© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 057/17 Fragen zur Alterssicherung von Abgeordneten in europäischen Ländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/17 Seite 2 Fragen zur Alterssicherung von Abgeordneten in europäischen Ländern Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 057/17 Abschluss der Arbeit: 12. Oktober 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/17 Seite 3 1. Vergleichbarkeit von Alterssicherungssystemen auf internationaler Ebene Die Soziale Sicherung ist geprägt von der jeweiligen kulturellen Tradition sowie der wirtschaftlichen und der historisch-politischen Entwicklung eines Landes. So weichen die Alterssicherungssysteme in den einzelnen Ländern insbesondere hinsichtlich des einbezogenen Personenkreises und des angestrebten Sicherungsziels mehr oder weniger stark voneinander ab.1 Auch liegen keine einheitlichen Wertbestimmungen der für die Gesamtversorgung im Alter ausschlaggebenden Ausprägung der Regelversorgung in öffentlich-rechtlichen Pflichtsystemen im Verhältnis zur zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und einer ergänzenden privaten Vorsorge vor. Dies erschwert Vergleiche auf internationaler Ebene. Der zum Zweck der Vergleichbarkeit erstellte OECD-Bericht „Pensions at a glance“ beruht lediglich auf den allgemeinen Sicherungssystemen und enthält keine Angaben über die in den einzelnen Ländern eingerichteten Sonderversorgungssysteme.2 Gleiches gilt für die auf Initiative der Europäischen Kommission eingerichtete Datenbank über das gegenseitige Informationssystem zur sozialen Sicherheit (MISSOC).3 Einem direkten Vergleich zwischen ausländischen Alterssicherungssystemen mit der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland steht beispielsweise entgegen, dass die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland zwar das wichtigste, jedoch nicht das einzige Alterssicherungssystem darstellt. Wie Beamte, Landwirte, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und die meisten Selbständigen werden Mitglieder der Landesparlamente und des Deutschen Bundestages von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst. Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalten neben den gegebenenfalls in anderen Alterssicherungssystemen erworbenen Anwartschaften eine Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz. 2. Altersentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages Sofern ein Abgeordneter mindestens ein Jahr Mitglied des Bundestages war, erhält er ab dem Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze eine Altersentschädigung. Die Altersgrenze wird bis zum Jahr 2029 wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben . Die Höhe der Altersentschädigung richtet sich nach der Mandatsdauer. Für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag erhält ein Mitglied 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. 1 Zur Problematik des Vergleichs sozialer Sicherungssysteme vgl. Schmidt, Josef: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich: Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme; [Forschungsprojekt zum Thema "Stand, Perspektiven und Probleme der Finanzierung von Sozialen Sicherungssystemen in anderen EG- Ländern in Komparativer Perspektive"], 3., aktualisierte und erw. Aufl. 2010, VS-Verl., Wiesbaden S. 99 und Bäcker, Gerhard u.a.: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland, Band 2: Gesundheit, Familie, Alter und Soziale Dienste. 5., durchgesehene Auflage 2010, VS Verl. Wiesbaden, S. 396 ff. 2 OECD (2015), Pensions at a Glance 2016: Retirement-income Systems in OECD and G20 Countries, OECD Publishing , Abrufbar im Internet unter http://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/pensions-at-aglance -2015_pension_glance-2015-en, zuletzt abgerufen am 10. Oktober 2017. 3 Abrufbar im Internet unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de, zuletzt abgerufen am 10. Oktober 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/17 Seite 4 Die Höchstgrenze, die nach 27 Mitgliedsjahren erreicht wird, liegt bei 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und beträgt seit dem 1. Juli 2017 monatlich 6.440,67 Euro.4 3. Alterssicherung von Parlamentsmitgliedern in ausgewählten europäischen Ländern Eine umfassende Studie zur Vergleichbarkeit der Alterssicherung von Parlamentsmitgliedern in mehreren Ländern liegt, soweit bekannt, nicht vor. Die nachfolgenden Informationen beruhen auf den dem Europäischen Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) vorliegenden Angaben der jeweiligen Parlamentsverwaltungen aus dem Jahr 2015. Danach bestehen für Parlamentsmitglieder in einer Reihe von Ländern keine besonderen Versorgungssysteme . Vielmehr sind für sie dieselben Regelungen, wie für andere Erwerbstätige anzuwenden . Mitunter sind Abgeordnete den für Beschäftigte im öffentlichen Dienst eingerichteten Sicherungssystemen zugeordnet. In einigen Ländern sind früher geltende Sonderregelungen für Abgeordnete in den letzten Jahren abgeschafft worden. Für Parlamentarier sind in folgenden Ländern keine besonderen Versorgungssysteme vorgesehen, so dass ihnen Leistungen gegebenenfalls aus den allgemeinen Sicherungssystemen bzw. aus den für Beschäftigte im öffentlichen Dienst eingerichteten Sicherungssystemen zustehen können: – Griechenland – Niederlande – Österreich – Polen – Portugal – Schweiz – Serbien – Slowakei – Slowenien – Spanien – Tschechien – Ungarn Dagegen gelten für die Abgeordneten unter anderem folgender Länder besondere Regelungen hinsichtlich ihrer Alterssicherung: – Dänemark – Deutschland – Finnland – Frankreich – Irland – Schweden – Vereinigtes Königreich 4 §§ 19, 20 Abgeordnetengesetz. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/17 Seite 5 Hier bestehen jeweils eigene Versorgungssysteme für die Parlamentsmitglieder, die stark variieren . Die Aufzählungen sind nicht abgeschlossen, da nicht für sämtliche Länder Angaben vorliegen beziehungsweise von einer Darstellung abgesehen wurde. Weitere Details über ausgewählte Altersversorgungssysteme verschiedener europäischer Länder enthält die nachfolgende Übersicht: Besondere Altersversorgungssysteme für Parlamentarier in verschiedenen europäischen Ländern (Stand 2015): Land Mindestdauer des Mandats für einen Anspruch auf Versorgung nach Jahren Für volle Versorgung erforderliche Mandatszugehö - rigkeit nach Jahren Beitragszahlung durch Abgeordnete vorgesehen Mindest-/ Höchstversorgung in Euro Durchschnitts Versorgung in Euro Dänemark 1 20 Ja max.: 3.856 * Deutschland 1 27 Nein min.: 227,05 max.: 6.130,35 3.133,35 Finnland * 15 Ja * 2280 Frankreich 5 41,5 Nein min.: 700 2700 Irland 2 20 Ja min.: 386,13 max.: 3.861,33 2.388,19 Schweden * 30 Ja * 1.398 Vereinigtes Königreich * * Ja * 2.566,66 Zum Vergleich: EU-Parlament 1 20 Ja min.: 280,72 max.: 5.614,37 * * = Keine Angaben 4. Fazit In einer Reihe von europäischen Ländern besteht für Parlamentsmitglieder keine eigene Altersversorgung . Vielmehr erfolgt die soziale Absicherung über allgemeine Sicherungssysteme. In den Ländern, in denen Abgeordnete aufgrund ihres Mandats im Alter eine Leistung erhalten, sind die Versorgungssysteme hinsichtlich der für einen Anspruch auf Versorgung erforderliche Mandatszugehörigkeit , die Frage der eigenen Beitragsleistung und die Höhe der Versorgung unterschiedlich ausgestaltet. Für einen abschließenden Vergleich wären weitere Erhebungen erforderlich, da nicht für sämtliche Länder in Europa belastbare Daten zur Verfügung stehen. ***