WD 6 - 3000 - 049/19 (14. März 2019) Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit durch die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass die Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17. August 2017 (Az. B 5 R 8/16 R, B 5 R 16/16 R) zur Vereinbarkeit des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem Grundgesetz haben der Sozialverband SoVD und der Sozialverband VdK Deutschland zwei gemeinsame Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (1 BvR 323/18 und 1 BvR 324/18).1 In einem Gutachten vom November 2017 hält das Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht die Beschränkung der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf Fälle der Insolvenz und vollständigen Geschäftsaufgabe dagegen für verfassungswidrig .2 Nach telefonischer Auskunft des DGB besteht die Absicht fort, geeignete Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu führen. Die nachfolgende Entscheidung vom 28. Juni 2018 (Az. B 5 R 25/17 R) des Bundessozialgerichts sieht wiederum keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit Urteil vom 12. März 2019 (Az. B 13 R 19/17 R) hat das Bundessozialgericht jüngst entschieden, dass auch die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft nicht für die Wartezeit von 45 Jahren heranzuziehen ist. Für den DGB kommt hier die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in Betracht. *** 1 Pressemitteilung SoVD vom 27. Februar 2018, abrufbar im Internet unter: https://www.presseportal .de/pm/43645/3877881, abgerufen am 14. März 2019. 2 Graser, Alexander/Helmrich, Christian/Lindner, Christoph (2017): Rente für besonders langjährig Versicherte und die Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor Rentenbeginn - Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI aE mit Art. 3 Abs. 1 GG, Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main, abrufbar im Internet unter https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/fileadmin/user _data_hsi/Veroeffentlichungen/Working_Paper/11_2017/HSI-Working-Paper_Nr._11.pdf, abgerufen am 14. März 2019. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Aktuelle Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte