© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 048/17 Die gesetzliche Rentenversicherung in der 18. Legislaturperiode Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 2 Die gesetzliche Rentenversicherung in der 18. Legislaturperiode Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 048/17 Abschluss der Arbeit: 3. August 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales WD 4: Haushalt und Finanzen (Gliederungspunkt 5) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Beitragssatzgesetz 2014 4 3. Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz 5 3.1. Die sogenannte Mütterrente 5 3.2. Abschlagfreie Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem 65. Lebensjahr 6 3.3. Verbesserung der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen 6 3.4. Fortschreibung des Budgets für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe 7 3.5. Aufgeschobener Renteneintritt über die Regelaltersgrenze hinaus 7 4. Weitere die gesetzliche Rentenversicherung betreffende Regelungen 7 4.1. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und Abkommen zwischen Deutschland und Polen 7 4.2. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 8 4.3. Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze 8 4.4. Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung 9 5. Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben 9 5.1. Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze 9 5.2. Erwerbseinkommen und Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze 10 5.3. Ausgleichzahlungen zum Abschlagsausgleich 10 5.4. Stärkung von Prävention und Rehabilitation 10 6. Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze 10 7. Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 4 1. Einleitung Die Alterssicherung in Deutschland beruht auf den drei Säulen gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Alterssicherung. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der ersten Säule, zu der in der 18. Legislaturperiode auch die meisten gesetzlichen Regelungen erlassen wurden. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsfraktionen entsprechende Vorgaben vereinbart.1 Folgende die gesetzliche Rentenversicherung betreffende Punkte waren vorgesehen : Verbesserung des rechtlichen Rahmens für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand, abschlagfreier Bezug einer Altersrente ab dem 63. Lebensjahr für Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit anzurechnenden Zeiten zurückgelegt haben, bessere Absicherung bei Erwerbsminderung, demografiefeste Ausgestaltung des Reha-Budgets, Einführung einer solidarischen Lebensleistungsrente für langjährig Versicherte mit 40 Beitragsjahren , bessere Anerkennung der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder, Minijobs: Bessere Information geringfügig Beschäftigter und Erleichterung des Übergangs aus geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Fortsetzung des Angleichungsprozesses Ost-West, Stärkung der Selbstverwaltung und Modernisierung der Sozialwahlen, angemessene Entschädigung für die in einem Ghetto geleistete Arbeit. Zur betrieblichen Altersversorgung ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie und das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom Bundestag am 1. Juni und vom Bundesrat am 7. Juli 2017 verabschiedet worden. Mit letzterem soll vor allem die bisher geringe Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen und in kleinen und mittelständischen Unternehmen verstärkt werden. Nachfolgend werden die vom Deutschen Bundestag bisher verabschiedeten Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelnen dargestellt: 2. Beitragssatzgesetz 2014 Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Beitragssatzgesetz 2014 vom 26. März 2014 wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 auf 18,9 Prozent festgeschrieben.2 1 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“, abrufbar im Internet unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag .pdf?__blob=publicationFile, S. 71 ff., zuletzt abgerufen am 2. August 2017. 2 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2014 S. 260. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 5 Die Anpassung der Renten sowie die Festsetzung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses sind an sich in einen selbstregulierenden Mechanismus eingebunden, mit dem ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben in der umlagefinanzierten Rentenversicherung gewährleistet sein soll. Danach ist der Beitragssatz gemäß § 158 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) für jedes Kalenderjahr im Voraus so festzusetzen, dass die Beitragseinnahmen und Bundeszuschüsse die Ausgaben eines Kalenderjahres decken. Für den Ausgleich von Einnahmeschwankungen ist zum Ende des Kalenderjahres, für das der Beitragssatz zu bestimmen ist, eine Rücklage vorzusehen, die mindestens das 0,2fache und höchstens das 1,5fache der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung beträgt.3 Eine Veränderung des Beitragssatzes ist zwingend zur Steuerung der Einnahmen vorgeschrieben, wenn die Mindestrücklage voraussichtlich unter- oder die Höchstrücklage überschritten wird. Gegebenenfalls hat die Bundesregierung den neuen Beitragssatz in der Rentenversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen. Anstelle einer gesetzlich vorgegebenen entsprechenden Rechtsverordnung hat die Bundesregierung den Beitragssatz zunächst lediglich im Rahmen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt und ihre Handlungsweise nachträglich durch das Beitragssatzgesetz 2014 legitimiert.4 3. Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz Die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 20145 umgesetzten Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag wurden als Rentenpaket bezeichnet und betreffen die sogenannte Mütterrente, die abschlagfreie Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits vor dem 65. Lebensjahr, Verbesserungen der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen und die Fortschreibung des Budgets für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe. Ferner wurde mit der Regelung zum aufgeschobenen Renteneintritt über die Regelaltersgrenze hinaus der Übergang in den Ruhestand flexibilisiert. 3.1. Die sogenannte Mütterrente Für Mütter und Väter vor 1992 geborener Kinder wurde die Berücksichtigung der Erziehungsleistung zum 1. Juli 2014 verbessert. Bei dieser etwas irreführend als Mütterrente bezeichneten Regelung handelt es sich mit Ausnahme der Bestandsrenten nicht um einen festen Betrag, der dem monatlichen Rentenzahlbetrag hinzugeschlagen wird. Vielmehr wird der bereits in der Versicherungsbiographie für ein Jahr anerkannten Kindererziehungszeit gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI ein weiteres Jahr als rentenrechtliche Zeit hinzugerechnet. Die Bestandsrenten wurden in einem ma- 3 Flecken, Hans-Ludwig (2012): Sozialgesetzbuch – 6. Buch Rentenversicherung. In: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), Übersicht über das Sozialrecht. Nürnberg, BW Bildung und Wissen, Rd. 19. 4 Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014. Abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht /rvbeitrsbek_2014/gesamt.pdf, zuletzt abgerufen am 2. August 2017. 5 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2014 S. 787. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 6 schinellen Verfahren gemäß § 307d SGB VI um einen entsprechenden dynamischen Zuschlag erhöht , der aktuell in Westdeutschland 30,45 Euro und in Ostdeutschland 28,66 Euro im Monat beträgt . 3.2. Abschlagfreie Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem 65. Lebensjahr Durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 in § 38 SGB VI die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Danach war ein abschlagfreier Rentenbezug weiter ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen, wenn die Wartezeit von 45 Jahren als Mindestversicherungszeit erfüllt war. Auf die Wartezeit von 45 Jahren waren zunächst vor allem Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sowie der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres anzurechnen, während Zeiten der Arbeitslosigkeit ausdrücklich ausgenommen waren. Der für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anspruchsberechtigte Personenkreis ist durch das Rentenpaket erweitert worden. Zum einen können vor 1964 geborene Versicherte gemäß § 236b SGB VI nunmehr bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beanspruchen . Die häufig verwendete Bezeichnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte als „Rente mit 63“ ist unzutreffend, da nur vor 1953 geborene Versicherte bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bereits mit dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge in den Ruhestand gehen können. Für ab 1953 geborene Versicherte ist eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters vorgesehen. Hinsichtlich des frühestmöglichen abschlagfreien Renteneintritts ändert sich für ab 1964 geborene Versicherte nichts. Zum anderen ist die Regelung hinsichtlich der auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnenden Zeiten ab 1. Juli 2014 neu gefasst worden. So sind gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI seit dem 1. Juli 2014 auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Übergangsgeld anzurechnen , soweit sie Pflichtbeitragszeiten gemäß § 3 Nr. 3 oder Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI sind. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bleiben aber weiterhin unberücksichtigt, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Gemäß § 244 Abs. 3 SGB VI sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Freiwillige Beiträge können nach der Neuregelung auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vorliegen. 3.3. Verbesserung der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen Bei einem frühen Eintritt des Leistungsfalls kann mit den bis dahin gezahlten Beiträgen das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart in der Regel nicht erreicht werden. Deshalb wird für die Rentenberechnung eine Zurechnungszeit als rentensteigernde beitragsfreie Zeit hinzugerechnet, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 7 mit der die Erwerbsbiographie fiktiv verlängert und eine ausreichend hohe Rente gewährleistet wird. Für ab dem 1. Juli 2014 beginnende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes ist die zu berücksichtigende Zurechnungszeit durch das Rentenpaket vom 60. bis zum 62. Lebensjahr verlängert worden. Versicherte werden damit so gestellt, als ob sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr, also zwei Jahre länger als nach bisherigem Recht, weitergearbeitet hätten. Eine weitere Verlängerung der Zurechnungszeit ist zum Ende der Legislaturperiode mit dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 17. Juli 2017 beschlossen worden (Vgl. Ziffer 6). Mit einer weiteren Maßnahme soll sichergestellt werden, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung bei der Bewertung der Zurechnungszeit unberücksichtigt bleiben, wenn sie sich ungünstig auf die Rentenhöhe auswirken. Bei erwerbsgeminderten Versicherten sind häufig bereits in der Zeit vor Eintritt des Leistungsfalles Einbußen in der Höhe des versicherten Verdienstes zu beobachten. Diese haben ihre Ursache zum Beispiel im Wegfall von Überstunden , im Wechsel in Teilzeitarbeit oder aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Solche Einkommensminderungen führen nach den bisherigen Regelungen der Rentenberechnung zu einer ungünstigen Bewertung der Zurechnungszeit und damit zu entsprechend niedrigen Rentenbeträgen . 