© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 044/18 Teilhabe am Arbeitsleben Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 2 Teilhabe am Arbeitsleben Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 044/18 Abschluss der Arbeit: 12. April 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Rehabilitationsträger 4 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 5 4. Leistungen an Arbeitgeber gemäß § 50 SGB IX 7 5. Regelungen der jeweiligen Rehabilitationsträger 7 5.1. Bundesagentur für Arbeit 7 5.2. Gesetzliche Unfallversicherung 8 5.3. Gesetzliche Rentenversicherung 9 5.4. Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden 9 5.5. Träger der öffentlichen Jugendhilfe 9 5.6. Träger der Eingliederungshilfe 10 6. Budget für Arbeit 10 7. Ausgewählte Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration schwerbehinderter Menschen 12 7.1. Bayerisches Projekt zur Eingliederung langzeitarbeitsloser schwerbehinderter Menschen 12 7.2. Arbeitsmarktprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behiderungen 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 4 1. Vorbemerkungen Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen (§ 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) erhalten Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen , um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen gemäß § 5 Nr. 2 SGB IX auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die nach den Vorschriften §§ 49 ff. SGB IX erbracht werden. Gemäß § 10 SGB IX muss der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation prüfen, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX. Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, muss mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt werden, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger sein kann, ist er nach § 15 SGB IX verpflichtet, den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Nach § 53 SGB IX werden Leistungen für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen , wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden . Der Sachstand erläutert kurz die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der jeweiligen Rehabilitationsträger . 2. Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gemäß § 6 SGB IX von den folgenden Rehabilitationsträgern selbständig und eigenverantwortlich erbracht: – Bundesagentur für Arbeit, – Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, – Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 5 – Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, – Träger der öffentlichen Jugendhilfe, – Träger der Eingliederungshilfe. 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 49 SGB IX umfassen insbesondere – Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, – eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung , – die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, – die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, – die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, – die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger und – sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Zu den Leistungen gehören insbesondere – Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, – Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, – die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, – die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, – Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen , Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 6 – das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, – das Training motorischer Fähigkeiten, – die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und – die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193 SGB IX). Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten , Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung . Im Rahmen der Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und der sonstigen Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben werden darüber hinaus folgende Leistungen erbracht: – Leistungen der Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, – Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, – die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, – Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind – zur Berufsausübung, – zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst, – die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und – die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 7 4. Leistungen an Arbeitgeber gemäß § 50 SGB IX Die Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als – Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, – Eingliederungszuschüsse, – Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und – teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung. 5. Regelungen der jeweiligen Rehabilitationsträger 5.1. Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständige Rehabilitationsträgerin für die berufliche Rehabilitation , sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Bestimmungen des SGB IX sind maßgebend, soweit sich durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III – Arbeitsförderung) keine Abweichungen ergeben. Das SGB III ist im Verhältnis zum SGB IX vorrangig anzuwenden (§ 7 SGB IX). § 19 SGB III definiert was unter „Menschen mit Behinderungen“ im Sinne des SGB III zu verstehen ist. Für die Bundesagentur ist nach § 7 SGB IX der Behindertenbegriff nach § 19 SGB III maßgebend . Die Vorschriften der §§ 112–129 SGB III normieren die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Die Normen des SGB III treten neben die §§ 49 SGB IX ff. Gemäß § 115 SGB III umfassen die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgendes : – Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, – Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung, – Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, – Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Gemäß § 112 Abs. 2 SGB III sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Es handelt sich also um eine Ermessensentscheidung der Bundesagentur, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 8 (§ 118 SGB III) gehören nicht zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie müssen deshalb – im Rahmen einer gebundenen Entscheidung – als Pflichtleistungen gewährt werden . Sind Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) behindert oder z. B. durch chronische Krankheit von Behinderung bedroht, besteht auch für sie Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Gemäß § 16 Absatz 1 SGB II können Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Die