© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 046/16 Alterssicherung in Dänemark MISSOC-Datenbankabfrage zu den im Alter gezahlten Leistungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 2 Alterssicherung in Dänemark MISSOC-Datenbankabfrage zu den im Alter gezahlten Leistungen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 046/16 Abschluss der Arbeit: 18. April 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlegende Unterschiede sozialer Sicherungssysteme 4 2. Informationssysteme zur sozialen Sicherheit 5 3. MISSOC-Datenbankabfrage zur Alterssicherung in Dänemark 6 3.1. Rechtsgrundlagen 6 3.2. Leistungsvoraussetzungen 7 3.2.1. Vollrente 7 3.2.2. Teilrente (Delpension) = Altersteilzeit 7 3.3. Leistungshöhe 8 3.3.1. Vollrente 8 3.3.2. Teilrente 9 3.4. Kumulation mit Erwerbseinkommen 9 3.5. Frührente 9 3.6. Weitere Leistungen 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 4 1. Grundlegende Unterschiede sozialer Sicherungssysteme Vorliegend soll eine Darstellung der Alterssicherung in Dänemark erfolgen. Die Soziale Sicherung ist von der jeweiligen kulturellen Tradition, der wirtschaftlichen und der historisch-politischen Entwicklung eines Landes geprägt. In den meisten entwickelten Ländern haben sich seit der Industrialisierung differenzierte Alterssicherungssysteme gebildet, die auf drei Säulen beruhen : So erfolgt die finanzielle Absicherung der älteren Generation über diverse historisch gewachsene öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme sowie die betriebliche und private Altersvorsorge. Den drei Säulen der Alterssicherung kommt in den einzelnen Ländern häufig eine unterschiedliche Bedeutung zu. Auch innerhalb einer Säule variiert die Gewichtung einzelner Subsysteme. In Deutschland stellt die gesetzliche Rentenversicherung das mit Abstand wichtigste Einzelelement in der Alterssicherung dar. Ferner haben sich von Grund auf verschiedene Alterssicherungssysteme entwickelt, nämlich zum einen das Bismarck-System und zum anderen das Beveridge-System. Beide Ansätze verfolgen verschiedene Wege der Alterssicherung. Während das Grundrentenmodell nach Beveridge vorrangig die Armutsvermeidung zum Ziel hat, stehen beim bismarckschen Modell vor allem der Einkommensersatz und der Erhalt des zu Erwerbszeiten erworbenen Status im Mittelpunkt. Den beiden Systemen liegen diesbezüglich andere Vorstellungen von sozialer Gerechtigkeit zugrunde .1 Zu den „Bismarck-Ländern“ gehören Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien mit typischerweise staatlichen Renten, deren Höhe einkommens- und beitragsabhängig war, und die einen hohen Anteil des letzten Erwerbseinkommens für diejenigen ersetzten, die während ihrer gesamten Erwerbszeit in die Rentenkassen eingezahlt hatten. Betriebsrenten haben hier eine geringere Bedeutung für die Alterssicherung als in den „Beveridge-Ländern“ Niederlande , Schweiz, Großbritannien sowie die nordischen Länder wie Dänemark mit einer universellen Grundrentensicherung. 2 Die Grundpfeiler der Alterssicherung in Dänemark sind daher das Volksrentensystem mit der gesetzlichen Grundrente und das Arbeitsmarktzusatzrentensystem. Diese Systeme werden durch die Arbeitsmarktrenten, das Sonderrentensystem und einer Reihe von privat organisierten Rentenversicherungen ergänzt. 1 Kraft, Sara. Rentensystem nach Bismarck oder Beveridge? Eine ländervergleichende Analyse, in Zeitschrift für Nachwuchswissenschaftler – German Journal for Young Researchers 2010/2(1), S. 27. 