© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 053/16 Sanktionen im Leistungsrecht für Asylbewerber und Flüchtlinge Asylbewerberleistungsgesetz, Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Anspruchseinschränkung (§ 1a AsylbLG) 7 2.3. Dauer der Anspruchseinschränkung (§ 14 AsylbLG) 9 2.4. Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) 9 2.5. Ergänzende Bestimmungen (§ 11 AsylbLG) 10 3. Zweites Buch Sozialgesetzbuch 12 3.1. Leistungsberechtigte 12 3.2. Sanktionen 12 4. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch 13 4.1. Leistungsberechtigte 13 4.2. Sanktionen 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 4 1. Asylbewerberleistungsgesetz Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)1 hat aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Höhe der Geldleistungen im Rahmen der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG2 und im Zuge der Gesetzgebung zur Beschleunigung von Asylverfahren wesentliche Änderungen erfahren. Davon betroffen waren auch Vorschriften, die Anspruchseinschränkungen im Sinne von Sanktionen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Leistungsberechtigten vorsehen. Im Folgenden werden die Normen dargestellt, die eine Anspruchseinschränkung oder einen Anspruchsausschluss beinhalten. Zudem werden der Kreis der Leistungsberechtigten und die Leistungen nach diesem Gesetz erläutert. 1.1. Leistungsberechtigte ( § 1 AsylbLG) Das Asylbewerberleistungsgesetz gewährt Leistungen an Ausländer, denen grundsätzlich nur ein vorübergehender Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland erlaubt ist oder die grundsätzlich über keinen regulären Aufenthaltstitel verfügen, deren Aufenthalt aber aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht beendet werden kann.3 Es handelt sich folglich um Ausländer mit einem nicht verfestigten Aufenthaltsstatus nach dem Asylgesetz (AsylG)4 oder dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)5, die ohne eine rechtlich anerkannte Bleibeperspektive sind.6 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 beschreibt den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz . Unter anderem haben folgende Personen Anspruch auf Leistungen: – § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG bezeichnet Asylsuchende, die Asyl beantragt haben und gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Aufenthaltsgestattung erhalten. – § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bezieht sich auf Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist und denen nach § 60a AufenthG eine Duldung von unterschiedlicher Dauer erteilt wird. Die Ausreisepflicht bleibt davon unberührt. 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist. 2 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BVerfGE 132, 134-179. 3 Hailbronner Kay (2014), Asyl- und Ausländerrecht, 3. überarbeitete Auflage, Stuttgart: Kohlhammer, Rn 971. 4 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist. 5 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist. 6 Vgl. Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 1 AsylbLG Rn 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 5 – § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG meint Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt oder diesen zurückgenommen haben und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, abgelehnte Asylbewerber ohne eine Aufenthaltsbefugnis sowie Ausländer, die unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sind und nicht um Asyl nachgesucht haben. Nach § 50 AufenthG sind sie zur Ausreise verpflichtet.7 – § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG bezieht sich auf Ehegatten, (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner oder Kinder der in Nr. 1 bis 5 genannten Personen. Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sollen leistungsrechtlich gleich behandelt werden.8 Gemäß § 1 Abs. 2 AsylbLG fallen anerkannte Asylberechtigte nicht in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes. 1.2. Leistungen zur Existenzsicherung Leistungsberechtigte erhalten in den ersten 15 Monaten ihres tatsächlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet Grundleistungen und sonstige Leistungen nach §§ 3 und 6 AsylbLG sowie Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG. 1.2.1. Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG decken den notwendigen Bedarf an Ernährung , Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie den notwendigen persönlichen Bedarf. Die Deckung erfolgt durch Sach- und Geldleistungen. Die jeweils anzuwendende Leistungsform ist in der Norm geregelt. 1.2.2. Gesundheitsleistungen (§ 4 AsylbLG) Nach § 4 Abs. 1 AsylbLG werden Leistungen im Krankheitsfall erbracht. Leistungsberechtigte haben im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einen deutlich eingeschränkten Anspruch auf Krankenschutz; ein Anspruch auf eine optimale medizinische Versorgung besteht nicht.9 Gewährt wird in aller Regel in akuten Fällen die 7 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Auflage 2015, § 1 AsylbLG Rn 23. 