© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 057/19 Gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden in einzelnen Staaten der EU Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden in einzelnen Staaten der EU Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 057/19 Abschluss der Arbeit: 30. April 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Belgien 4 3. Deutschland 5 4. Estland 5 5. Finnland 6 6. Griechenland 7 7. Kroatien 7 8. Lettland 8 9. Litauen 8 10. Luxemburg 8 11. Niederlande 10 12. Österreich 10 13. Polen 12 14. Portugal 13 15. Schweden 13 16. Slowakei 14 17. Slowenien 14 18. Ungarn 15 19. Vereinigtes Königreich 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 4 1. Einleitung Assistenzhund ist eine Sammelbezeichnung für Begleithunde, die aufgrund bestimmter Eigenschaften ausgesucht und speziell ausgebildet werden, um Menschen mit einer Behinderung oder sonstigen geistigen oder körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen im Alltag zu unterstützen . Eine einheitliche Definition existiert nicht. Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist eine überblicksartige Darstellung der nationalen rechtlichen Regelungen in Zusammenhang mit Assistenzhunden in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Stand Juli 2018.1 2. Belgien Belgien ist ein föderaler Staat mit den drei Regionen Flandern, Wallonie und Brüssel-Hauptstadt. Verfassungsrechte wie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden auf Bundesebene national geregelt. Das belgische Antidiskriminierungsgesetz vom 10. Mai 2007 verbietet jede Form der direkten oder indirekten Diskriminierung. Die Verweigerung der Zugang von Assistenzhunden zu einem öffentlichen Bereich (z.B. Verwaltungsgebäude, Geschäfte und Restaurants) würde eine indirekte Diskriminierung darstellen und wäre verboten, da dadurch eine bestimmte Personengruppe , nämlich Menschen mit Behinderungen mit einem Assistenzhund, benachteiligt würden. Die Hilfeleistungen für Menschen mit einer Behinderung oder einer Krankheit werden dagegen auf Ebene der Regionalstaaten geregelt. Entsprechende Regelungen finden sich für die Region Flandern in einem Erlass vom 20. März 2009, für die Region Brüssel-Hauptstadt in einer Verordnung vom 18. Dezember 2008 und für die Region Wallonie in einem Erlass vom 29. September 2011. Diese drei regionalen Verordnungen enthalten im Grundsatz die gleichen Regelungen: „Assistenzhund“ ist der Oberbegriff für jeden Hund, der zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderungen ausgebildet wurde. Dazu gehören Blindenführhunde (ausgebildet zur Unterstützung von Menschen mit Sehbehinderungen), Behindertenbegleithunde (ausgebildet zur Unterstützung von Menschen mit motorischen Behinderungen, meist Rollstuhlfahrern), Gehörlosenhunde (ausgebildet zur Unterstützung von Menschen mit Hörbehinderungen) und medizinische Signalhunde (ausgebildet zur Unterstützung von Menschen mit Epilepsie oder Diabetes). Die Assistenzhunde müssen von ausgewiesenen und von den Behörden anerkannten Hundeschulen ausgebildet werden und durch ein spezielles Hundegeschirr für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Es gibt keine Vorgaben in Hinblick auf die Rasse oder andere Eigenschaften des Hundes. 1 Die entsprechenden Auskünfte wurden von den jeweiligen nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 5 In Belgien werden die meisten Assistenzhunde von Hundeschulen ausgebildet, die Mitglied im Belgischen Assistenzhundeverband (BADF - https://www.badf.be/) sind, und die die Assistenzhunde in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen. Der BADF ist eine gemeinnützige Organisation , die sich aus öffentlichen Zuschüssen und Spenden finanziert. Die Kosten für einen Assistenzhund können auch von bestimmten staatlichen Stellen erstattet werden, die für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zuständig sind. 3. Deutschland Für die Rechtslage in Deutschland wird auf den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden “ (WD 6 - 3000 - 075/18) vom 25. Juli 2018 verwiesen. Anlage 4. Estland In Estland gibt es mit Stand Juli 2018 keine Gesetzgebung, die den Einsatz von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen oder mit anderen gesundheitlichen Problemen regelt. Der estnische Sozialversicherungsträger startete jedoch Anfang 2018 ein zweijähriges Pilotprojekt , in dessen Rahmen Menschen mit schwerer oder hochgradiger Sehbehinderung im erwerbsfähigen Alter (von 16 Jahren bis zum Renteneintrittsalter) von Blindenführhunden unterstützt werden sollen. Auf Grundlage der Erfahrungen und der Erkenntnisse dieses Projektes sollen voraussichtlich Regelungen im Sozialfürsorgegesetz geschaffen werden, wonach die Unterstützung durch Blindenführhunde Teil des nationalen Hilfesystems wird. Nach Abschluss des Projektes