© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 054/16 Ausgewählte Fragen zu den Gewerkschaften in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 2 Ausgewählte Fragen zu den Gewerkschaften in Deutschland Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 054/16 Abschluss der Arbeit: 12. April 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Gewerkschaften in Deutschland 4 1.1. Übersicht über Gewerkschaften in Deutschland 4 1.2. Gesetzliche Grundlagen der Gewerkschaften 4 1.2.1. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz 4 1.2.2. Tarifvertragsgesetz 4 1.2.3. Tarifeinheitsgesetz 5 1.2.4. Satzungen 5 1.3. Aufbau der Gewerkschaft ver.di 5 1.4. Finanzierung der Gewerkschaften 6 1.5. Leistungen der Gewerkschaften am Beispiel von ver.di 6 2. Mitglieder der Gewerkschaft ver.di 7 3. Schutz der Gewerkschaftsvorsitzenden 7 4. Repräsentation der Gewerkschaften 7 5. Mitgliederbeiträge 8 6. Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden 8 7. Verbote und Unvereinbarkeiten 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 4 1. Gewerkschaften in Deutschland 1.1. Übersicht über Gewerkschaften in Deutschland Dem Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gehören folgende acht Mitgliedsgewerkschaften an: IG Metall (IGM), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Eisenbahn - und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Gewerkschaft der Polizei (GdP). Sie decken alle Branchen und Wirtschaftsbereiche ab1. Weitere Gewerkschaften in Deutschland sind u.a. der Deutsche Beamtenbund (DBB), der als Beamtenvertretung fungiert2, sowie der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB)3 und kleine Gewerkschaften in verschieden Bereichen. Weiterführende Informationen kann man dem Internetauftritt der jeweiligen Gewerkschaft entnehmen. 1.2. Gesetzliche Grundlagen der Gewerkschaften 1.2.1. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz Die gesetzliche Grundlage für die Gewerkschaften bildet die Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 3 GG geregelt ist. Nach Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG ist das Recht einer Gewerkschaft beizutreten „für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“. Die Koalitionsfreiheit sagt aus, dass niemand am Beitritt in einer Gewerkschaft gehindert werden darf4. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist dabei freiwillig. 1.2.2. Tarifvertragsgesetz Das Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt die Befugnis der Tarifparteien, durch Tarifverträge Einfluss auf das Arbeitsleben zu nehmen. Damit konkretisiert es die unter Punkt 1.2.1 erläuterte Koalitionsfreiheit . Gemäß § 2 Abs. 1 TVG sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern als Tarifvertragsparteien berechtigt Tarifverträge abzuschließen. Nach § 3 Abs. 1 TVG sind die Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist, an die Tarifverträge gebunden. Des Weiteren regelt das TVG, welche Inhalte Tarifverträge haben können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag nach § 5 Abs. 1 TVG für allgemeingültig erklären, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Über 1 Internetauftritt des DGB, http://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/gewerkschaften-im-dgb, zuletzt aufgerufen: 07.04.2016. 2 Internetauftritt des DBB, http://www.dbb.de/dbb-startseite.html, zuletzt aufgerufen: 11.04.2016. 3 Internetauftritt des CGB, http://www.cgb.info/aktuell/aktuelles.html, zuletzt aufgerufen: 11.04.2016. 4 Gesetze im Internet, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html, zuletzt aufgerufen: 07.04.2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 5 diese Vorschriften hinaus enthält das TVG eher formale Regelungen über die Führung von Tarifregistern und die Bekanntgabe von Tarifverträgen5. 1.2.3. Tarifeinheitsgesetz Am 03. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Tarifeinheit beschlossen. Nach § 4a (1) Tarifeinheitsgesetz sollen damit Streiks in Unternehmen verhindert werden, in denen verschiedene Tarifverträge für dieselben Arbeitnehmer gelten. Bei einem Tarifkonflikt soll nur der Tarifvertrag der Gesellschaft mit den meisten Mitgliedern gelten6. 1.2.4. Satzungen Jede Gewerkschaft verfügt über eine eigene Satzung, in der alle spezifischen Regelungen enthalten sind, die für sie gelten. Das bedeutet, dass jede Gewerkschaft andere Grundsätze hat und in Folge dessen bspw. unterschiedliche Beiträge von den Mitgliedern fordert. In dieser Abhandlung wird beispielhaft die Satzung von ver.di7 erläutert, da diese 2015 eine der mitgliedstärksten Gewerkschaften in Deutschland darstellte8. 