© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 056/16 Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 2 Sozialleistungen an Asylsuchende sowie Flüchtlinge mit gesichertem Aufenthaltsstatus Gegenüberstellung der deutschen Sozialleistungen mit denen anderen EU-Staaten Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 056/16 Abschluss der Arbeit: 08. Juli 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtslage in Deutschland 4 3. Rechtslage in den EU-Staaten 5 3.1. Belgien 5 3.2. Dänemark 6 3.3. Estland 6 3.4. Finnland 7 3.5. Frankreich 8 3.6. Griechenland 9 3.7. Irland 9 3.8. Italien 10 3.9. Kroatien 10 3.10. Litauen 10 3.11. Niederlande 11 3.12. Österreich 11 3.13. Portugal 12 3.14. Rumänien 12 3.15. Schweden 13 3.16. Spanien 13 3.17. Tschechien 14 3.18. Ungarn 14 3.19. Vereinigtes Königreich 15 4. Zusammenfassung 16 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 4 1. Einleitung Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick darüber geben, welche existenzsichernden Sozialleistungen Asylsuchende, Asylberechtigte, Personen mit der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention und subsidiär Schutzberechtigte in Deutschland und weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) erhalten. 2. Rechtslage in Deutschland Das deutsche Sozialrecht differenziert im Hinblick auf Hilfen für Ausländer nach der Art des Aufenthaltsstatus. Es bestimmt Höhe und Umfang der Hilfen, auf die der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch hat. Der Gesetzgeber ist gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet , jedem Bürger ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses Grundrecht gilt für Deutsche und Ausländer gleichermaßen. Ausländer, die sich nach Einschätzung des Gesetzgebers nur vorübergehend in Deutschland aufhalten , erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zu den Leistungsberechtigten gehören Asylsuchende, die sich im Asylverfahren befinden und Antragssteller auf subsidiären Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylbLG) sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, ohne dass sie selbst die genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Lebt der Leistungsberechtigte in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylgesetz (AsylG), werden Sachleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung , Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). § 3 Abs. 1 Satz 5 bis 8 AsylbLG sieht zudem vor, dass in der Erstaufnahmeeinrichtung zusätzlich zum notwendigen Bedarf Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) gewährt werden. Dieser umfasst beispielweise Bedarfe für Verkehr (Fahrkarten), Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung sowie andere Waren und Dienstleistungen . Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese Leistungen durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag beispielsweise für alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro im Monat. In einer Erstaufnahmeeinrichtung leben Leistungsberechtigte gemäß § 47 Abs. 1 AsylG längstens bis zu sechs Monate. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten können unter bestimmten Umständen auch länger als sechs Monate in einer solchen Einrichtung untergebracht sein. Bei einer Unterbringung außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylG erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Ein alleinstehender Leistungsberechtigter erhält beispielsweise 216 Euro Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 5 monatlich. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der notwendige persönliche Bedarf ist als Geldleistung zu erbringen. Allerdings kann in Aufnahmezentren nach § 53 AsylG der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. Nach einer Aufenthaltszeit von 15 Monaten im Bundesgebiet erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Personengruppe trotz der analogen Anwendung des SGB XII nicht um Sozialhilfeempfänger handelt, sondern um eine Untergruppe der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Menschenrechtkonvention zuerkannt wurde, erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder dem SGB XII. Hierbei handelt es sich zum einen um eine Grundsicherung für Arbeitsuchende und zum anderen um Sozialhilfe. Beide Leistungsarten werden sowohl Deutschen als auch Ausländern gewährt , sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen nach dem SGB II umfassen den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (derzeit 404 EUR monatlich für alleinstehende Personen), Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungen nach dem SGB XII umfassen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege sowie die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. 