© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 052/19 Regelmäßige Anpassung von Sozialleistungen und gesetzlichem Mindestlohn Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 2 Regelmäßige Anpassung von Sozialleistungen und gesetzlichem Mindestlohn Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 052/19 Abschluss der Arbeit: 23. April 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Ausführungen zur Ziffern 5 sowie 7 bis 9 wurden von folgenden Fachbereichen verfasst: Ziffer 5: Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Ziffer 7: Fachbereich WD 4 (Haushalt und Finanzen) Ziffer 8: Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Ziffer 9: Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) mit Ausnahme der Ausführungen zum SGB VII Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, Renten und Pflegegelder aus der Unfallversicherung 4 3. Regelbedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII 5 4. Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II 6 5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz 7 6. Ausbildungsbeihilfe nach dem SGB III 8 7. Kindergeld nach Einkommensteuergesetz, soweit es eine Sozialleistung darstellt 8 8. Leistungen der Pflegeversicherung 9 9. Anpassung des Krankengeldes und des Verletztengeldes 11 10. Asylbewerberleistungsgesetz 12 11. Gesetzlicher Mindestlohn 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 4 1. Einleitung In der folgenden Übersicht werden Sozialleistungen sowie die Regelung des gesetzlichen Mindestlohnes aufgeführt, die dynamisiert oder in regelmäßigen Abständen z.B. an die Entwicklung der Wirtschaftsleitung, der Lebenshaltungskosten oder die Lohnentwicklung angepasst werden . Dargestellt werden jeweils die gesetzliche Grundlage, die ausführenden bzw. entscheidenden Stellen sowie ggf. die beratenden Gremien sowie Grundzüge des Anpassungsverfahrens. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, Renten und Pflegegelder aus der Unfallversicherung Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren Jährliche Rentenwertbestimmungsverordnung 1 i.V.m. §§ 69 Abs. 1, 68, 68 a, 228 b, 255, 255b-255g des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), §§ 26, 23 Abs. 4, 102, 105 Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) und § 44 Abs. 6, 95 Abs. 1, 215 Abs. 5 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) Bundesregierung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales - BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates Zum 1. Juli eines Jahres: Bestimmung der jeweiligen Rentenwerte und Anpassungsfaktoren unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter und des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung sowie des Nachhaltigkeitsfaktors, der die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden abbildet. In der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 ist die Niveauschutzklausel zu beachten, nach der das Sicherungsniveau vor Steuern in der allgemeinen Rentenversicherung nicht unter 48 Prozent absinken darf. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2018, abrufbar im Internet unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2018/0140-18.pdf, zuletzt abgerufen am 21. März 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 5 3. Regelbedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren §§ 27a, 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs -Ermittlungsgesetz - RBEG) und §§ 28a, 40 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2019) Bundesgesetzgeber, BMAS, Statistisches Bundesamt; die Länder haben die Möglichkeit , abweichende Regelsätze festzulegen (§ 29 SGB XII). § 28 SGB XII: Maßstab für die Ermittlung der Regelbedarfe ist die Einkommens - und Verbrauchsstichprobe, wobei auf die Verbrauchsausgaben der unteren Einkommensgruppen abzustellen ist. Das BMAS beauftragt das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen für Referenzhaushalte, die auf Grundlage dieser Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Die in den Sonderauswertungen ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind grundsätzlich für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen. Näheres regelt das RBEG. Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe im RBEG neu ermittelt (§ 28 Abs. 1 SGB XII). § 28a SGB XII: In Jahren, in denen keine Neuermittlung auf Grundlage einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Lohnentwicklung (Mischindex). Die jeweilige Veränderungsrate wird durch das Statistische Bundesamt im Auftrag des BMAS ermittelt. Näheres regelt die für das jeweilige Jahr geltende Regelbedarfsstufen -Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 6 4. Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Verbindung mit § 28 SGB XII, Regelbedarfs-Gesetz (RBEG) und §§ 28a, 40 SGB XII i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen -Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Bundesgesetzgeber, BMAS, Statistisches Bundesamt Für die Ermittlung der Regelbedarfe gelten §§ 28, 28a SGB XII entsprechend. Es wird auf die Ausführungen zur Ermittlung des Regelbedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII verwiesen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 7 5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Bundesgesetzgeber, Bundesregierung (Bundesministerium für Bildung und Forschung) Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen . Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten (§ 35 S. 1-3 BAföG). Das Gesetz sieht keine zwingende Anpassung vor („gegebenenfalls“). Die letzte Anpassung hinsichtlich der Leistungen erfuhr das BAföG durch das 25. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. August 2016 (BGBl. I S. 2475). Der Entwurf eines 26. BAföGÄndG (Drucksache 19/8749 vom 27. März 2019) sieht eine Anpassung des BAföG in drei Stufen vor, die im ersten Schritt im Jahr 2019 und zusätzlich nochmals in den Jahren 2020 und 2021 wirksam werden sollen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 8 6. Ausbildungsbeihilfe nach dem SGB III Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 66 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 BAföG entsprechend. Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 BAföG entsprechend . 