werden. Insbesondere die Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit ist im Rahmen von Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklagen nicht vorgesehen. Die Sozialgerichte können die Verfahren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem neuen § 114 Absatz 2a bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über die Gültigkeit der Satzung aussetzen.“ LUIK ergänzt in seiner Kommentierung: „Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 S 4 SGG). Der Weg zum BSG ist über § 160 Abs. 1 SGG eröffnet.(…) Die Vorschrift hat wie § 47 VwGO daher eine Doppelfunktion, indem neben den Individualrechtsschutz auch die objektive Rechtskontrolle tritt (BVerwG 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – BVerwGE 131, 100, 102 = DVBl 2008, 859 mwN). § 55a SGG betrifft nur Satzungen nach § 22a und kann nicht entsprechend auf Normfeststellungsklagen gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Bundesausschusses angewandt werden (LSG Berlin-Brandenburg 17.8.2011 – L 7 KA 77/08 KL = ZMGR 2011, 386).“3 3.2. § 39 SGB II Sofortige Vollziehbarkeit Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt , 1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft , die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, 2.der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, 3.mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder 4.mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird. Abweichende Regelung Die Vorschrift stellt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 86a, 86b SGG) eine Sondervorschrift im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG dar. In den in § 39 genannten Fallgruppen sind belastende Verwaltungsakte sofort vollziehbar. Als Begründung für § 39 ist im Gesetzentwurf eine kurze amtliche Begründung vorhanden, die lediglich des Gesetzestext wiedergibt (BT-Drs. 15/1516). Im Rahmen des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden die Nummern 3 und 4 neu hinzugefügt und im Gesetzentwurf begründet (BT-Drs. 16/10810, S. 50): 3 Luik (2013) in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage, § 22a SGB II Rn. 26. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 14 „Mit den Änderungen in § 39 werden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt. Dagegen hat der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung, da diese Verwaltungsakte keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. Neben den Verwaltungsakten, die Leistungen nach diesem Buch teilweise oder vollständig versagen oder entziehen, hat auch der Widerspruch gegen Sanktionsbescheide keine au schiebende Wirkung, da dieser die Minderung oder den Wegfall von Leistungen feststellt. Um dem Grundsatz des Förderns und Forderns effektiv Rechnung zu tragen, sind – wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt – die erforderlichen Regelungen mittels Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festzusetzen. Damit die Eingliederung in Arbeit auf Grundlage dieser Regelungen bereits dann möglich ist, wenn der Hilfebedürftige ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Verwaltungsakts hat, besteht auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs des Hilfebedürftigen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit . Deshalb haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung. Zentrale Verpflichtung der Hilfebedürftigen ist es, ihre Hilfebedürftigkeit auch durch die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen zu verringern oder zu beenden. Dies kann nur erreicht werden , wenn der zuständige Leistungsträger bei Weigerung des Hilfebedürftigen die dafür erforderlichen Anträge stellen kann. Damit Hilfebedürftige nicht endgültig durch die Einlegung von Rechtsmitteln für die Dauer des Verwaltungs- und Klageverfahrens die Inanspruchnahme der vorrangigen Leistung vereiteln, haben Widerspruch und Anfechtungsklage insofern keine aufschiebende Wirkung.“ „Als Sondervorschrift, die gegenüber einem Leistungsberechtigten Einschränkungen im Rechtsschutz bewirkt, indem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den § 39 genannten Fallkonstellationen entfällt, ist die Vorschrift eng auszulegen; nur in den genannten Fallkonstellationen entfällt die aufschiebende Wirkung.“ (Bayerisches Landessozialgericht , Az. L 7AS 222/12 B ER, Rn. 19) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 058/14 Seite 15 4. Literatur Aubel, Tobias (2012), juris Praxiskommentar SGB II, Saarbrücken, 3. Auflage 2012. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Übersicht über das Sozialrecht, 3. Auflage 2006. Luik (2013) in Eicher, SGB II, Kommentar, 3., neu bearbeitete Auflage, Verlag C.H. Beck. Oesterreicher (2013), SGB II/SGB XII, Kommentar, 70. Ergänzungslieferung, Stand 1. Oktober 2013, Verlag C.H. Beck München.