sollen auch Rentner einen Blindenführhund beantragen können. Nach den Vorgaben des Pilotprojektes kann sich eine antragsberechtigte Person direkt an das Zentrum für Assistenzhunde (Assistance Dog Centre) oder die Estnische Stiftung für Blindenführ - und Assistenzhunde (Estonian Guide and Assistant Dog Foundation), wenden. Auf Grundlage eines Gesprächs zwischen einem Assistenzhunde-Ausbilder und dem Antragsteller sollen beide Seiten feststellen, ob der Assistenzhund für den Antragsteller notwendig ist und ob der Antragsteller bereit ist, die mit der Haltung eines Blindenführhundes verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Antragsteller und Hund werden sodann gemeinsam gecoacht, um die Zusammenarbeit zu trainieren . Nach Abschluss des Coachings müssen beide einen Test absolvieren; der Test kann bis zu vier Mal wiederholt werden. Nach erfolgreichem Abschluss schließen der Antragsteller und der Anbieter einen Vertrag; der Antragsteller kann danach den Blindenführhund kostenlos nutzen, dieser verbleibt jedoch im Eigentum der Hundeschulen. Nach den Vorgaben des Pilotprojektes müssen die ausgewählten Assistenzhunde mehreren tierärztliche Untersuchungen (orthopädische, neurologische und allgemeine klinische Untersuchungen sowie Augenuntersuchung) unterzogen werden, die Kosten trägt die öffentliche Hand. Zwar gibt es keine Einschränkungen in Hinblick auf die Rasse; der Sozialversicherungsträger verlange Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 6 jedoch einen Nachweis über den Stammbaum. In der Praxis handele es sich meist um Hunde der Rassen Labrador oder Golden Retriever. Die Bestimmungen des Pilotprojekts enthalten keine detaillierten Regelungen bezüglich der Ausbildung der Hunde; diese erfolge nach internationalen Standards. Die Kosten für den Unterhalt des Hundes (Futter, Zubehör und geringfügige Tierarztkosten) muss der Antragsteller grundsätzlich selbst tragen. Einige Kommunen leisten einen finanziellen Beitrag zu den Unterhaltskosten des Hundes aus den kommunalen Sozialfürsorgebudgets. 5. Finnland Das finnische Recht enthält einige Regelungen, die sich speziell auf die Mitnahme von Blindenführ - und Assistenzhunden in öffentliche Bereiche beziehen. Sie sehen Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot, Hunde in bestimmte Bereiche mitzunehmen, vor. Eine solche Ausnahmeregelung findet sich beispielsweise in der Verordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Lebensmittelhygiene in registrierten Einrichtungen von Unternehmen der Lebensmittelindustrie (1367/2011). So ist Hunden der Zugang zu Lebensmittelgeschäften grundsätzlich verwehrt. In Cafés und Restaurants können die Besitzer frei entscheiden , ob sie Hunde zulassen. Der Blindenführhund einer sehbehinderten Person, der Gehörlosenhund einer hörbehinderten Person, der Assistenzhund einer Person mit einer körperlichen Behinderung und andere Hunde, die einer Person mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung helfen, wie beispielsweise medizinische Signalhunde, sind hingegen in den Kundenbereichen derartiger Unternehmen erlaubt. Eine weitere Ausnahmeregelung sieht das Gesetz über die öffentliche Ordnung (612/2003) im Abschnitt über die Kontrolle von Hunden vor. So sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde von der Pflicht, Hunde in bebauten Gebieten an der Leine zu halten, und der Pflicht sicherzustellen , dass Hunde keinen Zugang zu bestimmten öffentlichen Bereichen wie Sport- und Kinderspielplätzen haben, ausgenommen. Auch aus dem im finnischen Antidiskrimierungsgesetz (1325/2014) festgelegten Recht einer Person mit Behinderungen auf den Zugang zu allgemein zugänglichen Dienstleistungen, Bildung und Arbeit folgt das Recht, einen Blindenführhund oder Assistenzhund in alle öffentlichen Bereiche und Räumlichkeiten mitzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann einen Straftatbestand nach Kapitel 11 Abschnitt 11 (Diskriminierung) des finnischen Strafgesetzbuches (39/1889) darstellen. Als Assistenzhunde geeignete Tiere müssen unter anderem gesund, mental ausgeglichen und kooperativ sein und über eine starke Konzentrationsfähigkeit verfügen. Gesetzliche Regelungen über die Ausbildung von Assistenzhund gibt es nicht. Die drei in Finnland existierenden Schulen für Blindenführhunde besitzen Blindenführhunde und tragen sämtliche Kosten für den Unterhalt der Hunde, die den Nutzern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus können die Kosten für Blindenführhunde als medizinische Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 7 Rehabilitationsmaßnahme übernommen werden. Grundlage hierfür sind § 29 des Gesundheitsgesetzes (1326/2010), demgemäß die örtlichen Behörden den Patienten Zugang zu allen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung erforderlichen medizinischen Rehabilitierungsmaßnahmen , einschließlich der Leistungen für Hilfsmittel, zu gewähren haben, sowie das Gesetz über Gebühren im Gesundheitswesen und in der Sozialfürsorge (734/1992, Abschnitt 5), demzufolge Hilfsmittel für die medizinische Rehabilitation für Patienten kostenlos sind. Der finnische Verband der Menschen mit körperlichen Behinderungen stellt Behindertenbegleithunde kostenlos zur Verfügung; die Nutzer haben jedoch die Unterhaltskosten zu tragen. 