8 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 1 AsylbLG Rn 24-25; vgl. Fn 7. 9 Weßling-Schregel, Bernhard, Das Asylbewerberleistungsgesetz und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Kongressvortrag), in: 25. Sozialrechtliche Jahrestagung, Schriftenreihe des Deutschen Anwaltsinstituts e.V., S. 151-188 (S. 165); so auch Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 10. Auflage 2015, § 4 AsylbLG Rn 11 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Kaltenborn, Markus, Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit, in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2015, 161 (162). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 6 Symptombehandlung zur Linderung der Schmerzen, nicht aber die Behandlung chronischer Krankheiten.10 Die umfassende und wirksame Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 4 Abs. 2 AsylbLG entspricht weitgehend den sozialhilferechtlichen Maßstäben des Fünften und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch.11 1.2.3. Leistungen bei atypischen Bedarfen (§ 6 AsylbLG) Sonstige Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die für den atypischen Bedarfsfall konzipierte Vorschrift ergänzt die §§ 3 und 4 AsylbLG im Sinne einer Auffang- und Öffnungsklausel.12 2. Anspruchsausschluss und Anspruchseinschränkung 2.1. Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG) Nach einer Wartezeit von 15 Monaten haben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf höhere und umfangreichere Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - die sogenannten Analogleistungen. Diese sozialhilferechtliche Privilegierung erfolgt jedoch nur, wenn der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechungen war und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich durch den Leistungsberechtigten selbst beeinflusst worden ist. Damit hat die Vorschrift Sanktionscharakter, denn bei einem persönlichen unentschuldbaren Verhalten reduziert sich der Leistungsanspruch auf die niedrigeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Leistungsberechtigte ist von den Leistungen auf Sozialhilfeniveau ausgeschlossen.13 In der Rechtsprechung wurde eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer zum Beispiel angenommen, wenn falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit gemacht und ein früher ausgestellter Pass verschwiegen wurden, wenn keine oder falsche Angaben zur Identität bzw. Volkszugehörigkeit gemacht wurden, wenn zwei Asylfolgeanträge nach Wiedereinreise 10 Eichenhofer, Eberhard (2013), Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), 2013, 169 (171). 11 Frerichs in: jurisPK-SGB XII, § 4 AsylbLG Rn 13; vgl. Fn 6. 12 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 6 AsylbLG Rn 1; vgl. Fn 7. 13 Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 AsylbLG Rnn 31, 32. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 7 gestellt wurden, wenn zeitversetzt verspätet bzw. bewusst in letzter Minute ein Asylantrag gestellt wurde, um eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern und bei nicht freiwilliger, aber möglicher Ausreise.14 Voraussetzung für die Sanktion ist jedoch eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Versagung der Hilfen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um einem Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken.15 2.2. Anspruchseinschränkung (§ 1a AsylbLG) Wenn Leistungsberechtigte, die eine Duldung besitzen, und solche, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen Kinder (Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4,5 und 6 AsylbLG) sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten sie gemäß § 1a Abs. 1 AsylbLG Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Das unabweisbar Gebotene erschließt sich nach Oppermann aus dem Wortlaut der Norm nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Was im Einzelfall unabweisbar geboten sei, könne daher höchst unterschiedlich ausfallen. Die Untergrenze einer Anspruchseinschränkung stelle das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG dar.16 Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2,3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Die Vorschrift gilt für Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne von § 58 AufenthG sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. 14 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 2 AsylbLG Rn 22 mit weiteren Verweisen auf Rechtsprechung der Sozialgerichte ; vgl. Fn 7. 15 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 2 AsylbLG Rn 21; vgl. Fn 7. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 - L 11 B 212/05 AY ER, juris Rnn 34,35. 16 Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rnn 100, 104; vgl. Fn 13. Vgl. ausführlich Petersen, Volkert, Das unabweisbar Gebotene im Sinne des § 1a AsylbLG – neu justiert, in: ZFSH SGB, 53 (2014), 11, S. 669-680. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 8 Hierzu gehören Ausländer, die noch keinen Asylantrag gestellt haben und die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind, abgelehnte Asylbewerber und Ausländer, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben.17 Die Vorschrift nach § 1a Abs. 2 AsylbLG gilt ebenso für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. § 1a Abs. 1 AsylbLG gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG genannten Personen handelt.18 Nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur liegen Deibel zufolge zu vertretende Gründe bei fehlender Mitwirkung an der Beschaffung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente vor, soweit die hierfür geforderte Mitwirkung rechtlich zulässig und zumutbar sei. Weitere selbst zu vertretende Gründe seien beispielsweise die offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausübung des Petitionsrechts, die Verhinderung der Abschiebung durch Umzug ins Ausland oder durch Untertauchen , bei Verschleierung der Identität und Nationalität oder bei selbst herbeigeführtem Verlust der Staatsangehörigkeit.19 Ausgenommen vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 AsylbLG sowie die sogenannten Analog-Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.20 Rechtsfolge von § 1a AsylbLG ist nicht der Anspruchsausschluss , sondern die Anspruchseinschränkung.21 Zielsetzung der Norm ist nach Oppermann zum einen, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, nicht bessergestellt werden als deutsche Sozialhilfeempfänger und Ausländer mit einem verfestigten legalen Aufenthaltsstatus. Die Vorschrift trage den Charakter einer „leistungsrechtlichen Sanktionsnorm“. Zum anderen solle die rechts- 17 Deibel, Klaus, Die Neuregelung des Asylbewerberleistungsrechts durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz , in: ZFSH SGB, 54 (2015), 12, S. 704-713 (709). 18 Vgl. auch BT-Drs. 18/6386 vom 14. Oktober 2015, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, S. 14. 19 Deibel, Klaus, Die Neuregelung des Asylbewerberleistungsrechts durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz , S. 711 mit weiteren Verweisen; vgl. Fn 17. 20 Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rnn 20,21; vgl. Fn 13. Vgl. hierzu kritisch Deibel, Klaus, Die Neuregelung des Asylbewerberleistungsrechts durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz , S. 711ff; vgl. Fn 17. Demnach bleibe einer gerichtlichen Klärung vorbehalten, ob die leistungsberechtigten Personen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6 oder 7 AsylbLG absichtlich oder versehentlich nicht in § 1a Abs. 4 AsylbLG erwähnt worden seien. Zudem sei fraglich, oder die Abgrenzung zwischen § 1a Abs. 2 und 3 AsylbLG bezüglich der von der Vorschrift erfassten Personengruppen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis rechtssicher vorgenommen werden könne. 21 Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rn 101; vgl. Fn 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 9 missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verhindert werden. Der Gesetzgeber konzentriere sich auf spürbare befristete Leistungseinschränkungen für vollziehbar Ausreisepflichtige bei gleichzeitiger verbesserter sozialer Integration von Ausländern, die eine gute Bleibeperspektive haben.22 2.3. Dauer der Anspruchseinschränkung (§ 14 AsylbLG) Gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. § 14 Abs. 2 AsylbLG sieht vor, dass die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Die Vorschrift steht im unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit § 1a AsylbLG: Während § 1a AsylbLG die allgemeine Anspruchseinschränkung regelt, bestimmt § 14 AsylbLG die Dauer der jeweiligen Einschränkung.23 Ist das pflichtwidrige Verhalten vor Ablauf von sechs Monaten abgestellt, dauern die Leistungseinschränkungen kürzer. Spätestens nach Ablauf der sechs Monate muss die Behörde prüfen, ob die Pflichtverletzung nach § 1a AsylbLG weiterhin besteht oder nicht.24 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten in einer Sanktion nicht unbegrenzt fortwirkt, so die Gesetzesbegründung.25 2.4. Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) § 5 Abs. 1 AsylbLG sieht vor, dass in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 AsylG und in vergleichbaren Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur „Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung“ zur Verfügung gestellt werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten zur Selbstversorgung zu erledigen. Zudem sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. § 5 Abs. 3 AsylbLG bestimmt, dass die Arbeitsgelegenheit zeitlich und räumlich so auszugestalten ist, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. 22 Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Rn 12; vgl. Fn 13. 23 Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 14 AsylbLG, Rn 5; vgl. Fn 13. 