2 Meyer, Traute. Beveridge statt Bismarck. Friedrich-Ebert-Stiftung, Dezember 2013, S. 4. Abrufbar im Internet unter http://library.fes.de/pdf-files/id/ipa/10411.pdf, zuletzt abgerufen am 16. März 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 5 2. Informationssysteme zur sozialen Sicherheit Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde mit dem gegenseitigen Informationssystem zur sozialen Sicherheit (MISSOC) eine Datenbank eingerichtet, die eine Vergleichbarkeit der Alterssicherungssysteme in den Staaten der Europäischen Union ermöglichen soll.3 Einer kurzen, überblicksmäßigen Darstellung steht dabei jedoch die Fülle der komplizierten Regelungen entgegen . Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist auf der Internetseite zum Sozialkompass Europa - der sich auf MISSOC bezieht - darauf hin, dass ein exakter Vergleich der einzelnen Systeme schwierig sei, da es kein für alle EU-Länder einheitliches Raster gibt, auch wenn die Struktur der Datenbank dies bisweilen suggerieren mag. Tatsächlich sind nämlich einzelne Risiken oder Leistungsfelder in den Mitgliedstaaten zum Teil ganz unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherung zugeordnet.4 Das nachfolgend dargestellte Ergebnis einer aktuell durchgeführten MISSOC-Datenbankabfrage zur Alterssicherung in Dänemark ist unter dieser Prämisse zu sehen. Der OECD-Bericht vom Dezember 2015 „Pensions at a glance“ enthält unter anderem Angaben über die Nettoersatzrate, die einen Vergleich zwischen dem Verhältnis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes und der Rentenhöhe auf internationaler Ebene ermöglichen soll.5 Der Durchschnittswert aller 34 OECD-Staaten beträgt für männliche Durchschnittsverdiener 63,0 %:6 Er beträgt in Deutschland 50,0 % und in Dänemark 67,8 %. Auch aus den stark voneinander abweichenden Werten des OECD-Berichts lässt sich schließen, dass der Vergleich der Sicherungsniveaus wegen der großen Unterschiede der Alterssicherungssysteme nur wenig aussagekräftig erscheint. Einen Überblick über die Alterssicherung in Dänemark enthält auch die beigefügte Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund „Meine Zeit in Dänemark - Arbeit und Rente europaweit“, 3 Abrufbar im Internet unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de, zuletzt abgerufen am 10. Februar 2016. 4 Vgl. http://www.sozialkompass.eu, zuletzt abgerufen am 10. Februar 2016. 5 OECD (2015), Pensions at a Glance 2015: Retirement-income Systems in OECD and G20 Countries, OECD Publishing , Abrufbar im Internet unter http://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/pensions-at-aglance -2015_pension_glance-2015-en, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2016. 6 Abrufbar im Internet unter http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download/8115201ec017.pdf?expires =1455037037&id=id&accname=guest&checksum=38D2ADA774BD8210B7183D8A08CC2D3B, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 6 der Rentenversicherte, die auch zeitweise in Dänemark gelebt haben, Informationen über ihre Ansprüche entnehmen können.7 Anlage 3. MISSOC-Datenbankabfrage zur Alterssicherung in Dänemark Aus einer aktuell durchgeführten MISSOC-Datenbankabfrage sind für die Alterssicherung in Dänemark folgende Informationen abgerufen worden: 3.1. Rechtsgrundlagen Geltende Rechtsgrundlagen sind das Konsolidierte Gesetz Nr. 10 vom 12. Januar 2015 über Volksrenten (om social pension), das Konsolidierte Gesetz Nr. 940 vom 25. August 2014 über Teilrenten (om delpension) und das Konsolidierte Gesetz Nr. 1110 vom 10. Oktober 2014 über Zusatzrenten (om arbejdsmarkedets tillægspension, ATP). Die Versorgung der älteren Generation erfolgt über die Volksrente (Folkepension) und die Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP). Die Volksrente ist ein steuerfinanziertes universelles