6. Griechenland In Griechenland enthalten einige Gesetze Bestimmungen, die den Gebrauch von Assistenz- oder Blindenführhunden und den Zugang zu öffentlichen Bereichen regeln. Es handelt sich dabei um das Gesetz Nr. 3868/2010, das Gesetz Nr. 4238/2014 und das Gesetz Nr. 4235/2014. Das Gesetz Nr. 3868/2010 enthält zudem eine Ermächtigung zum Erlass eines gemeinsamen Ministerbeschlusses zur Regelung der Ausbildung und Zulassung von Assistenz- und Blindenführhunden. Ein solcher Beschluss lag mit Stand Juli 2018 noch nicht vor. Die Hundeschulen bilden die Hunde gemäß den Standards internationaler Verbände, insbesondere der International Guide Dog Confederation aus. Auch die Bestimmung der Personengruppen, die Zugang zu einem Assistenz- oder Blindenführhund haben, richtet sich nach diesen internationalen Standards. 7. Kroatien Das Gesetz über die Rechte einer blinden Person in Begleitung von einem Blindenführhund - Amtsblatt Narodne novine Nr. 131/98 enthält Regelungen in Bezug auf die Ausbildung und Haltung von Blindenführhunden. Gemäß Art. 2 des Gesetzes ist eine vom kroatischen Blindenhunde - und Mobilitätsverband eingesetzte Expertenkommission zuständig für die Prüfung und Anerkennung von Blindenführhunden. Nach Art. 3 haben sehbehinderte Personen auf Grundlage eines Vertrages mit dem kroatischen Verband für Blindenführhunde und Mobilität Anspruch auf die kostenlose Nutzung eines Blindenführhundes. Der Verband für Blindenführhunde und Mobilität führt zudem verschiedene Programme zur Ausbildung und zum Einsatz von Therapiehunden durch: – Therapiehunde für Familien mit Kindern mit Entwicklungsstörungen und – Therapiehunde, die in Therapie-, Bildungs- und sonstige Verfahren einbezogen sind (Therapie mit Hunden, Bildungsprozesse mit Therapiehunden, gelegentliche Besuche mit Hunden ). In Kroatien werden überwiegend Labrador Retriever als Assistenzhunde eingesetzt; seit Kurzem werden auch Kreuzungen zwischen Labrador Retriever und Golden Retriever ausgebildet. Mit Stand Juli 2018 plante das Ministerium für Demographie, Familie, Jugend und Sozialpolitik einen Gesetzentwurf mit weiteren Regelungen in Hinblick auf Assistenzhunde. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 8 8. Lettland In Lettland richten sich Auswahl und Ausbildung von Assistenzhunden nach den Bestimmungen der Kabinettsverordnung Nr. 959 (Tierwohlanforderungen für die Haltung und Ausbildung von Sport-, Arbeits- und Ausstellungstieren und deren Einsatz bei Wettbewerben, Arbeiten oder Ausstellungen ) und dem lettischen Tierschutzgesetz. Gemäß den Regelungen des Kabinettsbeschlusses Nr. 959 hat eine Person, die einen Assistenzoder Blindenführhund ausbildet, sicherzustellen, dass der Hund ausgeglichen und nicht aggressiv ist und dass sein Verhalten nach der Ausbildung den Anforderungen der auszuführenden Arbeiten entspricht. Die Prüfung des Hundes findet in Zusammenarbeit mit einem Verband, der die jeweilige Zielgruppe, d.h. Menschen mit körperlichen, geistigen, Seh- oder Höreinschränkungen, repräsentiert, und Kynologen statt. Blindenführ- und Assistenzhunde sollen gemäß den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe ausgebildet werden. Die Hundeausbilder müssen mit den Bedürfnissen und medizinischen Anforderungen der Zielgruppe vertraut sein. Gesetzliche Regelungen mit Bezug zur Kostenübernahme gibt es nicht. Eine finanzielle Unterstützung erfolgt in der Regel im Rahmen von EU-Projekten oder Sponsoring. 9. Litauen In Litauen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Einsatz von Assistenzhunden regeln . 10. Luxemburg Gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 22. Juli 2008 über die Zugänglichkeit von öffentlichen Orten für Menschen mit Behinderungen in Begleitung von Assistenzhunden haben Assistenzhundeführer mit ihren Hunden grundsätzlich freien Zugang zu öffentlich zugänglichen Orten. Zu öffentlich zugänglichen Orten gehören – öffentliche Verkehrsmittel, – Einrichtungen mit öffentlichem Publikumsverkehr wie Theater, Kinos, Restaurants, – Geschäfte, auch solche, in denen Lebensmittel verkauft werden, und – Einrichtungen, die der Ausübung von beruflichen Tätigkeiten, der Ausbildung oder der Kinder- und Jugendarbeit dienen. Assistenzhunde können Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde (ausgebildet zur Unterstützung von Menschen mit motorischen Behinderungen) und medizinische Signalhunde (ausgebildet zur Unterstützung von Menschen mit Epilepsie oder Diabetes) sein. Sie müssen durch eine spezielle Hundemarke am Halsband oder Geschirr gekennzeichnet werden. Der Person in Begleitung eines Assistenzhundes dürfen keine zusätzlichen Kosten durch die Mitnahme des Hundes entstehen. Die widerrechtliche Weigerung, einem Assistenzhund Zugang zu Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 9 einem öffentlichen Ort zu gewähren, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 250 Euro geahndet werden. Aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen ist der Zugang für Assistenzhunde in den folgenden öffentlichen Einrichtungen eingeschränkt: – Krankenhäuser: Assistenzhunde haben Zugang zu allen Bereichen eines Krankenhauses mit Ausnahme von Krankenzimmern und Behandlungsräumen; – Haftanstalten: Eine inhaftierte Person kann nicht von einem Assistenzhund begleitet werden . Der Leiter der Haftanstalt kann den Zugang von Hunden in Besuchsräumen auf schriftlichen Antrag genehmigen; – Öffentliche Schwimmbäder: Assistenzhunden ist der Zugang zu öffentlichen Schwimmbädern grundsätzlich untersagt. Auf Antrag kann die Schwimmbadverwaltung den Zugang zu bestimmten Teilen des Schwimmbades zulassen; – Gastronomische Betriebe: Assistenzhunden ist der Zugang ist der Zugang gewährt mit Ausnahme von Küchen, Bereichen der Lebensmittelzubereitung, Kälteanlagen und Lagerräumen ; – Flugzeuge: Assistenzhunde haben Zugang zu Flugzeugkabinen unter der Voraussetzung, dass das Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt über die Mitnahme informiert wurden. Gesetzliche Regelungen, die Vorgaben in Hinblick auf die Rasse enthalten, gibt es nicht. Jedoch muss für die Erteilung der Assistenzhundemarke ein schriftlicher Antrag beim zuständige Ministerium mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: – amtlicher Nachweis über die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund, ausgestellt von einer staatlich anerkannten Hundeschule, – elektronische Identifikationsnummer des Hundes oder, falls zutreffend, die Tattoonummer des Hundes und – beglaubigte Kopie des Personalausweises des Antragstellers. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Blindenführhundes als Leistung der Pflegeversicherung regelt die Großherzogliche Verordnung vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen und des Umfangs der Versorgung mit technischen Hilfsmitteln durch die Pflegeversicherung , der Bedingungen und des Umfangs von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen durch die Pflegeversicherung und der für die Pflege erforderlichen Produkte. Demnach kann einer blinden oder sehbehinderten Person ein Blindenführhund gewährt werden, wenn dadurch ihre Autonomie und ihre Sicherheit im Verkehr im Vergleich zum Einsatz eines Langstocks (Blindenstock) erhöht wird. Die Person muss zudem in der Lage sein, sich mit dem Hund fortzubewegen und ihn unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz der Tiere zu halten. Die Pflegeversicherung gewährt dem Anspruchsberechtigten einen finanziellen Zuschuss in Höhe von bis zu 20.500 Euro Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 10 für den Erwerb des Hundes, die Unterbringung des Hundes in einer Patenfamilie, die Ausbildungskosten und die Kosten für den Kauf eines Geschirrs sowie die Kosen für das Training des Anspruchsberechtigten. Der Hund ist nach Abschluss seines Einsatzes an die Blindenführhundschule zurückzugeben. 11. Niederlande In den Niederlanden gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Einsatz von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen oder anderen Einschränkungen regeln. Die Ausbildung von Blindenführhunden erfolgt durch die fünf Blindenführhundschulen des Landes, die Mitglied in der International Guide Dog Federation (IGDF) sind. Verwendet werden insbesondere Hunde der Rassen Labrador Retriever, Golden Retriever, Deutsche Schäferhunde sowie Kreuzungen dieser Rassen. Die von dem College voor Zorgverzekeringen (CVZ), einem selbstständigen Verwaltungsorgan vergleichbar dem Bundesversicherungsamt in Deutschland2, beschlossenen Vorschriften über die Befähigung und ärztliche Untersuchung von Blindenhunden 3 legen Anforderungen fest, die ein Blindenführhund mindestens erfüllen muss. Bei entsprechender medizinischer Indikation trägt die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes und Assistenzhundes. Zudem können bis zu 1.040 Euro für Unterhalts- und Versorgungskosten (z. B. Tierarztkosten) gewährt werden. Neben Blindenführhunden gibt es unter anderem Assistenzhunde für Menschen mit körperlichen Behinderungen (z. B. Querschnittlähmung, MS, Rheuma oder chronische Schmerzen), Autismushunde für drei bis siebenjährige Kinder mit Autismus sowie sogenannte Buddy Dogs für Veteranen oder Menschen mit psychischen Erkrankungen (z. B. posttraumatischen Belastungsstörungen , dissoziativen Störung). 