1.3. Aufbau der Gewerkschaft ver.di Nach § 5 Nr. 1 der Satzung ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (zuletzt geändert durch den 4. Ordentlichen ver.di-Bundeskongress vom 20. bis. 26. September 2015 in Leipzig) bekennt sich ver.di zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats, ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organen, Parteien und Religionsgemeinschaften und ist den Prinzipien der Einheitsgewerkschaft verpflichtet. Gemäß § 22 Nr. 1 der Satzung gliedert sich die Gewerkschaft ver.di in Ebenen und Fachbereiche (Matrixstruktur). Nach § 20 Nr. 2 der Satzung erfolgt die Willens- und Entscheidungsbildung in den Ebenen und Fachbereichen (Matrixstruktur) und grundsätzlich auf der mitgliedsnächsten Organisationsstufe (Subsidiaritätsprinzip). Nach § 22 Nr. 2 der Satzung werden folgende Ebenen gebildet a) Ortsebene, b) Bezirke, 5 Gesetze im Internet, https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tvg/gesamt.pdf, zuletzt aufgerufen: 12.04.2016. 6 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsrecht /entwurf-gesetz-tarifeinheit.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt aufgerufen: 07.04.2016. 7 Satzung der Gewerkschaft ver.di, https://www.verdi.de/++file++5073a207deb5011af9001810/download/ver.di- Satzung.pdf, zuletzt aufgerufen: 07.04.2016. 8 Mitgliederzahlen des DGB, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/5837/umfrage/mitgliederzahlen-dergewerkschaften /, zuletzt abgerufen: 07.04.2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 6 c) Landesbezirke, d) Bund. Nr. 3 der Satzung bestimmt welche Fachbereiche gebildet werden: a) Finanzdienstleistungen (Fachbereich 1), b) Ver- und Entsorgung (Fachbereich 2), c) Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen (Fachbereich 3), d) Sozialversicherung (Fachbereich 4), e) Bildung, Wissenschaft und Forschung (Fachbereich 5), f) Bund und Länder (Fachbereich 6), g) Gemeinden (Fachbereich 7), h) Medien, Kunst und Industrie (Fachbereich 8), i) Telekommunikation, Informationstechnologie, Datenverarbeitung (Fachbereich 9), j) Postdienste, Speditionen und Logistik (Fachbereich 10), k) Verkehr (Fachbereich 11), l) Handel (Fachbereich 12), m) Besondere Dienstleistungen (Fachbereich 13). § 23 der Satzung regelt welche Organe zu den Ebenen und Fachbereichen gebildet werden. 1.4. Finanzierung der Gewerkschaften Die DGB- Gewerkschaften finanzieren sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus ihrem Vermögen. Sie erhalten weder staatliche Gelder noch öffentliche Subventionen9. 1.5. Leistungen der Gewerkschaften am Beispiel von ver.di Nach § 15 Nr. 1 der Satzung, ist die Kernleistung von ver.di die Organisation der Durchsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt ver.di Infrastruktur- sowie Service-, Bildungs- und Beratungsleistungen zur Verfügung. 9 Die Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland, http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/08986.pdf, zuletzt aufgerufen: 07.04.2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 7 Weiterhin haben die Mitglieder u. a. Anspruch auf Unterstützung bei Arbeitskämpfen und auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz. 2. Mitglieder der Gewerkschaft ver.di § 6 Nr. 1 der ver.di Satzung regelt, dass Mitglied kann werden: a) wer im Organisationsbereich der ver.di in einem Arbeits-, Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis steht, b) wer im Organisationsbereich der ver.di selbstständig tätig ist, c) wer an Hochschulen, Akademien oder vergleichbaren Einrichtungen studiert, sofern sie/er ein Studienfach studiert, das eine spätere Tätigkeit im Organisationsbereich der ver.di ermöglicht oder sie/er eine Tätigkeit in diesem Bereich anstrebt; Entsprechendes gilt für Schüler/innen, d) wer an Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Umschulung und Rehabilitation teilnimmt, sofern die Maßnahme eine spätere Tätigkeit im Organisationsbereich der ver.di ermöglicht oder sie/er eine Tätigkeit in diesem Bereich anstrebt, e) wer im Organisationsbereich der ver.di erwerbslos wurde oder wer erwerbslos ist und eine Beschäftigung im Organisationsbereich der ver.di anstrebt. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach § 7 Nr. 1 der Satzung durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Bezirksverwaltung. 3. Schutz der Gewerkschaftsvorsitzenden Zu diesem Thema gibt es keine Veröffentlichungen. Jede Gewerkschaft hat eigene Maßnahmen vorgenommen, um ihre Vorsitzenden zu schützen. Es wird jedoch nichts über den Personenschutz oder ähnliche Maßnahmen bekannt gegeben. 