WD 6 - 3000 - 057/20 (23. Juni 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der von knapp 100.000 Arbeitgebern getragene Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist gemäß § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) Träger der Insolvenzsicherung und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.1 Gemäß § 7 BetrAVG gewährleistet der PSVaG für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers die betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassenzusagen und Pensionsfondszusagen sowie in bestimmten Fällen Zusagen über eine Direktversicherung . Der PSVaG versichert gemäß § 2 Abs. 2 seiner Satzung übernommene Rentenansprüche nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 BetrAVG bei einem Konsortium von zurzeit 49 Lebensversicherungsunternehmen gemäß dem Rahmenvertrag vom 13./18. Februar 1975 bei Unternehmen der Lebensversicherung oder bei Pensionskassen. Die Mittel für die Insolvenzsicherung werden gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG durch Beiträge derjenigen Arbeitgeber aufgebracht, die Zusagen zu einer betrieblichen Altersversorgung nach den insolvenzpflichtigen Durchführungswegen abgegeben haben. Die Beiträge müssen gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BetrAVG unter anderem den Schadenaufwand decken, der aus den versicherungsmathematischen Barwerten der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung und dem Unterschiedsbetrag der versicherungsmathematischen Barwerte der aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres (Rechnungszinsfuß um ein Drittel höher als bei laufenden Leistungen) besteht. Die kapitalisierten Werte sowohl der zu zahlenden Renten als auch der zu sichernden Anwartschaften werden jeweils im Insolvenzjahr durch die Beitragsumlage , die der PSVaG erhebt, finanziert. 1 Dieser Kurzinformation liegt der Geschäftsbericht 2019 des PSVaG sowie die Angaben des PSVaG auf seiner Internetseite zugrunde, abrufbar unter https://www.psvag.de/fileadmin/doc/220/geschaeftsberichte/geschaeftsbericht _2019_d.pdf bzw. https://www.psvag.de/, zuletzt abgerufen am 19. Juni 2020. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Folgen einer Insolvenzwelle oder eines einzelnen sehr großen Sicherungsfalls für die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten Kurzinformation Folgen einer Insolvenzwelle oder eines einzelnen sehr großen Sicherungsfalls für die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten Fachbereich WD 6 Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Zur Stärkung der Insolvenzsicherung ist die Verlustrücklage des PSVaG zum 1. Juli 2014 in § 5 der Satzung modifiziert und an die Solvabilitätsanforderungen angepasst worden. Die Neuregelung gewährleistet eine wirkungsvolle Ansparung der Verlustrücklage über mehrere Jahre und führt zu einer tragfähigen, stabilen und an den vorhandenen Risiken basierten Eigenkapitalgrundlage . Zur Abmilderung von Beitragsspitzen hält der PSVaG einen gemäß §10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds , mit dem der erforderliche Umlagebeitrag in Krisenjahren reduziert wird. Die antizyklische Dotierung des Ausgleichsfonds führt zu einer Dämpfung der Beitragssatzschwankungen . Ferner können mit dem in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG geregelten Glättungsverfahren die jährlich erforderlichen Beiträge auf das laufende und auf die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden. Von der Regelung des Glättungsverfahrens wurde bisher nur im Jahr 2009 Gebrauch gemacht; der Ausgleichsfonds wurde in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 genutzt. Die erforderlichen Beiträge werden im letzten Quartal des Jahres kalkuliert und auf alle beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Charakteristisch dabei ist, dass sich der von Jahr zu Jahr unterschiedliche Schadenverlauf in den Beitragssätzen niederschlägt. Der langjährige durchschnittliche Beitragssatz des PSVaG beträgt 2,7 ‰ des Schadenaufwands und weiterer Ausgaben. Aufgrund des dem PSVaG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens über eine Beitragsumlage wirkt sich das Schadenvolumen direkt auf den Beitragssatz aus. Eine Insolvenzwelle oder auch nur ein einzelner sehr großer Sicherungsfall würde bei Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens zu entsprechend höheren Beiträgen in den Folgejahren führen. ***