12. Österreich In Österreich finden sich Regelungen zu Assistenzhunden im Bundesbehindertengesetz sowie in den Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz . Gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz ist ein Assistenzhund ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen - besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet. Assistenzhunde sollen nach dem Gesetz zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. 2 AOK Bundesverband (https://www.aok-bv.de/hintergrund/dossier/morbi-rsa/index_15415.html, zuletzt abgerufen am 16. April 2019). 3 Nadere Regeling vaardigheden en medische keuring van de blindengeleidehond (https://zoek.officielebekendmakingen .nl/stcrt-2003-44-p12-SC38811.html, zuletzt abgerufen am 16. April 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 11 § 39a Bundesbehindertengesetz definiert Assistenzhunde als Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde. Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen und für sie Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet . Signalhunde sollen dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung , die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden. Daneben kennt das Gesetz den Therapiebegleithund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Therapiebegleithund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts für den Halter. Gemäß § 39a Abs. 8 Bundesbehindertengesetz ist für die Bezeichnung „Assistenzhund“ und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt, Voraussetzung. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen. Nach § 39a Abs. 9 Bundesbehindertengesetz haben die Halter von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden dafür Sorge zu tragen, dass der Hund artgerecht versorgt wird, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles zur Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen, eine regelmäßige gesundheitliche Kontrolle des Hundes durchzuführen und die Unterordnung als Basisanforderung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung. Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist laut Gesetz eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden finden sich in den Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz . Seit dem 1. Januar 2015 ist das Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinische Universität Wien mit der Durchführung der Assistenzhundeprüfung beauftragt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 12 Nach Angaben der Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien gliedert sich die Beurteilung von Assistenzhunden in zwei Beurteilungsverfahren . Zunächst erfolgt die Qualitätsbeurteilung, welche der Hund mit seinem Ausbilder absolviert. In der Qualitätsbeurteilung werden die allgemeinen Anforderungen an das Sozial- und Umweltverhalten des Hundes, Grundgehorsam sowie die speziellen Hilfsleistungen beurteilt. Nach positivem Abschluss der Qualitätsbeurteilung kann die Zusammenschulung des Hundes mit der betroffenen Person erfolgen. An die Zusammenschulung schließt sich die Teambeurteilung an, welche der Hund mit der betroffenen Person absolviert. Erst nach positiver Absolvierung der Teambeurteilung erfolgt die Anerkennung als Assistenzhund; der Hund kann dann in den Behindertenpass eingetragen werden. Durch diese Eintragung in den Behindertenpass erhält der betroffene Mensch für seinen Assistenzhund die in Rechtsvorschriften geregelten Zutrittsrechte zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen und Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbpflicht .4 Das österreichische Behinderteneinstellungsgesetz sieht finanzielle Zuwendungen zum Erwerb eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz vor. 13. Polen Regelungen über den Einsatz von Blindenführhunden und Assistenzhunden finden sich im polnischen Gesetz vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Nach den Bestimmungen des Gesetzes sind Assistenzhunde besonders ausgebildete und entsprechend gekennzeichnete Hunde. Blindenführhunde sollen blinde oder sehbehinderte Menschen darin unterstützen, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Gesetzliche Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Rassen gibt es nicht; grundsätzlich sind alle Hunde, die die spezifischen mentalen und physischen Anforderungen erfüllen, geeignet. Assistenzhunde müssen von bestimmten, von den zuständigen Behörden anerkannten Hundeschulen ausgebildet werden und in der Öffentlichkeit durch das Tragen eines besonderen Hundegeschirrs erkennbar sein. Die zuständigen Behörden stellen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung für ausgebildete Assistenzhunde (Zertifikat) aus und tragen die Hunde in ein Register ein. Gemäß der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales über die Ausstellung von Bescheinigungen über den Status eines Assistenzhundes vom 1. April 2010 (Gesetzblatt 2010 Nr. 64, Art. 399) ist die Ausbildung von Assistenzhunden auf Grundlage eines geeigneten Ausbildungsprogrammes durchzuführen und zu dokumentieren. Teil der Ausbildung ist eine Bewertung der während des Trainings erworbenen Fähigkeiten des Hundes. Die Verordnung sieht den Einsatz von Assistenzhunden insbesondere als Blindenführhunde, zur Unterstützung von Menschen mit Hörbehinderungen sowie als medizinische Warn- bzw. Signalhunde vor. 4 Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde - Veterinärmedizinische Universität Wien, Informationen über Assistenzhunde (https://www.vetmeduni.ac.at/de/assistenzhunde/informationen-ueber-assistenzhunde/, zuletzt abgerufen am 29. April 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 13 Nach der Verordnung kann für die Zertifizierung eines Assistenzhundes auf Antrag ein Kostenbeitrag bis zu 630 PLN geleistet werden. 14. Portugal Regelungen in Hinblick auf Assistenzhunde enthält das portugiesische Exekutivgesetz Nr. 74/2007 vom 27. März 2007. Nach den Bestimmungen des Gesetzes müssen anerkannte Assistenzhunde in geeigneten, lizensierten Einrichtungen von qualifizierten Trainern ausgebildet werden. Das Nationale Institut für Rehabilitation veröffentlicht eine Liste der für die Ausbildung von Assistenzhunden zertifizierten und registrierten Einrichtungen. Assistenzhunde im Sinne dieses Gesetzes sind Blindenführhunde, Gehörlosenhunde sowie Hunde, die zur Unterstützung von Menschen mit geistigen, physischen oder motorischen Beeinträchtigungen ausgebildet wurden. 15. Schweden In Schweden gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die das Recht auf und die Ausbildung von Assistenzhunden regeln. Lediglich für Blindenführhunde gibt es spezielle Regelungen. Die Schwedische Agentur für Teilhabe (MFD) unterscheidet zwischen vier verschiedenen Kategorien von Assistenzhunden (mit Ausnahme von Blindenführhunden): Servicehunde zur Unterstützung von Menschen mit körperlichen Behinderungen, Signalhunde für taube oder schwerhörige Menschen, medizinische Signalhunde für Menschen mit Diabetes und Epilepsie sowie Assistenzhunde zur Unterstützung psychisch kranker Menschen. Im Jahr 2016 wurde der Schwedische Arbeitshundeverband von der Regierung beauftragt, Grundlagen unter anderem für die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Überprüfung von Assistenzhunden zu erarbeiten. Die Schwedische Agentur für Teilhabe begleitet und unterstützt den Schwedischen Arbeitshundeverband finanziell bei dieser Aufgabe. Einzelpersonen, die einen Assistenzhund benötigen und einen solchen halten möchten, können den Hund mit Unterstützung eines Hundetrainers selbst ausbilden oder einen bereits ausgebildeten Assistenzhund erwerben. Einen Hund mit Unterstützung eines Trainers selbst auszubilden, dauert zwischen drei Monaten und einem Jahr. Der Halter hat die Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung des Hundes grundsätzlich selbst zu tragen. Unabhängig davon, ob der Halter den Hund selbst ausbildet oder einen bereits ausgebildeten Hund erwirbt, müssen Halter und Hund für der Anerkennung des Hundes als Assistenzhund eine gemeinsame Prüfung absolvieren. Der Schwedische Arbeitshundeverband hat zudem eine Reihe von Kriterien festgelegt, die Halter und Hund erfüllen müssen. So benötigt der Hund eine Gesundheitsbescheinigung des Schwedischen Veterinärverbandes; dabei gibt es spezifische Vorgaben für die Beurteilung des Gesundheitszustandes. Der Hund darf zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nicht älter als ein Jahr und zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als fünf Jahre sein. Anerkannte Assistenzhunde sind einer jährlichen tierärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 14 Die Finanzierung von Assistenzhunden ist regional unterschiedlich geregelt. In der Regel trägt der Halter die Kosten für die Ausbildung und den Erwerb des Hundes. Er kann jedoch finanzielle Unterstützung bei der Kommune oder dem Kreistag (county council) beantragen. Daneben gibt es verschiedene Stiftungen, die einen finanziellen Zuschuss leisten. Auch die Sozialversicherungsträger können einen Beitrag für die Unterhaltskosten des Assistenzhundes gewähren. Demgegenüber ist es Aufgabe der Zentralregierung, Blindenführhunde zur Verfügung zu stellen. Die Blindenführhundeeinheit des Schwedischen Verbandes der Sehbehinderten (Swedish Association of the Visually Impaired - SFR) ist seit 2006 offiziell zuständig (ähnlich einer staatlichen Behörde) für die Zuteilung von Blindenführhunden an Personen, die nach dem Gesetz über die Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben an den Schwedischen Verband der Sehbehinderten (Gesetz 2005:304) einen Anspruch auf einen Blindenführhund haben. Nach diesem Gesetz müssen anspruchsberechtigte Personen unter anderem mindestens 18 Jahre alt sein, aufgrund einer Sehbehinderung in der Bewegung eingeschränkt sein und in der Lage sein, einen Hund zu halten. Personen, die einen Blindenführhund beantragen, müssen an einem Training teilnehmen, das vom zuständigen Träger bezahlt wird. Im Anschluss müssen Halter und Hund ein gemeinsames Training absolvieren. 16. Slowakei Gemäß den Bestimmungen des slowakischen Gesetzes Nr. 447/2008 über finanzielle Leistungen für die Entschädigung schwerer gesundheitlicher Behinderungen sind Hunde mit einer Spezialausbildung Blindenführhunde, Assistenzhunde für Menschen mit körperlichen Behinderungen und Gehörlosenhunde. Hunde mit einer solchen Ausbildung erhalten einen entsprechenden Ausweis und eine spezielle Hundemarke. Der Hundeausweis enthält unter anderem Namen und Anschrift des Hundetrainers oder der Hundeschule, die den Hund ausgebildet hat, die Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde, das Datum der Hundeprüfung, Name und Anschrift des Halters sowie Name, Identifikationsnummer, Rasse, Farbe und Alter des Hundes. Auf der Hundemarke stehen auf Slowakisch und Englisch die Bezeichnung Assistenzhund, Blindenführhund oder Gehörlosenhund sowie die Identifikationsnummer des Hundes. Nach slowakischem Recht muss ein professioneller Hundeausbilder unter anderem Mitglied eines internationalen Hundeschulverbandes sein oder von einem solchem anerkannt sein. Nach dem oben genannten Gesetz Nr. 447/2008 können die Kosten für einen Hund mit Spezialausbildung unter bestimmten Voraussetzungen als Kosten für Hilfsmittel erstattet werden. Kosten für den Unterhalt eines Hundes mit Spezialausbildung können als erhöhte Ausgaben aufgrund einer schweren Behinderung geltend gemacht werden. 17. Slowenien In Slowenien wurde 2018 auf Grundlage des Gesetzes zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen eine Assistenzhundeordnung verabschiedet. Diese regelt unter anderem die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erhalt eines Assistenzhundes, die Auswahl der und Anforderungen an die Hunde sowie den Inhalt der Vereinbarung zwischen Hundeschule und dem für den Schutz von Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium. Ferner sind Maßgaben für das jeweilige Ausbildungsprogramm für die Hunde, das Trainingsprogramm für den Halter sowie entsprechende Prüfungen enthalten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 15 Nach diesen Vorgaben soll der Hund einer mittelgroßen Rasse angehören, 30 bis 65 cm Schulterhöhe messen und ein Fell haben, das minimaler Pflege bedarf. Ferner sollte der Hund möglichst über einen Stammbaum verfügen. Zum Zeitpunkt der Unterbringung bei einer Person mit Behinderungen soll der Hund nicht älter als 30 Monate sein. Die Ausbildung eines Hundes dauert in der Regel zwölf Monate. Der Hund soll nach modernen Prinzipien ohne physischen oder psychischen Zwang und unter Verwendung positiver Formen der Motivation (Lob, Anerkennung) ausgebildet werden. Die Person mit Beeinträchtigungen muss gemeinsam mit dem Hund eine Prüfung ablegen. Auf Grundlage des Prüfungsergebnisses entscheidet die zuständige Behörde, ob der Hund der Person zugeteilt wird. Bis 2018 wurden lediglich die Kosten für Blindenführhunde übernommen. Mit der oben genannten Verordnung wurde der Anspruch auf einen Assistenzhund erweitert für Personen mit schweren und schwersten körperlichen Beeinträchtigungen. Die Verordnung enthält im Anhang detaillierte Anforderungen an die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der anspruchsberechtigten Personen und deren Lebensumstände. Die zuständige Behörde leitet den ausführlichen Antrag auf die Gewährung eines Assistenzhundes an das University Rehabilitation Institute der Republik Slowenien und einem Experten für Assistenzhunde zur Begutachtung und Stellungnahme weiter. Die Begutachtung erfolgt auf Basis medizinischer und anderer Dokumente, Untersuchungen und Gespräche mit dem Antragsteller. Bei positivem Entscheid stellt die Behörde dem Antragsteller einen Gutschein zur Finanzierung der Ausbildung eines Assistenzhundes aus. Die Ausbildungskosten beinhalten die Kosten für den Kauf und die Ausbildung des Hundes, die Kosten für den Kauf von Hundezubehör (Halsband, Leine, Geschirr), für das Training des zukünftigen Halters, die Reisekosten für den Hundeanbieter, die Futterkosten während der Ausbildung sowie die Kosten für die Beschaffung von Veterinär- und Gesundheitsbescheinigungen für den Hund. Der Anspruchsberechtigte muss den Gutschein innerhalb eines Monats bei einem Hundeanbieter einlösen. Die in Frage kommenden Hundeanbieter werden von dem zuständigen Ministerium im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt und ihre Namen auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht. 