4. Repräsentation der Gewerkschaften Jede Gewerkschaft verfügt über eine Homepage. Auf der Startseite von ver.di erhält der Nutzer Informationen über die Kampagnen, die derzeit aktuell sind. Beispielhaft seien hier Informationen , die ver.di über den Öffentlichen Dienst gewährt. So fordert ver.di u. a. eine Lohnsteigerung von 6% und 30 Tage Urlaubsanspruch für die Auszubildenden. Die erste Verhandlungsrunde verlief hierbei ergebnislos, wie man den Pressemitteilungen der Webseite entnehmen kann. Diese werden fast täglich aktualisiert, sodass sich Mitglieder und Nicht-Mitglieder gleichermaßen ein Bild über die Fortschritte in den Verhandlungen machen können. Außerdem ist die Homepage in verschiedenen Sprachen abrufbar. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 8 Mit der Mitgliederzeitung "PUBLIK" informiert ver.di regelmäßig über Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kultur sowie über gewerkschaftspolitische Themen. "PUBLIK" erscheint bundesweit neun Mal und erreicht laut Leserumfrage pro Ausgabe ca. 3,5 Millionen Leser/innen10. Zu vielen gewerkschaftlichen und gesellschaftspolitisch wichtigen Themen erstellt ver.di ausführliche Informationsbroschüren. 5. Mitgliederbeiträge Jede Gewerkschaft erhebt unterschiedlich hohe Beiträge, deswegen wird hier exemplarisch die Regelung der Satzung ver.di dargestellt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt laut § 14 Abs. 1 der ver.di-Satzung pro Monat 1 Prozent des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes bzw. der regelmäßigen monatlichen Ausbildungsvergütung. Für Bezieher von Renten, Pensionen, Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld (Alg I) und anderen Leistungen nach SGB II beträgt der Monatsbeitrag 0,5 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens aus dem Teil des Gesamteinkommens, das seinen Ursprung in einem Arbeits-, Dienstoder Amtsverhältnis hat. Der Mindestbeitrag beträgt 2,50 Euro monatlich (§ 14 Abs. 2 der Satzung ). Bezieherinnen/Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII, Hausfrauen /Hausmänner, Schülerinnen/Schüler, Studierende, Personen in Freiwilligendiensten, Bezieherinnen /Bezieher von Mindestelterngeld zahlen jeweils den Mindestbeitrag von 2,50 € monatlich (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen. 6. Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden In Deutschland herrscht der Grundsatz der Tarifautonomie. Dieser ist Teil der Koalitionsfreiheit und somit verfassungsrechtlich geschützt (siehe Punkt 1.2.1). Tarifautonomie heißt, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften gemeinsam, ohne Einwirkung des Staates, Tarifverträge aushandeln. In den Tarifverträgen werden dann im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen geregelt. In Deutschland hat sich dieses Modell über die Jahre bewährt und zu Wohlstand und sozialen Frieden beigetragen. Jedes staatliche Eingreifen zum Beispiel in Form der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns setzt bestehende Tarifverträge außer Kraft und berührt somit den Grundsatz der Tarifautonomie11. 10 Internetauftritt ver.di, https://www.verdi.de/, zuletzt aufgerufen: 11.04.2016. 11 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber .nsf/res/kompakt-Tarifautonomie.pdf/$file/kompakt-Tarifautonomie.pdf, zuletzt aufgerufen: 07.04.2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 054/16 Seite 9 Die Gewerkschaft ver.di war 2014 in mehr als 160 Arbeitskämpfe involviert12. 2015 gab es viele Streiks im Einzelhandel und der Postbank. Doch es gab auch wochenlange Arbeitskämpfe der Brief- und Paketzusteller sowie der Kitabeschäftigten und Sozialarbeiter. 7. Verbote und Unvereinbarkeiten Gemäß § 5 Nr. 4 S. 2 ver.di Satzung ist ver.di bereit, alle gewerkschaftlichen Mittel einzusetzen, um das Widerstandsrecht zur Verteidigung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 4 GG) zu schützen. In diesem Sinne werden nach § 6 Nr. 2b der Satzung auch keine Mitglieder aufgenommen, die die antidemokratische oder antigewerkschaftliche Bestrebungen von Vereinigungen, Parteien oder anderen Gruppierungen fördern, diese Bestrebungen in Wort und Schrift oder durch andere aktive Mitwirkung unterstützen oder einer antidemokratischen oder antigewerkschaftlichen Vereinigung , Partei oder Gruppierung angehören. Ende der Bearbeitung 12 Hans-Böckler-Stiftung, http://www.boeckler.de/53231_53250.htm, zuletzt aufgerufen: 07.04.2016.