WD 6 - 3000 - 045/16 (15. März 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland werden nach § 228b i. V. m. § 254b des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Ermittlung der Rentenhöhe in der Rentenformel aus den in Ostdeutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten dem geringeren Lohnniveau entsprechend geringere Berechnungswerte herangezogen. Gemäß § 256a SGB VI werden daher für in Ostdeutschland versicherte Erwerbseinkommen Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem sie zunächst durch die Vervielfältigung mit den Umrechnungswerten der Anlage 10 SGB VI in Westentgelte hochgewertet und anschließend durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGB VI für dasselbe Kalenderjahr geteilt werden. Die Höhe einer rechtzeitig in Anspruch genommenen Altersrente aus den in Ostdeutschland zurückgelegten Zeiten ergibt sich, indem die Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erzielten Entgeltpunkte (Ost) mit dem – niedrigeren - aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird. Ohne Hochwertung mit den Umrechnungswerten der Anlage 10 SGB VI auf fiktive Westentgelte würden sich für in Ostdeutschland zurückgelegte Zeiten aufgrund der im Vergleich zu Westdeutschland geringeren Erwerbseinkommen nur sehr geringe Entgeltpunkte für die Rentenberechnung ergeben. Die Umrechnungswerte der Anlage 10 SGB VI geben das Verhältnis wieder, in dem die westdeutschen Durchschnittsverdienste der Anlage 1 SGB VI zu den ostdeutschen Durchschnittsverdiensten stehen. Mit dem Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (RÜ-ErgG) vom 24 Juni 1993 erfolgte u.a. die Aufnahme der Versorgungssysteme der DDR-Blockparteien und Anwartschaften der Carl-Zeiss-Stiftung Jena in das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Ferner wurden Begrenzungen nach dem AAÜG sowie Vorschriften im SGB VI bezüglich der Übersiedler aus der DDR und bei der Reichsbahn in Berlin (West) Beschäftigten neu geregelt. Eine ausführliche Darstellung der Rentenüberleitung enthält Kerschbaumer, Judith: Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und die Deutsche Einheit, Wiesbaden, VS-Verl., 2011. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Rentenüberleitung