© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 053/17 Nachtarbeitszuschlag Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/17 Seite 2 Nachtarbeitszuschlag Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 053/17 Abschluss der Arbeit: 16. Oktober 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Nachtarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz 4 2. Nachtarbeitszuschlag 4 2.1. Tarifvertragliche Regelungsbeispiele 5 2.2. Ohne tarifvertragliche Regelung 5 3. Rechtsprechung 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/17 Seite 4 1. Nachtarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)1 soll die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten. Nacharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Personen , die an 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Nachtzeit ist gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr). Nachtarbeit liegt vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit umfasst. Dabei muss die Nachtarbeit an einem Stück geleistet werden.2 Die Regelung des § 6 ArbZG zur Nacht- und Schichtarbeit dient der Umsetzung der Handlungsempfehlungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)3 und der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG4 und soll dabei in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den für ihn schädlichen Folgen der Nacht- und Schichtarbeit dienen.5 § 6 Abs. 5 ArbZG ist zwingendes Gesetzesrecht und steht nur unter dem Vorbehalt tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass auf Nachtarbeit in der modernen Industrie-und Dienstleistungsgesellschaft nicht völlig verzichtet werden kann.6 2. Nachtarbeitszuschlag Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Umfang des Ausgleichs für Nachtarbeit selbst festzulegen.7 Vielmehr wird nach § 6 Abs. 5 ArbZG die Höhe eines Freizeitausgleichs bzw. eines Nachtarbeitszuschlages den Arbeitsvertrags- und Tarifparteien überlassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt den Tarifvertragsparteien eine „Einschätzungsprägorative“ hinsichtlich der Höhe und den Differenzierungskriterien.8 1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist. 2 Erbs/Kohlhaas/Ambs, ArbZG § 6 Rn. 1-3, beck-online. 3 BVerfGE 85, 191 = NJW 1992, 964 = NZA 1992, 270 zu C III 3. 4 Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=CELEX%3A32003L0088. 5 BT-Drs. 12/5888, Seite 21. 6 BT-Drs. 12/5888, Seite 25. 7 BT-Drs. 12/5888, Seite 26. 8 BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 –, BAGE 147, 33-40, Rn. 14. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/17 Seite 5 2.1. Tarifvertragliche Regelungsbeispiele Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe9 ist unter 5.2 geregelt, dass als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr, bei Zwei-Schichten -Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit gilt. Nach Ziffer 6.2 ist für Nachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent zu zahlen. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund) findet sich in § 7 Abs. 5 die Regelung, dass Nachtarbeit die Arbeit von 21 Uhr bis 6 Uhr umfasst. Als Ausgleich betragen gem. § 8 Abs. 1 lit. b) des Tarifvertrages die Zeitzuschläge – auch bei Teilzeitbeschäftigten- je Stunde für die Nachtarbeit 20 v.H. Demnach übersteigen die Zeiten zuschlagspflichtiger Nachtarbeit die Zeiten der Nachtarbeit gem. § 2 Abs. 3 ArbZG und sind nicht nur Nachtarbeitnehmern i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 ArbZG vorbehalten. Abweichungen bezüglich der Häufigkeit der zu erbringenden Nachtschichten innerhalb einer Monatsfolge sind im TVöD-BT-K10 und im TVöD-BT-B11 geregelt. Danach erhalten beispielsweise die Beschäftigten gem. § 46 Abs.5 TVöD-BT-B zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienstentgelt nach Abs. 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden gem. § 7 Abs. 5 TVöD je Stunde einen Zeitzuschlag von 15 Prozent des Bereitschaftsdienstentgelts .12 Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung13 definiert unter Ziffer 3.2 als Nachtarbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit. Nach Ziffer 3.7 ist Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zuschlagspflichtig: für Nachtarbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit 25 Prozent und für Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus 100 Prozent. 2.2. Ohne tarifvertragliche Regelung Soweit kein tariflicher Anspruch besteht, bleibt es bei dem gesetzlichen Anspruch. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG erhalten Nachtarbeitnehmer einen „angemessenen Zuschlag“ oder es ist ein „angemessener Freizeitausgleich“ zu gewähren. Unter Freizeitausgleich ist die Zahl von ganzen Tagen, die der Höhe des angemessenen Zuschlags für Arbeit in der Nachtzeit entspricht, zu verstehen.14 Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch be- 9 Abrufbar unter: https://www.boeckler.de/pdf/ta_tv_Bauhauptgewerbe_gewerbliche_AN_BRTV_2014.pdf (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2017). 10 TVöD-BT-K für Krankenhäuser. 11 TVöD-BT-B für Pflege- und Betreuungseinrichtungen. 12 BeckOK TVöD/Dannenberg TVöD-BT-B, § 46 Rn. 16a-16d. 13 Abrufbar unter: https://www.boeckler.de/pdf/ta_tv_Gebaeudereinigung_gewerbliche_AN_RTV_2014.pdf (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2017). 14 Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, ArbZG § 6 Rn. 26-28, beck-online. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/17 Seite 6 zahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Bei dem Merkmal der Angemessenheit im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff . Zur Feststellung der Angemessenheit bedarf es einer Konkretisierung in Bezug auf die Art der jeweiligen Tätigkeit und der mit dieser verbundenen Belastung. 3. Rechtsprechung „Nach gefestigter Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate des BAG ist regelmäßig ein Nachtzuschlag von 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. (…) Ein Wert von 25 % ist typischerweise dann angemessen, wenn ein Arbeitnehmer „Nachtarbeitnehmer“ i.S.v. § 2 Abs. 5 ArbZG ist, (…) und während dieser Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ohne dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass für eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs bieten würden. (…) Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Abs. 5 ArbZG geforderten Ausgleichs für Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung , für die sie bestimmt ist (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12).“15 Nach Ansicht des BAG ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage bei Dauernachtarbeitsverhältnissen als angemessen anzusehen.16 Laut einem aktuellen Urteil des BAG ist der Nachtarbeitszuschlag aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen, wenn ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vorsieht, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist.17 *** 15 BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 –, BAGE 153, 378-396, Rn. 21, 25, 27. 16 BAG Urteile vom 27. Mai 2003 – 9 AZR 180/02, Rn. 25 und vom 09. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 (Leitsatz). 17 BAG, Urteil vom 20. September 2017, 10 AZR 171/16.