3. Rechtslage in den EU-Staaten 1 3.1. Belgien Asylsuchende werden die ersten vier Monate ihres Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Asylsuchende, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten (zum Beispiel Syrer), werden bei der anschließenden Unterbringung in individuellen Unterkünften zuerst berücksichtigt. Asylsuchende haben Anspruch auf Sachleistungen und ein geringes tägliches Taschengeld (7,40 Euro). In den Unterkünften erhalten sie Mahlzeiten, Kleidung und Zugang zu sanitären Einrichtungen. Zusätzlich stehen ihnen Sozialarbeiter, rechtliche Hilfe und Dolmetscher zur Verfügung. Sind sie im Anschluss an den Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung individuell untergebracht, erhalten sie wöchentlich einen Geldbetrag oder Essensgutscheine im Wert von 70 Euro. Ist kein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung frei, kann 1 Die Reihenfolge der vergleichenden Länderdarstellungen erfolgt nach Darstellung der Rechtslage in Deutschland in alphabetischer Reihenfolge ihrer deutschen Namen. Die Informationen wurden auf Anfrage von den nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 6 der Asylsuchende theoretisch Sozialhilfe wie belgische Bürger oder Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung erhalten (ca. 800 Euro für einen Erwachsenen). Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen unbegrenzt in Belgien bleiben. Flüchtlinge ohne ausreichendes eigenes Einkommen haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Sozialhilfe (Revenue d’integration). Subsidiär Schutzberechtigten ist es erlaubt in Belgien zu bleiben, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr. Sind die Bedingungen nach einem Jahr immer noch gegeben, wird die Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre verlängert. Nach fünf Jahren gilt die Aufenthaltserlaubnis dann unbegrenzt. Sie erhalten Sozialhilfe wie Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. 3.2. Dänemark Asylsuchende sind in Aufnahmezentren untergebracht. Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gibt es spezielle Einrichtungen. Einzelnen Asylsuchenden ist es möglich außerhalb der Zentren zu wohnen. Die Asylsuchenden erhalten Sach- und Geldleistungen. Die Zuwanderungsbehörde kommt in der Regel für Kleidung, Hygieneartikel und Lebensmittel auf, es sei denn, der Asylbewerber lebt in einer Unterkunft in der kostenlose Mahlzeiten serviert werden. Außerdem haben die Asylsuchenden Anspruch auf die notwendige Gesundheitsversorgung, soziale Dienste, Bildung und Freizeitaktivitäten. Ist der Asylsuchende mit einer in Dänemark lebenden Person verheiratet, so ist diese verpflichtet den Ehegatten bzw. die Ehegattin finanziell zu unterstützten. Der Basisbetrag beläuft sich in diesem Jahr auf täglich DKK 49,32 (ca. 6,6 Euro)2 pro Erwachsener, der in einer Unterkunft ohne Essen untergebracht ist, bzw. DKK 39,05 (ca. 5,2 Euro) für diejenigen , die einen Ehegatten oder Lebenspartner haben. Zusätzlich gibt es für das erste und zweite Kind ein tägliches Betreuungsgeld in Höhe von DKK 78,09 (ca. 10,4 Euro) bzw. ein reduziertes Betreuungsgeld in Höhe von DKK 41,11 (ca. 5,5 Euro) für das dritte und vierte Kind. So bekommt zum Beispiel eine Familie bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern alle 14 Tage DKK 4.085,36 (ca. 549 Euro). Werden sie in der Unterkunft mit Mahlzeiten versorgt reduziert sich der Betrag auf 2.474,36 DK (ca. 332,5 Euro). Bei einem alleinstehenden Erwachsenen sind es DKK 1.093,40 (ca. 146,9 Euro) bzw. 690.48 (ca. 92,7 Euro). Besondere Bedingungen gelten für Asylbewerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko. Sie leben in Unterkünften mit kostenlosen Mahlzeiten und erhalten keine Geldleistungen. 