AUSARBEITUNG Thema: Höhe und Zusammensetzung der Bundeszuschüsse an die gesetzliche Rentenversicherung Fachbereich VI Arbeit und Soziales Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2006 Reg.-Nr.: WF VI - 3000-043/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zusammensetzung der Bundeszuschüsse 3 2. Erstattungen des Bundes 3 3. Bundeszuschuss und Erstattungen in Zahlen 4 4. Wie schlüsselt sich der Bundeszuschuss für die einzelnen versicherungsfremden Leistungen derzeit auf? 4 5. Wie werden die aktuellen Rentenzahlungen für die Gruppe der Russland-Deutschen und der Gruppe aus den ostdeutschen Bundesländern finanziert? 5 5.1. Leistungsbezieher nach dem Fremdrentengesetz (FRG) 5 5.2. Übergeleitete Renten aus Beitragszeiten der ehemaligen DDR 5 6. Verzeichnis der Quellen und Anlagen 6 - 3 - 1. Zusammensetzung der Bundeszuschüsse Der Begriff des Bundeszuschusses wird im Sprachgebrauch nicht einheitlich verwandt. Es handelt sich dabei im Einzelnen um einen − Bundeszuschuss zur allgemeinen Rentenversicherung (ehemals Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter) − Zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen − Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss, der sich aus Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform speist. Rechtsgrundlage für den Bundeszuschuss ist § 213 SGB VI (mit Erläuterungen ). 2. Erstattungen des Bundes Daneben leistet der Bund Erstattungen an die Rentenversicherung für: − Beiträge für Kindererziehungszeiten für Geburten ab 1992 − Mittel im Rahmen der Defizithaftung für die knappschaftliche Rentenversicherung − Erstattungen für einigungsbedingte Leistungen − Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen − Erstattungen von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit in den neuen Bundesländern − Beteiligung an der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung Weitere Regelungen hierzu enthalten die §§ 290a - 291c SGB VI2, wobei die Erstattungen nach § 291b SGB VI für Leistungen nach dem Fremdrentengesetz auf den Bundeszuschuss angerechnet werden. Die Vorschrift ist systematisch unglücklich platziert, da es sich nicht um eine echte Erstattung konkret errechneter Beträge - wie bei § 291 c 2 Zusammenstellung siehe Anlage 2 - 4 - SGB VI - handelt, sondern die entsprechenden Aufwendungen mit dem Bundeszuschuss pauschal abgegolten werden. 3. Bundeszuschuss und Erstattungen in Zahlen Einen Überblick über die Leistungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung zu Lasten des Haushaltes des BMAS (ohne Erhöhungsbetrag aus der Ökosteuer) gibt die beigefügte Aufstellung des BMAS mit Stand vom 26.01.2006. Hinzuweisen ist auf die denkbaren Veränderungen der Ansätze für 2006 durch evtl. Änderungen der Rechts- bzw. Berechnungsgrundlagen für den Bundeszuschuss im Hinblick auf die Debatte um eine Begrenzung der Anstiegsdynamik des Bundeszuschusses . Ein Überblick über die Entwicklung der Bundeszuschüsse im Zeitraum 1992 bis 2005 ist beigefügt4. 4. Wie schlüsselt sich der Bundeszuschuss für die einzelnen versicherungsfremden Leistungen derzeit auf? Die Bundeszuschüsse i.S. der Ziff. 1 lassen sich im Einzelnen - über die allgemeine Definition der versicherungsfremden oder nicht beitragsgedeckten Leistungen hinaus - nicht zu konkreten Leistungen der Rentenversicherung zuordnen. Die Bundeszuschüsse wirken multifunktional. Sie haben Entlastungs- und Ausgleichsfunktion sowie eine allgemeine Sicherungsfunktion für die Finanzierung der Rentenversicherung Der Zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Abs. 3 SGB VI dient außerdem zum einen der pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen sowie zum anderen dem Ziel der Senkung der Lohnzusatzkosten.. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Zuschüssen und Erstattungen liegt darin, dass sich Erstattungen auf rechnerisch konkret ermittelbare Leistungen beziehen, die dem Bund durch die Rentenversicherungsträger in Rechnung gestellt werden. Die Zuschüsse decken dagegen pauschal versicherungsfremde oder nicht beitragsgedeckte Leistungen ab, die in konkreter Höhe aus dem Bestand nicht ermittelbar sind. Gleichwohl sind diese Leistungsbestandteile dem Grunde nach definierbar, wenngleich hier z.T. unterschiedliche Ansätze mit zum Teil erheblichen Abweichungen im Ergebnis gewählt werden. Nach dem Ansatz des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) - jetzt Bestandteil der DRV- Bund - aus dem Jahr 1995 gehören hierzu z.B. Leistungen aus Ersatzzeiten, FRG- Zeiten, Anrechnungszeiten, abschlagsfreie Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr, Kin- 4 Anlage 6 - 5 - dererziehungszeiten, Kindererziehungsleistungen, Erwerbsunfähigkeitsrenten (EM- Renten) aus Gründen der Arbeitsmarktlage, Renten nach Mindesteinkommen, Höherbewertung von Berufsausbildungszeiten, der Wanderungsausgleich, der anteilige RV- Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, nachgezahlte Beiträge, Sachbezugszeiten vor 1957 usw.. Ausführlich befasst sich mit der Thematik der nicht beitragsgedeckten Leistungen und der Bundesleistungen sowie deren voraussichtlicher Entwicklung der Bericht des Parlamentarischen Staatssekretärs Karl Diller, MdB, vom 13. August 2004 im Haushaltsausschuss der 15. Legislaturperiode . 5. Wie werden die aktuellen Rentenzahlungen für die Gruppe der Russland -Deutschen und der Gruppe aus den ostdeutschen Bundesländern finanziert? Es sind hierzu zwei Fallgruppen zu unterscheiden: 5.1. Leistungsbezieher nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Spätaussiedler aus Russland, die in Deutschland eine Rente beziehen und aus der ehemaligen DDR vor der Wiedervereinigung in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte Rentenbezieher erhalten - jedenfalls ganz überwiegend - Renten aus FRG- Beitragszeiten. Diese Rentenzahlungen werden den Rentenversicherungsträgern gem. § 291 b SGB VI über die Bundeszuschüsse - also pauschal - zurückgezahlt. 5.2. Übergeleitete Renten aus Beitragszeiten der ehemaligen DDR Die in das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI übergeleiteten Rentenansprücheund Anwartschaften aus „normalen“ Beitragszeiten zur allgemeinen Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR werden vom Solidarsystem der Rentenversicherung getragen. Allerdings unterliegen bestimmte Besitzschutzleistungen für überführte Renten sowie Rentenansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen besonderen Erstattungsregelungen. Hierzu gehören die in § 291 c SGB VI6 genannten Aufwendungen, ferner die nach § 15 AAÜG erstattungspflichtigen Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Eine Aufstellung der betreffenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sowie eine Übersicht über die danach erstattungspflichtigen Leistungen ist beigefügt . 6 siehe Anlage 2 - 6 - 6. Verzeichnis der Quellen und Anlagen Anlage 2 Zusammenstellung §§ 290a - 291c SGB VI Anlage 6 Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung 1992 bis 2005, http://www.bundesversicherungsamt.de/Fachinformationen/Rentenversicher ung/Bundeszuschuesse.pdf