allgemeinen oder besonderen Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB III behalten dabei ihren Rechtscharakter. Für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Regelungen des SGB III zur Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme und Kosten der Unterbringung entsprechend. Jobcenter sind keine Träger der beruflichen Rehabilitation. Sie sind nach Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung von bestimmten Maßnahmen und Leistungen verantwortlich (§ 16 Absatz 1 SGB II). Sollte ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein, gilt ein grundsätzliches Leistungsverbot. Beispielsweise können die Jobcenter folgende Leistungen erbringen: – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, – Förderung der beruflichen Weiterbildung, – Vermittlungsbudget, – allgemeine Leistungen zur Berufsausbildung bei Jugendlichen und – Leistungen an Arbeitgeber (z.B. Eingliederungszuschuss). Die Bundesagentur für Arbeit selbst erbringt berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, spezielle Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zum Lebensunterhalt (Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld). 5.2. Gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation zuständig. Nach § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter an einer Berufskrankheit leidet. Die Anzeige muss jeweils innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme erstattet werden. Der Unfallversicherungsträger wird dann „von Amts wegen“ tätig. Ein Antrag der geschädigten Person auf Rehabilitationsleistungen ist daher grundsätzlich nicht notwendig. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 9 Gemäß § 35 SGB VII erbringen die Unfallversicherungsträger die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften des SGB IX. 5.3. Gesetzliche Rentenversicherung Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind gemäß § 11 Abs. 1 und 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung ) für Versicherte erfüllt, – die bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren unter anderem mit Beitragszeiten erfüllt haben oder – eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder – wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder – wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Gemäß § 16 SGB VI erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften des SGB IX. 5.4. Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden Im Rahmen der Kriegsopferversorgung haben einen Anspruch auf Soziale Entschädigung insbesondere Kriegsbeschädigte, Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte sowie deren Hinterbliebene. Die Soziale Entschädigung beinhaltet die notwendigen Maßnahmen zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie eine angemessene wirtschaftliche Versorgung . Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Kriegsopferversorgung durch besondere Hilfen im Einzelfall, wenn Beschädigte und Hinterbliebene nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf aus den Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und ihrem sonstigen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben , zum Beispiel zur Aus- und Weiterbildung gewährt. 5.5. Träger der öffentlichen Jugendhilfe Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe leisten als Rehabilitationsträger Eingliederungshilfe gemäß § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 10 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben im Jugendhilferecht wegen der Regelungen im Rahmen der Arbeitsförderung (§§ 112 ff. SGB III) kaum praktische Bedeutung. 5.6. Träger der Eingliederungshilfe Die Träger der Sozialhilfe erbringen – nachrangig gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern – Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe). Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII entsprechen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Rehabilitationsleistungen der Bundesagentur für Arbeit. 6. Budget für Arbeit Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat die Situation psychisch Kranker untersucht , die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beziehen: „Für Deutschland wird die Arbeitssituation für psychisch erkrankte Menschen mit chronischen und schweren Verläufen1 wie folgt eingeschätzt (Aktion psychisch Kranke 2004-2007): – 10 Prozent befinden sich in regulärer Erwerbsarbeit (Voll- und Teilzeit) – 20 Prozent haben einen beschützten Arbeitsplatz – 5 Prozent befinden sich in einem beruflichen Training oder beruflicher Rehabilitation – 15 Prozent erhalten Angebote zur Tagesgestaltung – ca. die Hälfte der Betroffenen ist ohne jegliches Arbeits- und Beschäftigungsangebot. Auch die jüngsten Ergebnisse der repräsentativen Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland (…) vom Robert-Koch-Institut sowie dessen Zusatzmodul ‚Psychische Gesundheit‘ (…) belegen, dass die Wahrscheinlichkeit psychisch und schwer psychisch Erkrankter, arbeitslos oder frühberentet zu sein, deutlich erhöht ist. Demnach ist das Risiko einer Erwerbslosigkeit für schwer psychisch Kranke gegenüber psychisch gesunden Studienteilnehmenden um das Fünffache und das einer Frühberentung um das Dreifache erhöht (…). In Deutschland ist die mit Abstand verbreitetste Maßnahmenform der beruflichen Rehabilitation psychisch kranker Menschen die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) (…), obwohl die Übergangsraten in den Ersten Arbeitsmarkt sehr gering sind. Kritikerinnen und Kritiker monie- 1 Definiert wird die Gruppe der schwer psychisch Kranken hierbei v.a. über den Rehabilitationsbedarf, der sich bei diesem Personenkreis an eine Krankenhausbehandlung anschließt. Unter diagnostischen Aspekten handelt es sich hier insbesondere um Personen mit Schizophrenien, Depressionen, neurotischen Störungen und Persönlichkeitsstörungen (Aktion psychisch Kranke 2004). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 11 ren, dass die WfbM eine Art neues Arbeitshaus ohne Zwang darstellen, in denen die „Überflüssigen “ überwiegend dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgesteuert werden (…). Zumindest ist weithin umstritten, ob die Werkstätten die richtigen Einrichtungen im Sinne der Inklusion sind.“2 Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen, da sich insbesondere Menschen mit psychischen Behinderungen in Werkstätten häufig nicht richtig untergebracht fühlen. Mit der Vorschrift wird für Menschen mit Behinderungen , die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine weitere Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt geschaffen. Die Alternative besteht darin, dass ein Lohnkostenzuschuss sowie eine Anleitung und Begleitung ermöglicht wird, der einen Arbeitgeber dazu bewegen soll, trotz der voller Erwerbsminderung des behinderten Menschen, einen regulären Arbeitsvertrag zu schließen. „§ 61 SGB IX Budget für Arbeit (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts , höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden. (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.“ 2 Oschmiansky, Frank; Popp, Sandra et al. (2017), Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Psychisch Kranke im SGB II: Situation und Betreuung, IAB Forschungsbericht 14/2017, S. 41, 42, 47; http://doku.iab.de/forschungsbericht/2017/fb1417.pdf (zuletzt abgerufen am 12. April 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 12 7. Ausgewählte Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration schwerbehinderter Menschen 7.1. Bayerisches Projekt zur Eingliederung langzeitarbeitsloser schwerbehinderter Menschen In Bayern sollen langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen für den Arbeitsmarkt fit gemacht werden und schnell in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingegliedert werden . Das Projekt läuft zwischen dem 1. Dezember 2014 bis zum 31. März 2020. „Arbeitgeber sollen einem schwerbehinderten Menschen zunächst einen Praktikumsplatz anbieten . Während dieser Erprobungsphase lernen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen. Nach dem Praktikum soll die Übernahme in ein festes Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis erfolgen. Während des gesamten Prozesses werden Arbeitgeber und -nehmer durch Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes (IFD) betreut. Nach der Übernahme in eine Festanstellung ist eine Nachbetreuung von einem halben Jahr möglich. Förderinhalte: – Der Arbeitgeber wird durch Mitarbeiter des IFD während des gesamten Prozesses betreut: – Der IFD hilft dem Arbeitgeber dabei, Beschäftigungsmöglichkeiten auszumachen. – Der IFD sorgt für die Auswahl geeigneter Bewerber. – Bei Problemen kann der Arbeitgeber die IFD-Mitarbeiter direkt ansprechen. – Der IFD hilft bei der Einarbeitung der schwerbehinderten Menschen: Abläufe werden eingeübt , die soziale Integration unterstützt. Muss ein Arbeitsplatz behinderungsgerecht umgerüstet werden, klärt der IFD den Arbeitgeber über technische und finanzielle Möglichkeiten auf und hilft bei der Antragstellung. – Nach Übernahme des Arbeitnehmers in ein festes Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis wird die Betreuung bei Bedarf durch die IFD-Mitarbeiter noch mindestens sechs Monate fortgeführt .“3 Weitere Informationen unter dem folgenden Link: https://www.zbfs.bayern.de/imperia /md/content/blvf/integrationsamt/zb/zb_bayern_2015.1.pdf. 7.2. Arbeitsmarktprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung “ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen „Mit dem Arbeitsmarktprogramm »Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung« will die Staatsregierung Arbeitgeber motivieren, die Potenziale von 3 Bayern: Langzeitarbeitslose Schwerbehinderte schnell eingliedern (LASSE), https://www.talentplus.de/foerderung /sonderfoerderprogramme/bayern-lasse/index.html (zuletzt abgerufen am 12. April 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 13 Menschen mit Behinderungen für ihre Unternehmen zu erschließen. Das Sozialministerium unterstützt deshalb Arbeitgeber, die junge Menschen mit Behinderungen ausbilden und Menschen mit Behinderungen mit besonderen Vermittlungsproblemen einstellen mit jährlich insgesamt 1,5 Millionen Euro. Damit sollen 75 Ausbildungs- und 225 Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen mit einer Pauschale von jeweils 5.000 Euro. gefördert werden. Zur Durchführung des Arbeitsmarktprogramms wurde eine Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen, abgeschlossen. (…) Förderung von Ausbildungsplätzen für junge Menschen mit Behinderungen Gefördert werden Arbeitgeber, die für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte junge Menschen Ausbildungsplätze in Betrieben schaffen. Schwerpunkt der Förderung sind Ausbildungsplätze für junge Menschen mit Behinderungen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben. Hierunter fallen insbesondere – junge Menschen, die eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und § 42m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), absolvieren , – junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen, – junge Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie – junge Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Ausbildungsplatz ausgebildet werden. Neu ist ein Ausbildungsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten jungen Menschen besetzt wird. Für jeden Ausbildungsplatz können insgesamt bis zu 5.000 Euro gezahlt werden (Prämie). Die Fördermittel werden für die ersten beiden Ausbildungsjahre auf Antrag gewährt. Für das erste Ausbildungsjahr werden nach Ablauf von sechs Monaten bis zu 3.000 Euro und für das zweite Ausbildungsjahr bis zu 2.000 Euro drei Monate vor Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres ausgezahlt . Förderung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen Gefördert werden Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte arbeitslose oder arbeitsuchende Menschen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben, einstellen. Hierunter fallen insbesondere – Menschen mit besonderen Vermittlungsproblemen (Langzeitarbeitslose), – Menschen mit Mehrfachbehinderungen, – ältere schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, – Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 044/18 Seite 14 – Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Neu ist ein Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Je Arbeitsplatz werden bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen insgesamt bis zu 5.000 Euro gewährt und nach Ablauf von sechs Monaten sowie drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres je hälftig gezahlt. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von einem Jahr wird für das erste Beschäftigungsjahr eine Prämie in Höhe von maximal 2.000 Euro gewährt und sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Wird das befristete Arbeitsverhältnis für ein zweites Jahr fortgesetzt, wird drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres eine zweite Prämie in Höhe von maximal 2.000 Euro gezahlt.“4 *** 4 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Arbeitsmarktprogramm »Wir machen das! Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung«, https://www.soziales.sachsen.de/arbeitsmarktprogramm .html (zuletzt abgerufen am 12. April 2018).