3.4. Fortschreibung des Budgets für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe Die Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel für medizinische Rehabilitation, sind gemäß §§ 220, 287b SGB VI seit 1997 gedeckelt. Die Fortschreibung des sogenannten Reha-Budgets erfolgte zunächst anhand der jährlichen Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Beginnend mit dem Jahr 2014 wird bei der Fortschreibung des Reha-Budgets auch die demographische Entwicklung berücksichtigt, da die geburtenstarken Jahrgänge zunehmend Leistungen zur Teilhabe beanspruchen . 3.5. Aufgeschobener Renteneintritt über die Regelaltersgrenze hinaus Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich seit dem 1. Juli 2014 gemäß § 41 Satz 3 SGB VI bereits während des noch laufenden Arbeitsvertrages darauf verständigen, eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben. Zuvor war eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen, wenn eine Altersgrenze kollektiv- oder individualvertraglich vereinbart worden war. 4. Weitere die gesetzliche Rentenversicherung betreffende Regelungen 4.1. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und Abkommen zwischen Deutschland und Polen Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 hatte sich der Gesetzgeber anstelle einer anderweitigen Entschädigungsleistung für die von den Ghettobewohnern geleistete Arbeit dafür entschieden, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 8 die Regelungen des SGB VI hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Auslandsrentenzahlungen zu ergänzen. Dabei blieb zunächst eine Reihe von Personenkreisen unberücksichtigt. Das ZRBG wurde deshalb durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG-ÄndG) vom 15. Juli 20146 geändert und der Anwendungsbereich von den vom Deutschen Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebiete auf das Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs ausgeweitet. Ferner wurde mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 5. Dezember 20147 zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind (SVAbk POL 2014), die Zahlung von deutschen Renten nach dem ZRBG nach Polen ermöglicht. 4.2. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Zum 1. Januar 2015 ist mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 20148 ein Pflegeunterstützungsgeld eingeführt worden. Bei Pflege eines nahen Angehörigen kann bei akut auftretender Pflegesituation ein Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr gewährt werden, das gemäß § 3 Nr. 3 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt. 4.3. Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze Eigenes Einkommen von volljährigen Waisen wird durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vom 15. April 20159 seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr gemäß § 98 SGB VI auf die Waisenrente angerechnet. Ferner sind die Regelungen zur Zahlung einer Rente wegen Verschollenheit ergänzt worden. So bleibt der nach §§ 49 Satz 3, 102 Abs. 6 SGB VI vom Rentenversicherungsträger festgestellte mutmaßliche Todeszeitpunkt auch bei einer gerichtlichen Todesfeststellung oder im Falle der Erstellung einer Sterbeurkunde mit einem abweichenden späteren Todesdatum für die Rentenzahlung weiterhin maßgebend . Kehren Verschollene zurück, sind an Hinterbliebene geleistete Renten auf die Nachzahlung der wieder zu zahlenden Versichertenrente anzurechnen. Die Regelung dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Zahlungen und Rückforderungsausfällen sowie der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. 6 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2014, S. 952 f. 7 Bundesgesetzblatt (BGBl.) II 2015, S. 338 ff. 8 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2014, S. 2462. 9 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2015, S. 583. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 9 4.4. Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte konnten nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 201410 nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden . Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 201511 wurde deshalb die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI eingeführt. Die Neuregelung ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. 5. Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 201612 enthält Regelungen zum Hinzuverdienst vor Vollendung der Regelaltersgrenze, zum Erwerbseinkommen und zur Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, zu den Ausgleichzahlungen zum Abschlagsausgleich und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation. 5.1. Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die bisherige starre Stufenregelung zum möglichen Hinzuverdienst neben vorzeitig in Anspruch genommenen Teilrenten wird ab 1. Juli 2017 durch eine gleitende Anrechnung von Einkommen ersetzt . Wie bisher können bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr ohne Kürzung der Altersrente hinzuverdient werden. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird nunmehr zu 40 Prozent auf die Monatsrente angerechnet. Wenn die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem besten individuellen Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre liegt, wird der darüber liegende Hinzuverdienst in voller Höhe auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Zur Bestimmung des anzurechnenden Hinzuverdienstes wird zu jedem 1. Juli eines Jahres das voraussichtliche Einkommen im laufenden und im folgenden Jahr prognostiziert und die Höhe der zu zahlenden Teilrente zunächst vorläufig bestimmt. Zum darauffolgenden 1. Juli wird die Prognose mit den tatsächlichen Hinzuverdienst verglichen und die Höhe der Teilrente neu berechnet . Dabei werden gegebenenfalls entstehende Überzahlungen zurückgefordert und Nachzahlungen ausgezahlt. Der Hinzuverdienst unterliegt nach der Neuregelung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und führt somit nachfolgend zu höheren Rentenzahlungen. 10 Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R. 11 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2015, S. 2517. 12 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2016, S. 2838. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 10 5.2. Erwerbseinkommen und Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze. Für neben dem Bezug einer Altersrente erzieltes Einkommen besteht ab dem 1. Januar 2017 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dennoch haben Arbeitgeber gemäß 172 SGB VI bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, zu tragen, wenn keine Versicherungsfreiheit bestünde. Die vom Arbeitgeber zu leistenden Beitragsanteile führen bei den einzelnen Versicherten nicht zu einer höheren Rente. Außerdem besteht nunmehr die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Gegebenenfalls wird die Altersrente einmal jährlich aufgrund der neben dem Rentenbezug gezahlten Beiträge neu berechnet. 5.3. Ausgleichzahlungen zum Abschlagsausgleich Versicherte können ab 1. Januar 2017 statt ab vollendetem 55. jetzt bereits ab vollendetem 50. Lebensjahr gemäß § 187a SGB VI zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um die Rentenabschläge bei vorzeitigem Altersrentenbezug ganz oder teilweise auszugleichen. 5.4. Stärkung von Prävention und Rehabilitation Die Leistungen zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr als Ermessensleistungen , sondern als Pflichtleistungen ausgestaltet. Sie sind daher ab 1. Januar 2017 auf Antrag zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen . Die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe werden neu strukturiert und als Leistungen zur Prävention , zur medizinischen Rehabilitation, zur Kinderrehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge in einem Titel in den §§ 14 SGB VI zusammengefasst. 6. Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze Neben Regelungen in anderen Rechtsgebieten sieht das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz ) vom 17. Juli 201713 vor allem eine weitere Verbesserung für Rentenberechtigte mit einem frühen Eintritt des Leistungsfalls vor. Die Zurechnungszeit wird für ab 1. Januar 2018 beginnende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten schrittweise vom 62. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verlängert. Versicherte werden damit so gestellt, als ob sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zu drei Jahre länger weitergearbeitet hätten. 13 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2017, S. 2509. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 11 Bereits mit dem Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz erfolgte eine Verlängerung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr (vgl. Ziffer 3.3). Ferner regelt das EM-Leistungsverbesserungsgesetz die Berücksichtigung bestimmter Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. 7. Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung Das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 201714 sieht eine schrittweise Angleichung der in Ost und West dem Lohnniveau entsprechenden unterschiedlichen Berechnungswerten der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 vor. Der als aktuelle Rentenwert bezeichnete Monatsbetrag einer rechtzeitig in Anspruch genommenen Altersrente, die auf einem durchschnittlichen versicherten Einkommen für ein Jahr beruht, beträgt seit dem 1. Juli 2017 in Westdeutschland 31,03 Euro und in Ostdeutschland 29,69 Euro. Insoweit erreicht der aktuelle Rentenwert Ost derzeit 95,68 Prozent des im Westen geltenden aktuellen Rentenwerts. Mit der Neuregelung wird der aktuelle Rentenwert Ost ab der nächsten Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 in sieben Schritten an den aktuellen Rentenwert angeglichen, es sei denn, die Lohnentwicklung in Ostdeutschland ergibt eine schnellere Angleichung. Die individuellen versicherten Verdienste aus einer Beschäftigung in Ostdeutschland werden bisher aufgrund des noch niedrigeren Durchschnittsverdienstes für die Rentenberechnung mit einem Hochwertungsfaktor auf einen fiktiven Westverdienst erhöht. Der Hochwertungsfaktor liegt derzeit vorläufig bei 1,1193 und wird schrittweise ab 1. Januar 2019 reduziert, so dass die Hochwertung zum 1. Januar 2025 ganz entfällt. Für die einzelnen Jahre ergeben sich für das Verhältnis des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert West und dem Hochwertungsfaktor folgende Werte: Verhältnis aktueller Rentenwert Ost / aktueller Rentenwert West zum 1. Juli in Prozent Hochwertungsfaktor zur Ermittlung eines fiktiven Westverdienstes 2018 95,8 (wird noch bestimmt) 2019 96,5 1,0840 2020 97,2 1,0700 2021 97,9 1,0560 2022 98,6 1,0420 2023 99,3 1,0280 2024 100 1,0140 2025 100 1,0 14 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2017, S. 2575. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 048/17 Seite 12 Im selben Maße wie der Hochwertungsfaktor werden die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen bis zum Jahr 2025 angeglichen. Die Mehrausgaben der Rentenversicherung werden teilweise durch einen höheren Bundeszuschuss kompensiert. ***