System für die gesamte Bevölkerung mit von der Dauer des Wohnsitzes in Dänemark abhängiger Pauschalleistung. Diese wird durch die Zusatzrente, der ein beitragsdefiniertes obligatorisches Sozialversicherungssystem zugrunde liegt, ergänzt. Bei der ATP handelt es sich um eine Pflichtversicherung für: Arbeitnehmer von 16 bis 66 Jahren mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens neun Stunden. Personen, die Tagegeld wegen Krankheit, Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit beziehen oder an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen oder sich in einer Trainingsmaßnahme nach dem Gesetz für eine aktive Arbeitsmarktpolitik befinden. Pflichtmitgliedschaft besteht auch für Bezieher einer ab dem 1. Januar 2003 bewilligten Invaliditätsrente (førtidspension). Personen, die Sozialhilfe oder ein sonstiges Transfereinkommen beziehen. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der ATP ist möglich für: Personen im vorzeitigen Ruhestand sowie Bezieher einer vor dem 1. Januar 2003 bewilligten Invaliditätsrente (siehe Punkt 3.5). Arbeitnehmer, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, und vorher drei Jahre pflichtversichert waren. 7 Die Broschüre ist auch abrufbar im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein /de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/europaeische_vereinbarungen /39_meine_zeit_in_daenemark.pdf?__blob=publicationFile&v=14, zuletzt abgerufen am 24. März 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 7 Bei einer Wochenarbeitszeit von weniger als neun Stunden besteht keine Versicherung in der ATP. 3.2. Leistungsvoraussetzungen 3.2.1. Vollrente Für einen Anspruch auf Leistungen aus der Volksrente (Folkepension) muss der Wohnsitz im Alter von 15 bis 65 Jahren mindestens für drei Jahre in Dänemark genommen worden sein. Für Ausländer werden mindestens 10 Jahre mit Wohnsitzzeiten in Dänemark, davon fünf Jahre unmittelbar vor der Rente, vorausgesetzt. Es gibt keine anrechenbaren Zeiten und die Höhe des Einkommens , welches vor Rentenbeginn gezahlt wurde, spielt keine Rolle. Eine volle Rente erhalten über 65-jährige, die zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr mindestens 40 Jahre in Dänemark ansässig waren. Bei kürzeren Wohnsitzzeiten erfolgt eine anteilige Gewährung . Für Personen, die zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 30. Juni 1960 geboren sind wird die Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Personen, die nach dem 30. Juni 1960 geboren sind, erreichen die Altersgrenze erst mit 67 Jahren. Für die ATP-Zusatzrente ist keine Mindestversicherungsdauer vorgesehen. Vorgezogene Altersrenten sind im dänischen Alterssicherungssystem nicht vorgesehen. Allerdings kann vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Teilrente und eine sogenannte Frührente (siehe Punkt 3.5) bezogen werden. Ein Aufschub der Volksrente ist bis zu 120 Monaten zu jeder Zeit ab dem Ruhestandsalter möglich . Für die Zusatzrente ist ein Aufschub bis zum Alter von 75 Jahren möglich. 3.2.2. Teilrente (Delpension) = Altersteilzeit Anspruchsberechtigt ist, wer zwischen 60 und 65 Jahre alt ist und in Dänemark wohnt. Des Weiteren muss die wöchentliche Arbeitszeit auf zwischen 12 und 30 Stunden verkürzt worden sein. Arbeitnehmer müssen während der letzten 20 Jahre mindestens zehn Jahre Mitglied im Zusatzrentensystem (ATP-pension) und während der letzten 24 Monate mindestens 18 Monate erwerbstätigt in Dänemark gewesen sein. Selbstständige müssen während der letzten fünf Jahre eine Ganztagstätigkeit ausgeübt haben und davon mindestens vier Jahre und darüber hinaus während der letzten zwölf Monate mindestens neun Monate einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sein. Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit dürfen eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten und die Wochenarbeitszeit muss auf durchschnittlich 18,5 Stunden verkürzt worden sein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 8 Für Arbeitnehmer und Selbstständige darf kein „Vorruhestandszertifikat“ ausgestellt worden sein und es muss ein detaillierter Nachweis der Ansprüche auf Ruhestandsleistungen vorgelegt werden . Eine Person kann nur dann eine Teilrente erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf eine vorgezogene Rente hat. Die Teilrente wird nur bis zum 65. Geburtstag ausgezahlt. 3.3. Leistungshöhe 3.3.1. Vollrente Bestimmender Faktor für die Höhe der Volksrente ist die Dauer des Wohnsitzes in Dänemark im Alter von 15 bis 65 Jahre. Die Höhe der Zusatzrente ist abhängig von der Versicherungsdauer und den entrichteten Beiträgen . Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nicht nach dem erzielten Einkommen, sondern nach dem Umfang der Arbeitszeit. Vollzeitbeschäftigte zahlen also einen höheren Beitrag als Teilzeitbeschäftigte . 2014 betrug der Beitrag für Vollzeitbeschäftigte mit einer monatlichen Arbeitszeit von mindestens 117 Stunden 270 DKK (36 Euro). Der Arbeitgeber zahlt von diesem Beitrag zwei, der Arbeitnehmer ein Drittel. Die Volksrente setzt sich aus der Grundrente und der Rentenzulage zusammen: Die Grundrente beträgt 1/40 des aktuell gültigen Jahresbetrags von 71.964 DKK (9.646 Euro) pro Jahr des Wohnsitzes zwischen dem Alter von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bis zu einem Maximum von 40/40. Die Grundrente wird um Erwerbseinkünfte des Rentners gekürzt. Hinzu kommt die Rentenzulage von 1/40 des aktuell gültigen Jahresbetrags von 36.516 DKK (4.895 Euro) für verheiratete oder zusammenlebende Rentner oder von 75.132 DKK (10.071 Euro) für allein lebende Rentner pro Jahr des Wohnsitzes zwischen dem Alter von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bis zu einem Maximum von 40/40. Die Rentenzulage (pensionstillæg) wird um die Einkünfte des Rentners und seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten reduziert. Damit ergibt sich eine Mindestrente in Höhe von 1/40 des Grundbetrags = 1.800 DKK (241 EUR) im Jahr. Die Höchstrente berechnet sich wie folgt: 40/40 vom Grundbetrag (grundbeløb) = DKK 71.964 (9.646 EUR) pro Jahr. 40/40 der Rentenzulage (pensionstillæg) = von jährlich DKK 75.132 (10.071 EUR) im Jahr für einen alleinstehenden Rentner und DKK 36.516 (4.895 EUR) für einen verheirateten oder zusammenlebenden Rentner. 40/40 des ergänzenden Rentenbetrags (supplerende pensionsydelse ) = DKK 16.400 (€2.198) pro Jahr. Wenn der Empfänger seit dem 1. April 1964 im Zusatzrentensystem versichert ist und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen einer Vollzeitbeschäftigung nachging, hat er ab dem Alter von 65 Jahren zusätzlich Anspruch auf jährlich 23.900 DKK (3.204 EUR). Zusatzrenten, die unter 2.500 DKK (335 EUR) pro Jahr betragen, werden durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelöst. Wird die Rente aufgeschoben erhöhen sich die Volksrente und die Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Prinzipien um einen von der Dauer des Aufschubs abhängenden Prozentsatz . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 9 Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) für Volksrenten und andere Transfereinkommen (overførselsindkomster) wird jährlich entsprechend der Lohnentwicklung festgelegt. Bei der Zusatzrente erfolgt eine Anpassung nur bei ausreichend vorhandenen Rücklagen. 