3.3. Estland Während des Asylverfahrens werden Asylsuchende in Aufnahmezentren untergebracht. Dort werden Lebensmittel, essentielle Kleidung und Hygieneartikel und Geld für kleinere Ausgaben 2 Benutzter Währungsrechner: https://www.umrechner-euro.de/waehrungsrechner.htm Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 7 zur Verfügung gestellt. Sie erhalten Zugang zu dringenden Gesundheitsdienstleistungen, notwendigen Übersetzungen, estnischem Sprachunterricht, Informationen über ihre Rechte und Pflichten und Transport zur notwendigen Durchführung von Verfahrensverhandlungen. Das Taschengeld entspricht dem offiziellen Existenzminimum und beträgt dieses Jahr 130 Euro im Monat. Bei Familien bekommt jedes weitere erwachsene Mitglied 80 Prozent des Betrags. Die Minderjährigen bekommen so viel wie das erste Familienmitglied. Die Sachleistungen in Form von Nahrungsmitteln können durch Geldleistungen in Höhe des Existenzminimums ersetzt werden. Ist der Asylsuchende in Estland angestellt hat er keinen Anspruch auf Geldleistungen für Nahrungsmittel , Kleidung und Sonstiges. Dies gilt auch, wenn der Asylsuchende außerhalb einer Asylunterkunft wohnt. Das kann er mit schriftlicher Erlaubnis der Polizei und der Grenzpolizei, wenn Unterkunft und Unterstützung durch eine legal in Estland lebende Person abgesichert sind, der Asylsuchende genügend finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt besitzt oder seine Unterbringung außerhalb des Aufnahmezentrums zu seiner Sicherheit notwendig ist. Asylberechtigte können in dem Aufnahmezentrum bleiben, bis sie sich in einer Gemeinde niedergelassen haben. Die Kommunalverwaltung hilft eine Unterkunft zu finden und übernimmt einmalige Kosten, die beim Abschluss eines Mietvertrags entstehen (maximal 680 Euro). Sie bezahlt Sprachkurse (maximal 1.560 Euro pro Person) und Übersetzungskosten (maximal 1.040 Euro pro Person oder 2.080 Euro pro Familie). Die anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten haben Anspruch auf Sozialleistungen wie alle estnischen Bürger. Dazu gehören Familienleistungen wie zum Beispiel das Kindergeld (50 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, ab dem dritten 100 Euro), das Kinderbetreuungsgeld (für Kinder bis drei Jahre 38,35 Euro pro Monat) und das Elterngeld (2016 monatlich 390 Euro, wenn der Elternteil im letzten Jahr nicht gearbeitet hat). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und können zu diesem Zweck Karriereberatungen oder Arbeitstrainings wahrnehmen. Derzeit liegt das Existenzminimum für erwachsene Personen und Kinder bei 130 Euro im Monat. Das einer weiteren erwachsenen Person einer Familie bei 104 Euro monatlich. Die staatliche Rente beträgt 167,40 Euro pro Monat und wird Personen ab 63 gewährt, die keine Altersrente erhalten , weil sie die Beschäftigungsdauer nicht erreicht, die letzten fünf Jahre aber legal in Estland gelebt haben. 3.4. Finnland Asylsuchende haben während des Asylverfahrens Anspruch auf eine sogenannte Aufnahmeunterstützung (reception allowance). Asylbewerber werden nicht vom finnischen Sozialsystem erfasst und haben keinen Anspruch auf andere Sozialhilfeleistungen. Die Aufnahmeunterstützung beträgt 314,91 Euro für einen Erwachsenen, bzw. 92,30 Euro, wenn Mahlzeiten im Aufnahmezentrum angeboten werden. Für weitere erwachsene Personen einer Familie beträgt sie 266,04 bzw. 76,01 Euro. Für ihre Kinder bekommen Asylsuchende einen Betrag in Höhe von 200,89 bzw. 59,72 Euro. Unbegleitete Minderjährige erhalten bei Vollverpflegung statt der Aufnahmeun- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 8 terstützung ein Taschengeld (spending allowence). Bis 16 Jahre beträgt dieses 27,15 Euro im Monat und bei 16- und 17-Jährigen 48,86 Euro. Die Kinder haben Anspruch auf die gleichen Gesundheitsleistungen wie die finnischen Bürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind, wenn sie sich dauerhaft in Finnland aufhalten, vom finnischen Sozialsystem erfasst. Sie haben den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen und das Gesundheitssystem wie finnische Bürger. Kontingentflüchtlinge sind vom finnischen Sozialsystem erfasst, sobald sie in Finnland ankommen . Das Sozialsystem garantiert bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung im Fall von Arbeitslosigkeit , Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Geburt eines Kindes und Verlust eines Ernährers. Teilweise gibt es spezielle Voraussetzungen - für Elterngeld zum Beispiel muss man die letzten 180 Tage vor dem errechneten Geburtstermin ununterbrochen in Finnland gelebt haben. Der Basisbetrag beläuft sich auf 485,50 Euro pro Monat für eine allein lebende Person. Für alleinerziehende Eltern beträgt er 534,05 Euro. Dieser Betrag ist für Essen, Kleidung, geringe Gesundheitsausgaben , Hygiene, Hausputz, Transportmittel, Zeitung, Telefon, Hobbys und Freizeit gedacht . Zusätzlich gibt es Sozialhilfe für Wohnkosten, Wasser, Heizung, Strom, Versicherung, größere Gesundheitsausgaben, spezielle Ausgaben für Kinder und Umzüge. Die Übernahme dieser Kosten ist einzelfallabhängig und soll soziale Ausgrenzung verhindern. Sie kann auch im Fall einer Überschuldung oder einer plötzlichen Verschlechterung der finanziellen Situation gewährt werden. 