24 Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 14 AsylbLG, Rn 10; vgl. Fn 13. 25 BT-Drs. 18/6185 vom 29. September 2015, Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, S. 48. Vgl. auch Deibel, Klaus, Die Neuregelung des Asylbewerberleistungsrechts durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz , S. 712; vgl. Fn 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 10 Die Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit ist gemäß § 5 Abs. 4 AsylbLG verpflichtend für Leistungsberechtigte, die nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Bei einer unbegründeten Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Pflicht, eine Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG wahrzunehmen, gilt grundsätzlich für alle Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Der Kreis der sogenannten Analog-Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist von der Anwendung des § 5 AsylbLG ausgenommen; hier findet § 39a SGB XII entsprechend Anwendung.26 Bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit hat der Leistungsberechtigte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Von einer unbegründeten Ablehnung ist nach Hohm immer dann auszugehen, wenn Leistungsberechtigte ohne Angabe eines Grundes die Arbeitsgelegenheit nicht aufnähmen, ausübten oder abbrächen oder wenn sie Gründe anführten, die gemessen am Regelungszweck sachlich nicht überzeugten . Genüge eine Arbeitsgelegenheit nicht den Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 AsylbLG, sei die Ablehnung einer Tätigkeit als begründet anzusehen.27 Die anspruchsausschließende Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG muss nach Hohm unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorgenommen werden. Eine vollständige Leistungseinstellung auf unbestimmte Zeit wäre nicht nur unvereinbar mit diesem Grundrecht, sondern verstieße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz . Ermessensfehlerhaft wäre es auch, Leistungsberechtigten weniger als das unabweisbar Gebotene zu gewähren. Rechtmäßig sei es, die Geldbeträge zur Deckung der notwendigen persönlichen Bedarfe teilweise einzustellen oder Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG abzulehnen .28 2.5. Ergänzende Bestimmungen (§ 11 AsylbLG) § 11 Abs. 1 AsylbLG sieht vor, Leistungsberechtigte auf die Leistungen bestehender Rückführungs - und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen und in geeigneten Fällen auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für 26 Hohm in Schellhorn-Hohm-Scheider, § 5 AsylbLG Rn 15; vgl. Fn 7. 27 Hohm in Schellhorn-Hohm-Scheider, § 5 AsylbLG Rnn 17, 18; vgl. Fn 7. 28 Hohm in Schellhorn-Hohm-Scheider, § 5 AsylbLG Rnn 20, 21,22; vgl. Fn 7. Hohm bezieht sich auf den Wortlaut von § 3 Abs. 1 AsylbLG i.d.F. vom 1. März 2015 bis 23. Oktober 2015. Gemeint ist der Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums. So auch Frerichs in: jurisPK-SGB XII, § 5 AsylbLG Rn 64; vgl. Fn 6. Vgl. auch BT-Drs. 13/10155 vom 20. März 1998, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes , S. 6. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass im Einzelfall die nach den Umständen unabweisbare Hilfe gewährt werden kann. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 11 den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die Leistungen können nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. In der Regel werden gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG die Kosten einer Fahrkarte und die Kosten für Reiseproviant von der Behörde zu übernehmen sein, die für den Betroffenen nur aufgrund seines tatsächlichen Aufenthalts, nicht aber grundsätzlich zuständig ist.29 Nach der Gesetzesbegründung solle die Vorschrift sicherstellen, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen werde.30 Gemäß § 11 Abs. 2a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a AsylG anstelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 AsylbLG Leistungen entsprechend § 1a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AsylbLG. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6 AsylbLG, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG noch nicht ausgestellt wurde, sofern – 1. die in § 63a AsylG vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, – 2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und – 3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat. Durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren31 wurde § 11 Abs. 2a AsylbLG neu eingefügt. Um eine frühzeitige Registrierung und ein frühzeitiges Aufsuchen der zuständigen Aufnahmeeinrichtung sicherzustellen, werde der Beginn der Gewährung der vollen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der vorherigen Registrierung, der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung und generell auch von der Ausstellung des Ankunftsnachweises abhängig gemacht, heißt es in der Gesetzesbegründung.32 29 Deibel, Klaus, Die Neuregelung des Asylbewerberleistungsrechts durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz , S. 712; vgl. Fn 17. 