© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 057/16 Ausgewählte Informationen zur privaten Altersvorsorge Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 2 Ausgewählte Informationen zur privaten Altersvorsorge Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 057/16 Abschluss der Arbeit: 18. April 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Förderung der privaten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz 4 2. Geförderter Personenkreis 4 3. Allgemeines 5 4. Neuregelungen durch das Altersvorsorge- Verbesserungsgesetz 6 4.1. Eigenheim-Rente/“Wohn-Riester“ 7 5. Entwicklung der Riester-Verträge 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 4 1. Förderung der privaten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz Zur Schließung der durch die allmählichen Absenkung des Rentenniveaus neu entstehenden Versorgungslücke wird seit dem Jahr 2002 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001 (Altersvermögensgesetz –– AVmG) 1) eine über die bisherigen Alterssicherungssysteme hinausgehende betriebliche und private Altersvorsorge gefördert und insoweit eine zusätzliche kapitalgedeckte Alterssicherung aufgebaut2. Der Abschluss einer zusätzlichen betrieblichen oder privaten Altersvorsorge ist jedoch nicht obligatorisch. 2. Geförderter Personenkreis Zum geförderten Personenkreis bei der Riester-Rente zählen vor allem: rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, rentenversicherungspflichtige Selbstständige, pflichtversicherte Landwirte, Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unterhaltsgeld und von Arbeitslosengeld II), nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Kindererziehende (mit Kindererziehungszeiten), geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Hingegen sind u.a. nicht förderungsberechtigt nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Versicherte in berufsständischen Versorgungssystemen, geringfügig Beschäftigte mit Versicherungsfreiheit, Altersrentner, nicht versicherungspflichtige Studierende. Personen, die zwar nicht unmittelbar Berechtigte sind, können allerdings mittelbar berechtigt sein. Diesen abgeleiteten Anspruch haben insbesondere Ehepartner von berechtigten Personen. Das trifft vor allem auf nicht erwerbstätige Ehefrauen zu3. 1 BGBL. I 2001, S 1310. 2 Hüfken, Hartmut: Die Finanzierung und Finanzbeziehungen der Rentenversicherung. In: Eichenhofer-Rische- Schmähl (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI. Köln, 2012, Luchterhand, Kapitel 23, Rd. 40. 3 Bundeszentrale für politische Bildung, Förderung der privaten Altersvorsorge: Riester-Förderung, http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/149336/riester-foerderung, Abruf: 18. April 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 5 3. Allgemeines Die öffentliche Förderung gibt es nur für solche Anlageformen, die vom Bundeszentralamt für Steuern eine Zertifizierung erhalten. Förderungsfähig sind danach nur bestimmte Produkte im Rahmen der privaten Altersvorsorge – und zwar solche, die im Alter, frühestens mit dem 62. Lebensjahr bzw. im Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung, eine lebenslange Auszahlung (in gleichbleibender oder steigender Höhe) vorsehen. Hierzu gehören in der Regel Rentenversicherungen (einschließlich fondsgebundene Rentenversicherungen), Fondssparpläne, Banksparpläne, die mit Auszahlungsplänen und Absicherungen für das hohe Alter ab 85 Jahren (so genannte Restverrentungspflicht) verbunden sind. Anlagen, die nur eine Kapitalauszahlung vorsehen, gehören nicht zu den geförderten Altersvorsorgeprodukten . Allerdings ist eine bis zu 30prozentige Teilauszahlung bei Rentenbeginn möglich (im Rahmen der betriebliche Altersversorgung können Beiträge an eine Direktversicherung beziehungsweise an eine Pensionskasse oder Pensionsfonds förderfähig sein). Die Förderleistungen sind unabhängig davon, ob die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Altersvorsorge aufgebaut wird. Durch das Eigenheimrentengesetz ("Wohn-Riester“) ist der Kreis der begünstigten Anlageprodukte erweitert worden. Wer einen Riester-Vertrag hat, kann bis zu drei Viertel oder 100 % seines angesparten und steuerlich geförderten Kapitals unmittelbar für den Kauf oder Bau seiner Wohnung verwenden. Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht nicht. Auch Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Weitere Voraussetzungen sind im Wesentlichen: Zum Beginn der Auszahlungsphase muss der Anbieter mindestens die Summe der eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) garantieren, das gilt auch für Fondssparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen. Das angesammelte Kapital darf in der Ansparphase nicht beliehen, verpfändet oder anderweitig verwendet werden. Die Altersvorsorgeleistungen dürfen nicht beim Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Es gelten geschlechtsneutrale Tarife (Unisex-Tarife): Frauen und Männer erhalten bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen. Bei schädlicher Verwendung müssen die Zulagen bzw. Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 6 Die öffentliche Förderung (verankert im Einkommensteuergesetz) einer zugelassenen Form der privaten Altersvorsorge besteht aus zwei Komponenten: Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage. 4. Neuregelungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz Durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (BGBl. I 2013, 1667) haben sich folgende Änderungen ergeben: Einführung eines Produktinformationsblatts für alle Produktgruppen zertifizierter steuerlich geförderter Altersvorsorge-Verträge: Versicherungsunternehmen, Banken, Fondsgesellschaften , Bausparkassen und Genossenschaften müssen ihre Kunden in einheitlicher Form über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Altersvorsorgeprodukte informieren . Dieses Blatt bildet neben den Leistungen, Garantien, Renditen und Kosten den prognostizierten Vertragsverlauf auf der Grundlage der vom Verbraucher geplanten Einzahlungen und Dauer bis zum Beginn der Auszahlungsphase ab. Beziffert werden die Effektivkosten , ausgewiesen wird in einem Prozentsatz, wie sich die Gesamtkosten langfristig auf die Rendite des Produkts auswirken. Die Produkte werden außerdem in Chancen-Risiko- Klassen eingeteilt. Verbraucher sollen damit die verschiedenen Angebote – auch unterschiedlicher Anbieter – im Hinblick auf Chancen und Risiken, Garantien und Kosten besser vergleichen können. Verstößt der Anbieter gegen seine Informationspflichten oder sind die Angaben falsch, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen und die eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückfordern – und das bis zu zwei Jahre lang nach Vertragsabschluss . Begrenzung der Wechselkosten: Der Wechsel zu einem anderen Anbieter wird erleichtert, da das bestehende Wechselrecht zum Teil mit hohen Wechselkosten erschwert worden ist. Zukünftig werden beim „alten“ Anbieter die Wechselkosten auf maximal 150 € gedeckelt . Der neue Anbieter darf maximal 50% des übertragenen geförderten Kapitals für die Berechnung von Vertriebs- und Abschlusskosten heranziehen. Für bereits abgeschlossene Verträge bleibt es allerdings bei den zwischen Anbieter und Anleger getroffenen Vereinbarungen . Neben der Begrenzung von Wechselkosten wird auch eine zusätzliche Informationspflicht des Anbieters zu Beginn der Auszahlungsphase eingeführt. Hierdurch soll dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, zu Beginn der Auszahlungsphase den Anbieter zu wechseln, ohne dass er seine Ansprüche aus der Beitragszusage verliert. Um sicherzustellen , dass der Anbieter die Interessen des Anlegers optimal berücksichtigt, hat er den Anleger spätestens drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase über die Auszahlungsbeträge zu informieren. Dies gibt dem Anleger die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Anbieter mit günstigeren Konditionen zu wechseln. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 7 4.1. Eigenheim-Rente/“Wohn-Riester“ Entnahmemöglichkeiten: Ab dem 01.01.2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u.a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Entnahmebeträge: Die prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen entfallen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3.000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden. Reinvestition: Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestitionsfrist wird hierfür auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die frühere Wohnung letztmals selbst nutzt, verlängert. Besteuerung: Die Besteuerung der Eigenheimrente wird günstiger. So besteht zurzeit die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos ) zu entscheiden. In diesem Fall erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30%. Diese Möglichkeit zur vorgezogenen Besteuerung wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll4. 4 Bundeszentrale für politische Bildung, a.a.O. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 8 5. Entwicklung der Riester-Verträge Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Entwicklung der Riester-Verträge seit 2001 (in Tsd.)5: Produkte /Stand ende Versicherungsverträge Banksparverträge Investmentfondsverträge Wohn-Riester /Eigenheimrente Gesamt 2001 1.400 k.A. k.A. - 1.400 2002 3.081. 150 174 - 3.405 2003 3.534 197 241 - 3.972 2004 3.807 213 316 - 4.336 2005 4.859 260 574 - 5.693 2006 6.562 351 1.231 - 8.143 2007 8.454 480 1.922 - 10.856 2008 9.285 554 2.386 22 12.247 2009 9.906 634 2.629 197 13.365 2010 10.485 703 2.815 460 14.464 2011 10.988 750 2.953 724 15.416 2012 11.059 781 2.989 953 15.781 2013 11.013 805 3.027 1.154 15.999 2014 11.033 814 3.071 1.377 16.296 2015 10.989 804 3.125 1.564 16.482 5 BMAS, http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/riesterrente-IV-2015.pdf?__blob=publication File&v=3, Abruf: 15.04.2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 057/16 Seite 9 Ende der Bearbeitung