7. Kindergeld nach Einkommensteuergesetz, soweit es eine Sozialleistung darstellt Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 66 EStG. Bundesregierung (Bundesministerium der Finanzen - BMF) mit Zustimmung des Bundesrates Übersteigt das ausgezahlte Kindergeld die notwendige steuerliche Freistellung , darf der Anspruchsberechtigte den übersteigenden Betrag behalten. Dieser dient der Förderung der Familie und ist insoweit eine Sozialleistung. Die Bundesregierung (BMF) muss dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Kindern vorlegen. Maßgröße ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 9 Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren Sollten die geltenden steuerlichen Freibeträge angepasst werden müssen, erstellt die Bundesregierung (BMF) den entsprechenden Gesetzentwurf. Sie kann dabei auch vorschlagen, das monatliche Kindergeld zu verändern. 8. Leistungen der Pflegeversicherung Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 30 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) i.V.m. §§ 28 bis 45f SGB XI Bundesregierung (Bundesministerium für Gesundheit) mit Zustimmung des Bundesrates § 30 Abs. 1 SGB XI: Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 28-45f SGB XI wie z.B. Pflegesachleistungen , vollstationäre Pflege oder Tages- und Nachtpflege im Drei-Jahres -Turnus, erneut im Jahre 2020. Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit ist vorrangig die kumulierte Preisentwicklung (Anstieg des Verbraucherpreisindexes ) in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren. Zusätzlich können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, sowie weitere Abwägungsgesichtspunkte (statistisch ermittelbare Orientierungswerte ), berücksichtigt werden. Die Höhe der Anpassung von Leistungen wird prozentual bestimmt und unterliegt dem festen Kriterium der Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum als Obergrenze. Über das Ergebnis der Prüfung und ihre tragenden Gründe legt die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften des Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 10 Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 87a Abs. 4 S. 1 und 2 i.V.m. § 30 SGB XI Bundes einen Bericht vor. § 30 Abs. 2 SGB XI: Die Bundesregierung ist nach der Vorlage des Berichts - unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes – dazu ermächtigt, die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar des Folgejahres durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen. Dabei soll den gesetzgebenden Körperschaften mindestens zwei Monate Zeit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine Pflicht zur Dynamisierung besteht nicht. Im Rahmen der vollstationären Pflege erhalten Pflegeeinrichtungen von der Pflegekasse zusätzlich einen Betrag von 2952 Euro, wenn der Pflegebedürftige in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde (sog. Anerkennungsbetrag ). Das Verfahren für die Dynamisierung dieses Betrages richtet sich nach § 30 SGB XI. § 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI Private Versicherungsunternehmen Die Dynamisierung von tariflich vorgesehenen Geldleistungen einer förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung ist bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate zulässig. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 11 9. Anpassung des Krankengeldes und des Verletztengeldes Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 70 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) i.V.m. §§ 44 ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und §§ 45 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dynamisierung des Krankengeldes und des Verletztengeldes als Entgeltersatzleistung Jährliche Anpassung der dem Krankengeld zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr, § 70 Abs. 1 SGB IX. Der jeweilige Anpassungsfaktor wird durch eine Division der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter des vorvergangenen Jahres ermittelt (§ 70 Abs 2 SGB IX). Eine Anpassung erfolgt gemäß § 70 Abs. 3 SGB IX allerdings nur, wenn der Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet. Damit wird sichergestellt, dass bei negativer Lohnentwicklung keine Anpassung nach unten erfolgt. Der für die folgenden zwölf Monate maßgebende Anpassungsfaktor wird zum 30. Juni eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 70 Abs. 4 SGB IX). Die Anpassung des Krankengeldes bzw. des Verletztengeldes erfolgt individuell im jeweiligen Einzelfall von Amts wegen durch die zuständige Krankenkasse bzw. den zuständigen Unfallversicherungsträger. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 12 10. Asylbewerberleistungsgesetz Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und § 3 Abs. 5 AsylbLG Bekanntgabe durch das BMAS Bundesgesetzgeber Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG werden der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG sowie der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro aufzurunden, § 3 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG. Das BMAS gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe , die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. Davon zu unterscheiden ist die Neufestsetzung nach § 3 Abs. 5 AsylbLG, wonach bei Vorliegen der Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommensund Verbraucherstichprobe die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 052/19 Seite 13 11. Gesetzlicher Mindestlohn Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 9 Mindestlohngesetz (MiLoG) Bundesregierung (BMAS) auf Vorschlag der Mindestlohnkommission (§§ 4 - 8 MiLoG) Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission erstmalig bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2017, danach alle zwei Jahre (§ 9 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Prüfung im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist – zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, – faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und – Beschäftigung nicht zu gefährden. (§ 9 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) Orientierung nachlaufend an der Tarifentwicklung. (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Mi- LoG) Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 10 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) Keine Bindung der Bundesregierung an den Beschluss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG) ***