3.5. Frankreich Seit dem 1. November 2015 gibt es für Asylbewerber eine einheitliche Asylbewerberleistung (Allocation pour demandeur d’asile - ADA). Sie wird Personen gewährt, die – Mindestens 18 Jahre alt sind, – Inhaber einer Bescheinigung über den Asylantrag oder eines Aufenthaltstitel als Asylbewerber in Frankreich oder Dublin III-Asylbewerber oder temporär Schutzberechtigte oder ausländisches Opfer von Menschenhandel oder Zuhälterei sind, – ein Einkommen unterhalb des RSA (Regelsatz der Sozialhilfe) nachweisen (Höhe je nach persönlicher Situation - alleinstehend oder als Paar, mit oder ohne Kinder, ab 1. April 2016: monatlich 548,68 EUR für Alleinstehende, 1.121 EUR für ein Paar mit zwei Kindern). Die ADA wird bis zur endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörde gewährt. Der ADA-Tagessatz variiert nach Situation des Berechtigten: Seit 1. November liegt er zum Beispiel bei 6,80 EUR für eine Einzelperson, für einen Haushalt von 10 Personen bei 37,40 EUR. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 9 Hinzu kommen 4,20 EUR pro Tag und Person, wenn bei entsprechender Einwilligung keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann. Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten einen Aufenthaltstitel (carte de résident), der zehn Jahre gültig ist und dann verlängert werden kann. Sie haben , ebenso wie die subsidiär Schutzberechtigten, Anspruch auf Sozialhilfe (Revenue de solidarité active - RSA). 3.6. Griechenland Können Asylsuchende die Wohnkosten nicht aufbringen, werden sie vorübergehend in einem Aufnahmezentrum untergebracht. Auf Antrag erhalten sie eine befristete Arbeitserlaubnis. Als Arbeitnehmer haben sie bezüglich der sozialen Absicherung die gleichen Rechte und Pflichten wie griechische Bürger. Sind sie nicht krankenversichert und bedürftig, erhalten sie kostenlos medizinische Behandlung. Die Kinder von Asylsuchenden haben kostenlosen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem, das ihnen spezielle Förderkurse bietet. Das gleiche Recht haben minderjährige Antragssteller. Hat ein Asylsuchender einen Behinderungsgrad von 67 Prozent oder mehr und seine Unterbringung in einem Aufnahmezentrum ist nicht möglich, erhält er eine Behindertenbeihilfe. Während des Asylverfahrens kann der Asylsuchende seine Familie nicht nachholen. Ein Taschengeld (special allowance for daily needs) erhalten die Asylsuchenden nicht, obwohl es im Gesetz PD.220/2007 vorgesehen ist. Sie können zu den gleichen Bedingungen wie griechische Bürger Sozialhilfe beantragen. In Griechenland werden Asylberechtigung und subsidiärer Schutz unter dem Begriff internationaler Schutzstatus zusammengefasst. Jeder, dem der internationale Schutzstatus gewährt wurde, hat das Recht für drei Jahre im Land zu bleiben und Zugang zu Bildung, Gesundheitsdienstleistungen , dem Arbeitsmarkt und Sozialhilfe. Bei der Behandlung gibt es keinen Unterschied zu griechischen Bürgern. 3.7. Irland Asylsuchende werden mit den Gütern des täglichen Bedarfs wie Nahrung, Unterkunft und einem wöchentlichen Taschengeld in Höhe von 19,10 Euro für einen Erwachsenen und 15,60 Euro pro Kind ausgestattet. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Sozialhilfe wie irische Bürger. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 10 3.8. Italien Asylsuchende bekommen in den Aufnahmezentren folgende Leistungen zur Verfügung gestellt: Vermittlung von Sprache und Kultur, Sachleistungen, Unterstützung bei der Inanspruchnahme lokaler Dienste, Berufstraining und Erwerb von Qualifikationen, rechtliche Unterstützung und psycho-soziale Betreuung. Sie haben Zugang zum Gesundheitssystem und, wenn sie angemeldet sind, genießen sie die gleiche Behandlung wie italienische Bürger. Bezüglich der Bildung müssen minderjährige Asylsuchende und die Kinder von Asylsuchenden aufgrund der Schulpflicht innerhalb von drei Monaten nach Asylantragsstellung an einer Schule eingeschrieben sein. Die Asylsuchenden erhalten täglich ein Taschengeld von 2,50 Euro Die durchschnittlichen Kosten für die Leistungen belaufen sich pro Person auf 35 Euro am Tag. Die Möglichkeit Integrationsprogramme in Anspruch zu nehmen, hängt von den Aufnahmezentren ab, in denen die Asylbewerber untergebracht sind. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben bezüglich aller Sozialleistungen, einschließlich des Gesundheitswesens, das Recht auf gleiche Behandlung wie italienische Bürger . 3.9. Kroatien Asylsuchende erhalten ab dem ersten Tag der Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum Sachleistungen und finanzielle Unterstützung, wenn sie nicht über Vermögen bzw. ein Einkommen verfügen. Die monatliche finanzielle Unterstützung beträgt HRK 100 (ca. 13,3 Euro) pro Monat . Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst ein Betrag in Höhe des Existenzminimums, Wohn- und Heizungsgeld, Einmalige Unterstützung , Bildungsgeld, Behindertenbeihilfe, Pflegehilfe und Arbeitslosengeld. Das Existenzminimum liegt gegenwärtig bei ca. 107 Euro pro Monat für eine alleinstehende Person. Einmalige Unterstützungen werden gewährt, wenn wegen einer finanziellen Notlage einmalige Kosten wie zum Beispiel für eine Geburt, einen Todesfall, wegen Krankheit eines Familienmitglieds oder einer Naturkatastrophe nicht getragen werden können. Diese Unterstützung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben auch Zugriff auf das lokale Sozialhilfesystem (kostenloser öffentlicher Verkehr, Suppenküchen etc.). 3.10. Litauen Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige werden getrennt in Erstaufnahmezentren untergebracht . Asylsuchende, die legal eingereist sind und über eigene Mittel verfügen, können in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium außerhalb der Aufnahmezentren wohnen. Während des Asylverfahrens haben die Asylsuchenden Anspruch auf folgende Leistungen: Unterbringung im Erstaufnahmezentrum, Anfertigung und Beglaubigung von Dokumenten für den Asylantrag, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 11 kostenloser Rechtsbeistand, Mittel zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, kostenlose Dolmetscher , notwendige medizinische Versorgung und Taschengeld in der Höhe von monatlich zehn Euro. Die Sozialhilfe für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ist eigens geregelt. Sie wird auf der Grundlage der allgemeinen Sozialhilfe (monatlich 102 Euro) berechnet. Beim Umzug in eine Gemeinde erhalten Erwachsene eine Einmalzahlung in Höhe von 204 Euro, Kinder in Höhe von 102 Euro und unbegleitete Minderjährige bei Erreichen des 18. Lebensjahres in Höhe von 1.122 Euro. In den ersten sechs Monaten erhalten erwachsene Einzelpersonen dann monatlich 204 Euro für Grundbedürfnisse, zweiköpfige Familien 306 Euro, dreiköpfige Familien 408 Euro. Ab dem siebtem Monat wird nur die Hälfe der Leistungen bezahlt. Die Integration erfolgt in einem zweistufigen Programm unter Einsatz besonderen Mentoren. Nach der Unterstützung in den Aufnahmezentren findet die zweite Stufe der Integration in den Gemeinden vor allem durch NGOs für eine Dauer von zwölf Monaten statt. 3.11. Niederlande Asylsuchende werden während des Asylverfahrens in Asylzentren untergebracht, wo ihre Grundbedürfnisse erfüllt werden. Zusätzlich erhalten sie wöchentlich ein Taschengeld und haben Zugang zur Gesundheitsversorgung. Verfügen Asylsuchende über eigene Mittel oder ein Einkommen sind sie verpflichtet dies anzugeben. Unter Umständen müssen sie einen Teil ihres Vermögens oder Einkommens abgeben, um zu ihren Aufnahmekosten oder denen ihrer Familie beizutragen . Müssen sich Erwachsene oder unbegleitete minderjährige Asylbewerber selbst mit Essen versorgen, erhalten sie hierfür wöchentlich 45,36 Euro, Kinder 34,79 Euro. Müssen die Bewohner der Unterkunft selbst für Frühstück und eine weitere Mahlzeit sorgen, erhalten Erwachsene und unbegleitete Minderjährige 29,12 Euro und Kinder 19,67 Euro. Außerdem bekommen die Asylsuchenden einen wöchentlichen Betrag in Höhe von 12,95 Euro für Kleidung und Sonstiges . Es gibt die Möglichkeit, kleine Arbeiten im Asylzentrum zu verrichten - die Asylsuchenden dürfen dabei höchstens 13,80 Euro pro Woche verdienen. Zu Leistungen für Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigte wurden keine Informationen übermittelt. 3.12. Österreich Asylsuchende während des Asylverfahrens, Personen ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können und subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Grundversorgung. Zu den Leistungen der Grundversorgung zählen insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit Verpflegung, ein monatliches Taschengeld, die Krankenversorgung, die Übernahme von Fahrtkosten und die Bereitstellung von Schulbedarf, sowie Sach- und Geldleistungen für notwendige Bekleidung. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 12 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erhalten zusätzliche Leistungen, wie sozialpädagogische und psychologische Betreuung und werden in besonders organisierten Unterkünften und Wohngruppen untergebracht. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, also Personen, die zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf die sogenannte bedarfsorientierte Mindestsicherung. Diese gewährt allen Personen, die nicht aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, existenzsichernde Leistungen. 3.13. Portugal Asylsuchende erhalten bei Hilfebedürftigkeit Unterkunft und Nahrungsmittel. Sie haben unter den gleichen Bedingungen wie portugiesische Bürger Zugang zum nationalen Gesundheits- und Schulsystem. Neben Unterkunft und Nahrungsmitteln erhalten die Asylsuchenden einen monatlichen Geldbetrag für Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Transportkosten und Sonstiges. Ist kein Platz in einem Erstaufnahmezentrum frei, wird eine anderweitige Unterbringung bezahlt. Asylsuchende haben auch Zugang zu kostenlosen Portugiesisch- und IT-Kursen. Nach drei Jahren in Portugal können Asylsuchende Sozialhilfe (Rendimento Social de Inserção) beantragen. Zu Leistungen für Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigte wurden keine Informationen übermittelt. 3.14. Rumänien Während des Asylverfahrens haben hilfebedürftige Asylsuchende Anspruch auf Unterstützung für ihren Lebensunterhalt. Für die Sommersaison wird monatlich ein Betrag von 1.117 Ron (ca. 247,4 Euro), für die Wintersaison von 1.185 Ron (ca. 262,4 Euro) veranschlagt. Asylsuchende sollten täglich Nahrungsmittel bis zu 10 Ron (ca. 2,2 Euro), Kleidung bis zu 67 Ron (ca. 14,8 Euro) für die Sommersaison und bis zu 100 Ron (ca. 22,1 Euro) für die Wintersaison, sowie für sonstige Ausgaben bis zu 6 Ron (ca. 1,3 Euro) pro Tag und Person erhalten. Die Asylsuchenden wohnen in Aufnahmezentren, ausnahmsweise außerhalb dieser, wenn kein Platz mehr frei sein sollte. In diesem Fall erhalten sie bis zu 450 Ron (ca. 100 Euro) pro Person und Monat und zusätzlich 120 Ron (ca. 26,5 Euro) im Sommer bzw. 155 Ron (ca. 34,3 Euro) im Winter um ihre Ausgaben zu decken. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben zu den gleichen Bedingungen wie rumänische Bürger Zugang zum Sozialhilfesystem. Bei Hilfebedürftigkeit wird unter bestimmten Voraussetzungen sechs Monate eine Unterstützungsleistung von 500 Ron (ca. 110,7 Euro) gezahlt. Sind die Kriterien nicht erfüllt, haben die Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten stattdessen Anspruch auf das Existenzminimum. Das Kindergeld beträgt 84 Ron (ca. 18,6 Euro) für Kinder zwischen 2 und 18 Jahren und für Personen über 18 bis sie ihre Ausbildung beendet haben. Hat das Kind eine Behinderung ist der Betrag höher. Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld gibt es in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes. Außerdem gibt es eine Familienförderung für Familien mit zwei Eltern und Kindern unter 18 die in einem Haushalt zusammen leben Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 13 und nur ein geringes Einkommen haben. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gezahlt . Für behinderte Personen, Kinder, die in Heimen untergebracht sind und bei Gefahr sozialer Ausgrenzung durch zum Beispiel Naturkatastrophen, Feuer oder Unfälle besteht die Möglichkeit spezieller finanzieller Hilfen. 3.15. Schweden Für gewöhnlich werden Asylsuchende in Aufnahmezentren oder in Wohnungen untergebracht. Sie können sich auch eigenständig eine Unterkunft suchen, dann sind sie selbst für ihre Lebenshaltungskosten verantwortlich. Wird die Aufenthaltserlaubnis gewährt, können die Asylberechtigten solange in der Unterkunft bleiben, bis sie eine Wohnung gefunden haben. Asylsuchende erhalten dringende medizinische und zahnärztliche Behandlungen. Sie haben auch das Recht auf Geburtsversorgung, Versorgung im Falle eines Abgangs und Verhütungsberatung. Die Kinder der Asylsuchenden und Personen unter 18 Jahren haben das gleiche Recht auf kostenlose medizinische und zahnärztliche Versorgung wie andere Kinder, die in Schweden leben. Allen Asylsuchenden ist die Möglichkeit gegeben sich einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen. Kinder unter 18 können alle Schulen besuchen und haben das Recht alle Fächer zu studieren. Sie erhalten Unterricht in ihrer Sprache bis sie fähig sind ihre Ausbildung auf Schwedisch fortzusetzen. Der Betrag der finanziellen Unterstützung hängt davon ab, ob es in der Unterkunft Essen gibt oder nicht. Gibt es in der Unterkunft kostenloses Essen, beträgt die tägliche Summe 24 SEK (ca. 2,5 Euro) für einen Erwachsenen, 19 SEK (ca. 2 Euro) für einen Erwachsenen, der