WD 6 - 3000 - 048/18 (20. April 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben regelt § 2 Nr. 8 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, können Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben für die darüber hinausgehende Zeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Die oben genannte Versicherungspflicht setzt voraus, dass der Handwerksbetrieb nach den Regelungen der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen ist, der Gewerbetreibende die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt und die Tätigkeit tatsächlich ausübt. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt gemäß § 2 Nr. 8 letzter Halbsatz SGB VI als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind demnach Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, selbst wenn der einzelne Gesellschafter den für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis besitzt. Die Gesellschafter eines als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführten Handwerksbetriebs sind somit unbeachtlich einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht rentenversicherungspflichtig gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI. Für Gesellschafter-Geschäftsführer und andere mitarbeitende Gesellschafter kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung bestehen, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode wurde vereinbart , alle Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Opt-out-Lösung und Altersvorsorgepflicht einbeziehen zu wollen. Im Rahmen dieser Überlegungen wären eventuell aus Gleichbehandlungsgründen auch die Versicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeit nach 18 Jahren für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben zu überprüfen. Konkrete Vorschläge hierzu sind bisher nicht bekannt. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Rentenversicherung von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben