WD 6 - 3000 - 046/18 (25. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden. Hierzu kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III auch die Gewährung eines Aktivierungs- Vermittlungsgutscheins in Betracht, der zur Auswahl eines Trägers berechtigt, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. 2. Vermittlungsvergütung Nach § 45 Abs. 6 Satz 3 beträgt die Vergütung bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger 2.000 Euro. Sie wird nach § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der Vergütung von 1.000 Euro ist mithin unter anderem eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens sechs Wochen, für den Restbetrag von mindestens sechs Monaten, in dem durch den Träger der privaten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigungsverhältnis. Die für die Auszahlung der erfolgsbezogenen Vermittlungsvergütung erforderliche Beschäftigungsdauer richtet sich nach § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB. 3. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Da Voraussetzung für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist (§§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III), zählen hierbei Zeiten ohne Arbeitsentgelt , in denen einen Sozialversicherungspflicht nicht besteht, bei der Berechnung nicht mit. In den zum Stand 20. Oktober 2017 veröffentlichten fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) heißt es hierzu unter Nr. 45.19: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Durchführung des § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III Kurzinformation Einzelfragen zur Durchführung des § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 „Voraussetzung für die Zahlung der Vergütung von 1.000 Euro ist u.a. eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens sechs Wochen, für den Restbetrag von mindestens sechs Monaten, in dem durch den Träger der privaten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigungsverhältnis. Die erforderliche sechs Wochen bzw. sechs Monate dauernde Beschäftigung ist durch Zeitablauf zu erfüllen. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung (z.B. Krankengeldbezug), verlängern jedoch den sechswöchigen bzw. sechsmonatigen Zeitraum.“ Quelle: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung - AVGS MPAV - im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung - Fachliche Weisungen zur Durchführung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (Stand: 20. Oktober 2017), abrufbar im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014265.pdf (letzter Abruf: 25. Mai 2018). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde nach Auskunft der BA über die Ergänzung der Fachlichen Weisungen - konkret: „Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung (z.B. Krankengeldbezug), verlängern jedoch den sechswöchigen bzw. sechsmonatigen Zeitraum.“ informiert. Im Vorfeld zu der Ergänzung hätten auch Gespräche mit Verbänden der privaten Arbeitsvermittlung stattgefunden. Die insgesamt 110 sogenannten Optionskommunen (darunter zum Beispiel der Landkreis Leipzig), die die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Eigenregie ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durchführen, sind an die fachlichen Weisungen der BA nicht gebunden, können sie aber anwenden. 4. Ergänzung des Abfrageformulars Da diese gesetzliche Frist von sechs Wochen beziehungsweise sechs Monaten mithin durch versicherungsfreie Zeiten unterbrochen sein kann, wurde das Formular „Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung “ nach Angaben der BA um die erforderliche Abfrage dieser Fallkonstellation ergänzt. Die Information über etwaige Unterbrechungen erscheint als erforderlich, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Vermittlungsvergütung vorliegen. Die Gründe weshalb kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, werden dabei nach Auskunft der BA nicht abgefragt. Der Krankengeldbezug sei nur beispielhaft angeführt. Ein vom Arbeitskreis Leipziger Personalvermittler e,V. in einem offenen Brief vom 23. März 2018 (abrufbar im Internetauftritt des Vereins: http://www.aklpv.de/offener_brief_datenschutz_krankenstand _23_03_2018_arbeitskreis_leipziger_personalvermittler_ev.pdf - letzter Abruf: 25. Mai 2018) geltend gemachter Vorstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen scheint hierin nicht erkennbar. ***