30 BT-Drs. 18/6185 vom 29. September 2015, Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, S. 47. 31 BGBl. I 2016, 390, 392. 32 BT-Drs. 18/7538 vom 16. Februar 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, S. 24. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 12 3. Zweites Buch Sozialgesetzbuch 3.1. Leistungsberechtigte Anerkannte Asylbewerber mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhalten mit Beginn des Folgemonats der Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder durch ein Gericht keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr, sondern haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).33 Ebenso haben anerkannte Flüchtlinge (politisch Verfolgte nach Art. 16a GG oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention) nach § 25 Abs. 2 AufenthG und Kontingentflüchtlinge mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG einen Leistungsanspruch. Durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 201434 sind seit dem 1. März 2015 Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a oder 4b AufenthG haben, keine Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr. Opfern von Menschenhandel (§ 25 Abs. 4a AuenthG) sowie Opfern illegaler Beschäftigung (§ 25 Abs. 4b AufenthG) kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden. Ausgenommen vom Asylbewerberleistungsgesetz sind auch Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt. Für die vom Asylbewerberleistungsgesetz ausgenommenen Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern könnte somit ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestehen. Entscheidend für den tatsächlichen Leistungsbezug ist die Erfüllung der generellen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 SGB II (das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, erwerbsfähig, hilfebedürftig, gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland). 3.2. Sanktionen Es gibt keine speziellen Sanktionsvorschriften für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte. Rechtsgrundlagen für Sanktionierungen sind § 31 in Verbindung mit § 31a SGB II bzw. § 32 SGB II. Nach dem Prinzip „Fördern und Fordern“ müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Flüchtlinge und Asylberechtigte sollen im 33 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist. 34 BGBl. 2014 I S. 2187. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 13 Rahmen der Beratung durch die Jobcenter auf Integrationschancen aber auch auf mögliche Pflichtverletzungen und deren Konsequenzen hingewiesen werden. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II im Allgemeinen in einer ersten Stufe um 30 Prozent, bei einer wiederholten Pflichtverletzung um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (§ 31a SGB II). Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. Zu beachten ist, dass während einer Minderung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht (§ 31b SGB II). Eine Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II (fehlende Meldung beim Träger oder Nichterscheinen bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin) führt zu einer Reduzierung des maßgebenden Regelbedarfs um zehn Prozent. 4. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch 4.1. Leistungsberechtigte Hilfebedürftige, die nicht die Anspruchsvoraussetzungen für einen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erfüllen, können zur Sicherung ihres Existenzminimums Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)35 erhalten. § 23 SGB XII regelt die Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug für Ausländerinnen und Ausländer . Anerkannten Flüchtlingen und Kontingentflüchtlingen, die nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erfüllen, garantiert die Vorschrift die gleichen Leistungen nach Art und Höhe wie eigenen Staatsangehörigen. 4.2. Sanktionen Gemäß der Norm § 39a SGB XII sind Einschränkungen der Leistung möglich, wenn Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen. In diesem Fall vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe in einer ersten Stufe um bis zu 25 Prozent, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 Prozent. Wer in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensbedarf durch die Aufnahme einer Tätigkeit oder in anderer Weise zu bestreiten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Für die 35 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 053/16 Seite 14 Mehrzahl der Leistungsberechtigten auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht eine solche Verpflichtung jedoch nicht, da sie bei einer Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich in den Rechtskreis des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch fallen würden. Die Vorschrift ist weniger als Sanktion zu verstehen, sondern soll zur Selbsthilfe anregen (Nachrang der Sozialhilfe, § 2 SGB XII). Ende der Bearbeitung