die Haushaltskosten teilt und 12 SEK (ca. 1,2 Euro) für Kinder zwischen null und 17 Jahren. Ist das Essen nicht inklusive beläuft sich der Betrag auf 71 SEK (ca. 7,4 Euro) bzw. 61 SEK (ca. 6,4 Euro) für Erwachsene . Für Kinder von null bis drei gibt es 37 SEK (ca. 3,9 Euro), zwischen vier und zehn Jahren 43 SEK (ca. 4,5 Euro) und zwischen elf und 17 Jahren 50 SEK (ca. 5,2 Euro). Abgesehen vom Essen soll dieser Betrag Kleidung und Schuhe, Hygieneartikel, andere Konsumgüter und Freizeitaktivitäten abdecken. Asylsuchende, die ein Jobangebot haben oder arbeiten, können Wohnunterstützungsleistungen beantragen. Diese können gezahlt werden, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate dauert und die Person in eine andere Stadt ziehen muss, in der keine Unterkunft geboten werden kann. Der Betrag beläuft sich auf 850 SEK (ca. 89,6 Euro) pro Monat für eine Familie und 350 SEK (ca. 36,9 Euro) für eine Einzelperson. Personen mit Aufenthaltsgenehmigung haben generell die gleichen Rechte wie schwedische Bürger . Um Unterstützungsleistungen zu bekommen müssen sie entweder in Schweden wohnen oder dort angestellt sein. Bestimmte Unterstützungsleistungen sind Personen vorbehalten deren Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr oder länger gültig ist. 3.16. Spanien Asylsuchende erhalten in den Aufnahmezentren Sachleistungen wie Unterkunft, Essen, Bildung, soziale und gesundheitliche Dienstleistungen, Freizeitaktivitäten, kostenlosen Rechtsbeistand Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 14 und Dolmetscher. Abgesehen von diesen Leistungen erhalten die Asylsuchenden finanzielle Unterstützung für Transportkosten, Kleidung, Schuhe und persönliche Ausgaben. Dazu kommen Gesundheitsleistungen für Medikamente, Brillen, Prothesen, Kindernahrung und Hygieneartikel. Bezüglich der Schulbildung werden Uniformen, Schulmaterial und Ausgaben für Freizeitaktivitäten bezahlt. Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine ständige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Sie haben Anspruch auf Familiennachzug und zu den gleichen Bedingungen wie spanische Bürger, Zugang zur Arbeitsvermittlung , Bildung, Gesundheitsfürsorge, sozialen Absicherung, Anerkennung von Diplomen und Berufszertifikaten und zu Integrationsprogrammen. 3.17. Tschechien Asylsuchende in Aufnahmezentren werden mit Schlafplätzen, Essen, grundlegende Hygieneartikel , psychologischen, medizinischen und anderen sozialen Dienstleistungen und Gegenständen nach jeweiligem Bedarf ausgestattet. Die Asylsuchenden sollten zu den Kosten für Unterbringung und Nahrung beitragen. Nur die finanziellen Mittel der Asylbewerber, die das Existenzminimum (ca. 3000 CZK, ca. 110,9 Euro) überschreiten, dürfen für die Bezahlung von Nahrung und Unterbringung herangezogen werden. Die Asylsuchenden bekommen ein Taschengeld, dessen Höhe das Innenministerium festlegt (zurzeit 30 CZK also ca.1,1 Euro pro Tag und Person). Asylsuchende, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, sollen ihre Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der medizinischen Versorgung selbst tragen. Sie können auf Antrag mit einer finanziellen Unterstützung abhängig von ihrem nachgewiesenen Vermögen und der finanziellen Situation ausgestattet werden. Diese beträgt dann 1,6-mal das Existenzminimum für Einzelpersonen, 1,5-mal bei zwei oder drei Personen und 1,4-mal bei vier Personen (§§ 41-44 Act on Asylum 325/1999 Coll.). Diese finanzielle Hilfe kann während des Asylprozesses für höchstens drei Monate bezogen werden. Asylberechtigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Bürger (§§ 50-53 Act on Asylum). Zum Beispiel erhält ein Asylberechtigter, der zuvor als Asylsuchender Taschengeld und finanzielle Unterstützung erhalten hat, einen dem Existenzminimum entsprechenden Betrag. Personen mit subsidiärer Schutzberechtigung haben Rechte und Pflichten wie Asylberechtigte, sie erhalten jedoch keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (§§ 53a-53c Act on Asylum). 