WD 6 - 3000 - 045/17 (27. Juli 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit dem am 1. Juni 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) soll vor allem die bisher geringe Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen und in kleinen und mittelständischen Unternehmen verstärkt werden . Das ARD-Magazin Kontraste beschäftigte sich in seiner Sendung vom 22. Juni 2017 in einem Beitrag mit den für die individuelle Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Nachteilen der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung möglichen Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer haben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) seit dem Jahr 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung, wenn sie bereit sind, dafür auf Teile ihres Gehalts zu verzichten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) unterliegt in diesem Fall nicht mehr der gesamte Arbeitsverdienst der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Nach im Fernsehbeitrag dargestellten Berechnungen ergäbe sich für einen Versicherten mit einem Bruttolohn von monatlich 3.000 Euro - vor Entgeltumwandlung - bei einer monatlichen Beitragsleistung von 110 Euro und einer Laufzeit von 30 Jahren eine monatliche Betriebsrente von 230 Euro brutto. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und der aufgrund der Entgeltumwandlung um 35 Euro geringeren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbliebe jedoch netto nur eine Betriebsrente von 108 Euro. Hinzu komme noch eine Senkung des Rentenniveaus, die allgemein um 30 Euro geringere Rentenzahlungen bedeute. Die Berechnungen sind aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar: 1. Berechnungsgrundlagen der Betriebsrente sind nicht dargestellt, sodass ihre angenommene Höhe willkürlich erscheint. Unerwähnt bleibt in diesem Zusammenhang die mit den durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten Regelungen beabsichtigte Verbesserung der Renditemöglichkeiten. 2. Die Höhe der auf die Betriebsrente zu zahlenden Steuern ist abhängig von der Höhe der Summe der Alterseinkünfte und nicht beziffert worden. Letzteres gilt auch für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ferner ist der Belastung der Betriebsrente mit Steuern und Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zu den Folgen der Entgeltumwandlung Kurzinformation Einzelfragen zu den Folgen der Entgeltumwandlung Fachbereich WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung die während der Ansparphase durch die Entgeltumwandlung entstehende Ersparnis der Steuern und Beiträge bei der Berechnung gegenüberzustellen . 3. Bei konstanten Beiträgen für die Betriebsrente in Höhe von monatlich 110 Euro ergibt sich aus der Entgeltumwandlung ein nicht mehr rentenversicherter Verdienst von insgesamt (360 Monate x 110 Euro =) 39.600 Euro. Daraus folgt nach den aktuellen Berechnungswerten des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine um 33,12 Euro statt 35 Euro geringere monatliche Rente.1 Auch die allgemeinen Folgen der Entgeltumwandlung für die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere für das Rentenniveau sind nur verkürzt dargestellt worden. Es wird davon ausgegangen , dass sich bei einer Verdreifachung der Inanspruchnahme der Entgeltumwandlung für jeden Rentenbezieher durch die Mindereinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines niedrigeren Rentenniveaus eine um 30 Euro geringere Rente ergibt, ohne dass die Berechnung dieses Betrages näher erläutert wird. Vermutlich wird auf einen Durchschnittsverdiener abgestellt und die Summe unzulässig auf alle Rentenbezieher übertragen. Zwar sind bei der Entgeltumwandlung keine Rentenbeiträge zu zahlen, jedoch sind die Auswirkungen für das Rentenniveau jeweils zeitlich zuzuordnen. Es wird übersehen, dass den geringeren Beitragszahlungen später auch geringere Rentenleistungen gegenüberstehen. Denn die Anpassung der Renten - und damit das Rentenniveau - sowie die Festsetzung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses sind in einen selbstregulierenden Mechanismus eingebunden, mit dem der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben in der umlagefinanzierten Rentenversicherung gewährleistet ist. Aufgrund der Entgeltumwandlung entgangene Beitragseinnahmen führen dadurch zunächst zu geringeren Rentenanpassungen. Dies wird später kompensiert, da durch die dann aus der Entgeltumwandlung folgenden geringeren Rentenzahlungen nachfolgend höhere Rentenanpassungen zu erwarten sind. Eine verstärkte Inanspruchnahme der Entgeltumwandlung wäre somit lediglich für die heutige Rentnergeneration mit Nachteilen verbunden. Seriöse Vorausberechnungen für einen Zeitraum von 30 Jahren sind nicht möglich. Von einer um 30 Euro geringeren Rente für jeden Rentenbezieher - wie im Fernsehbeitrag dargestellt - kann auf jeden Fall keine Rede sein. *** 1 Berechnung gemäß §§ 63 ff. SGB VI: 39.600 Euro : 37.103 Euro (Anlage 1 SGB VI) = 1,0673 Entgeltpunkte x 31,03 Euro (aktueller Rentenwert) = 33,12 Euro.