18. Ungarn Das ungarische Gesetz Nr. 26 von 1998 über die Gewährleistung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen berechtigt eine Person mit Behinderungen unter den in einem gesonderten Gesetz festgelegten Bedingungen, einen Hund, der ihr dabei hilft, ihr Leben selbstständig zu führen, in öffentlich zugängliche Einrichtungen mitzunehmen. Weitere Bestimmungen enthält die Verordnung Nr. 27/2009 (XII.3.) des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Arbeit über die Regelungen für die Ausbildung, die Durchführung der Prüfungen und den Einsatz von Assistenzhunden. Laut der Verordnung sind Assistenzhunde Hunde, die Menschen mit Behinderungen darin unterstützen , ihr Recht auf gleichberechtigten Zugang auszuüben und ihr Leben selbstständig zu führen und im Notfall Soforthilfe leisten. Zu den Assistenzhunden zählen laut der Verordnung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 16 – Blindenführhunde, – Hunde, die eine Person mit eingeschränkter Mobilität bei ihren täglichen Aktivitäten unterstützen , – Gehörlosenhunde, – medizinische Signalhunde, – persönliche Begleithunde, die ausgebildet werden, um einem Menschen mit Behinderungen zu helfen, ein unabhängiges Leben zu führen, – Therapiehunde, die unter anderem im Rahmen von pädagogischen, psychologischen und psychiatrischen Rehabilitationsprozessen eingesetzt werden. Die Verordnung enthält ferner detaillierte Regelungen in Hinblick auf die Ausbildung von Assistenzhunden , die Anforderungen an die Ausbildungsstätten (Hundeschulen) und die Prüfung von Hund und Halter. Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, dessen Zusammensetzung gleichfalls geregelt wird. Zudem werden Einzelheiten der vertraglichen Beziehung zwischen Hundeausbildungsstätte und Halter und die Zugangsrechte von Assistenzhunden zu öffentlichen Orten geregelt. Die Verordnung verweist darüber hinaus auf die Bestimmungen des ungarischen Tierschutzgesetzes und auf gesetzliche Regelungen zur Haftung in Fällen von durch den Assistenzhund verursachten Schäden. 19. Vereinigtes Königreich Im Vereinigten Königreich gibt es kein Gesetz, das den Einsatz von Assistenzhunden zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich regelt. Jedoch haben Menschen mit Behinderungen nach dem Gleichstellungsgesetz von 2010 das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen, die in öffentlichen Einrichtungen, Geschäften, Banken, Bibliotheken, Restaurants , Taxen usw. angeboten werden. Die Dienstleister sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht gegenüber nicht behinderten Menschen benachteiligt werden. Dazu gehört auch, dass Haltern mit ihren Assistenzhunden der Zugang zu allen öffentlichen Orten ermöglicht wird. Laut dem Gesetz umfasst der Begriff „Assistenzhund“, Hunde, die ausgebildet wurden, um eine Person mit einer bestimmten Behinderung zu führen oder zu unterstützen. Dazu gehören: – Hunde, die ausgebildet wurden, um eine blinde Person zu führen; – Hunde, der zur Unterstützung einer gehörlosen Person ausgebildet wurden; – Hunde, die von einer anerkannten gemeinnützigen Organisation ausgebildet wurde, um Menschen mit einer Behinderung aufgrund einer epileptischen Erkrankung oder einer anderen Erkrankung, die die Mobilität, die manuelle Geschicklichkeit, die körperliche Koordination oder die Fähigkeit zum Heben, Tragen oder anderweitigen Bewegen von Alltagsgegenständen beeinträchtigt, zu unterstützen; Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/19 Seite 17 – Hunde einer bestimmten Kategorie, die zur Unterstützung eines Menschen mit bestimmten Behinderungen ausgebildet wurden. Gesetzliche Regelungen in Hinblick auf die Ausbildung von Assistenzhunden existieren nicht. Derzeit gehören im Vereinigten Königreich acht verschiedene Anbieter von Assistenzhunden einer freiwilligen Koalition namens Assistance Dogs UK (ADUK) an. Die Mitglieder von ADUK sind von den internationalen Verbänden Assistance Dogs International und der International Guide Dogs Federation anerkannt, die Standards für die Ausbildung und das Wohlergehen von Assistenzhunden festlegen. Mit Stand Juli 2018 gab es Bestrebungen der Regierung, gemeinsam mit Akteuren der Assistenzhundeschulen landesweite Standards für Assistenzhunde zu erarbeiten . Es gibt keinen Anspruch auf einen Assistenzhund und es werden grundsätzlich auch keine staatlichen Leistungen für den Erwerb eines solchen Hundes gewährt. Die Hunde werden zum Teil von gemeinnützigen Organisationen, die sich aus Spenden finanzieren, nach deren jeweils eigenen Richtlinien zur Verfügung gestellt. Guide Dogs UK beispielsweise stelle den Haltern Blindenführhunde kostenlos oder gegen einen geringen Kostenbeitrag zur Verfügung und übernehme auch die gesamten Unterhaltskosten des Hundes; in vielen Fällen beteiligten sich die Halter jedoch auch an den Unterhaltskosten. ***