3.18. Ungarn Asylsuchende haben während des Asylverfahrens Anspruch auf folgende Leistungen: Unterbringung , drei Mahlzeiten am Tag oder ein entsprechender Geldbetrag, Besteck- und Hygieneset und wenn nötig Kleidung. Familien sollen gemeinsam untergebracht werden. Außerdem erhalten sie einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung, der bei minderjährigen 25 Prozent und bei Erwachsenen 10 Prozent der geringsten Rente beträgt. Eltern, die ihre Kinder allein aufziehen, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 15 Personen über 60, Personen, die aufgrund einer dauerhaften und unumkehrbaren Schädigung der Gesundheit, einer Schwangerschaft oder dem Aufziehen eines Kindes unter sechs Monaten nicht arbeiten können, sowie Personen in Asylhaft haben Anspruch auf 25 Prozent der geringsten Rente. Im Todesfall eines Asylsuchenden wird die Beerdigung bezahlt. Asylsuchende können Ermäßigung für die Transportkosten bei den öffentlichen Verkehrsunternehmen bekommen. Bescheinigungen dafür werden bei verwaltungstechnischen Belangen bezüglich des Rechtsstatus, besonderen Gesundheitsbelangen und der Teilnahme an Programmen von NGOs ausgestellt. Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte sollen auf Dauer in die ungarische Gesellschaft integriert werden. Ihr Status verleiht ihnen Rechte und Pflichten, die denen der ungarischen Bürger ähnlich sind. Zusätzlich dazu, dass sie den gleichen Zugang zu Sozialhilfe, Gesundheitsdienstleistungen und Bildung haben, haben sie Anspruch auf zusätzliche Sach- und Geldleistungen, welche ihnen helfen sollen die Schwierigkeiten bei der Integration in eine fremde Kultur zu überwinden. Im Januar 2014 wurde das Sozialsystem durch sogenannte Integrationsvereinbarungen (integration agreement) vereinfacht, um den Fokus mehr auf die Rechte und Pflichten der Asylberechtigten zu legen. Die Anspruchsberechtigung auf verschiedene Sozialhilfen hängt davon ab, dass die Asylberechtigten oder deren Ehepartner oder direkte Verwandten im selben Haushalt kein Eigentum in Ungarn oder ein Einkommen haben, das 150 Prozent der geringsten Rente übersteigt. Bei Hilfebedürftigkeit geht die Asylbehörde auf Antrag eine Integrationsvereinbarung mit dem Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ein. Der Antrag kann innerhalb von vier Monaten und für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab Erhalt des Status eingereicht werden. 3.19. Vereinigtes Königreich Asylsuchende sind für die allgemeine Sozialhilfe nicht anspruchsberechtigt. Bei Hilfebedürftigkeit erhalten sie wöchentlich finanzielle Unterstützung (asylum support) in Höhe von 36,95 Pfund (ca. 43,4 Euro) pro Person. Dieser Betrag ist für tägliche Gebrauchsartikel wie Essen, Kleidung und Hygieneartikel gedacht. Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden oder subsidiär schutzberechtigt sind haben zu den gleichen Bedingungen wie britische Bürger Anspruch auf die allgemeine Sozialhilfe. Folgende bedarfsorientierte Hauptleistungen existieren: Sozialhilfe (eigentlich für alleinerziehende Eltern mit kleinen Kindern und Pfleger behinderter Personen, aber Flüchtlinge die Englisch lernen können diese auch bis zu neun Monate erhalten) Einkommensbezogene Arbeitslosenhilfe (wenn arbeitsfähig und -suchend) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 056/16 Seite 16 Einkommensbezogener Beschäftigung- und Unterstützungszuschuss (Bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit) Arbeitslose und Personen mit geringem Einkommen erhalten zusätzlich Wohnleistungen. Alle oben erwähnten Sozialleistungen, inklusive der Wohnleistungen und Steuererleichterungen, sollen in Zukunft durch den Universal Credit (UC) abgelöst werden. Im größten Teil von Großbritannien kann der UC derzeit nur von britischen Bürgern, die in den letzten zwei Jahren in Großbritannien gelebt haben, in Anspruch genommen werden. Wenn der UC vollständig eingeführt wurde, wird er von einem breiten Spektrum an Anspruchsberechtigten, einschließlich von Asylberechtigten , Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigten empfangen werden. Es ist nicht zu erwarten dass der UC bis 2021 vollständig eingeführt worden sein wird. 4. Zusammenfassung Im Allgemeinen erfolgt die Unterbringung der Asylsuchenden während des Asylverfahrens in den untersuchten EU-Mitgliedstaaten wie in Deutschland in besonderen Erstaufnahmezentren, wo sie mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und zumeist einem Taschengeld ausgestattet werden. In der Regel haben sie keinen Anspruch auf die allgemeine Sozialhilfe. Eine Ausnahme gilt für Belgien, wenn keine staatliche Unterbringung erfolgen kann und wohl auch für Griechenland sowie Portugal nach einem Zeitraum von drei Jahren. Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte werden in der Regel behandelt wie Bürger des jeweiligen Mitgliedstaates und haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem. Eine Sonderregelung gibt es in Litauen. Inwieweit sich die Leistungen dort von der allgemeinen Sozialhilfe unterscheiden lassen , war nicht festzustellen. Ende der Bearbeitung