3.3.2. Teilrente Die Teilrente beträgt 1/37 eines Grundbetrages (grundbeløb) pro Stunde, um die sich die Wochenarbeitszeit verringert, oder 4.765,30 DKK (639 EUR) pro Jahr und gekürzte Stunde. Der Betrag entspricht 82 % des Krankengeldhöchstsatzes und wird einmal jährlich angepasst. Für Selbstständige beträgt die Teilrente 88.164 DKK (11.818 EUR) pro Jahr. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden. Die Teilrente wird gekürzt, wenn Personen über eine private Alterssicherung verfügen oder Leistungen aus einem Altersrentensystem beziehen. Die Teilrente wird aus Steuermitteln finanziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat eine Kostenerstattung in Höhe von 100 %. 3.4. Kumulation mit Erwerbseinkommen Der Grundbetrag (grundbeløb) der Rente hängt vom Erwerbseinkommen des Rentenempfängers ab. Liegt das Erwerbseinkommens oberhalb von 305.700 DKK (40.976 EUR) im Jahr, erfolgt eine Rentenkürzung um 30 %. Die Rentenzulage (pensionstillæg) wird um einen bestimmten Prozentsatz (30,9% für Alleinstehende , 16% wenn der Ehepartner/Lebensgefährte Anspruch auf eine Rente hat und 32% wenn der Ehepartner/Lebensgefährte keinen Anspruch auf eine Rente hat) jeglicher Einkünfte (sowohl des Rentners wie seines Partners) oberhalb der jährlichen Grenze von DKK 135.400 (€18.149) bei Paaren bzw. von DKK 67.500 (€9.048) bei Alleinstehenden gekürzt. Ist der Ehepartner/ Lebensgefährte nicht Rentner, so werden seine Einkünfte bis zu DKK 311.100 (€41.700) nicht angerechnet. Bei der Zusatzrente ist die Kumulierung ohne Einschränkung zulässig. Volksrente (Folkepension), Grundbetrag (grundbeløb), Rentenzulage und Zusatzrente (pensionstillæg ) unterliegen den allgemeinen Regeln der Besteuerung. Die Steuer wird direkt von der Rente abgezogen und an die Finanzbehörden übermittelt. Es gehen keine Sozialabgaben (wie zum Beispiel Krankenversicherungsbeiträge) von der Rente ab. 3.5. Frührente Anspruchsberechtigt sind Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Invalidität nicht mehr arbeiten können und seit dem 15. Lebensjahr mindestens drei Jahre in Dänemark gelebt haben. Diese Leistung wird höchstens bis zum Beginn der Volksrente gezahlt. Die Höhe wird mittels eines gesetzlich festgelegten Pauschalbeitrages ermittelt, der von der Wohnsitzdauer und dem Fa- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 046/16 Seite 10 milienstand abhängig ist. Das vorher bezogene Einkommen und der Grad der Leistungsminderung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Rente. Anspruch auf eine volle Frührente haben Personen, die mindestens 40 Jahre (ab dem 15. Lebensjahr) in Dänemark gelebt haben. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, bekommen eine anteilige Rente ausgezahlt. Einkommen welches neben der Frührente bezogen wird, wird auf diese angerechnet. 3.6. Weitere Leistungen Es gibt weder bei der Volksrente noch bei der Zusatzrente Zulagen für Kinder. Rentner haben jedoch Anspruch auf eine Zulage zu den Familienleistungen. Weiterhin gibt es die sogenannte einkommensabhängige Heizungszulage (varmetillæg) und die Gesundheitszulage (helbredstillæg). Diese wird Rentnern mit Einkünften unter einer bestimmten Schwelle gewährt, die 85 % der Kosten der Selbstbeteiligung für beispielsweise Zahnprothesen, Brillen und Fußpflege deckt. Die persönliche Zulage (personligt tillæg) können Rentner in einer schwierigen Lage erhalten, z. B. um Kosten für Arzneimittel zu decken. Es gibt keine Hinterbliebenenrenten in Dänemark, dafür aber das sogenannte Hinterbliebenengeld , welches für drei Monate gezahlt wird, wenn beide Partner vor dem Tod des Partners eine Rente bezogen haben. Ende der Bearbeitung