WD 6 - 3000 - 042/20 (6. Mai 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. An die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurde die Fragestellung herangetragen , inwieweit Lohnkürzungen für Beschäftige im öffentlichen Dienst aufgrund der COVID-19- Pandemie in Betracht gezogen werden. In Deutschland sind Maßnahmen zu Lohnkürzungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der Pandemie weder in der Vergangenheit noch aktuell getroffen worden. Auch bei öffentlichen Arbeitgebern auf kommunaler Ebene kann es in eigenwirtschaftlichen Betrieben (wie beispielsweise Bäderbetriebe, Theater, Museen, Bibliotheken, Musikschulen oder in Betrieben des öffentlichen Nahverkehrs) für die Tarifbeschäftigten zu pandemiebedingten Arbeitsausfällen und damit einhergehenden Verdienstausfällen kommen. Grundsätzlich können Arbeitgeber bei konjunkturbedingtem vorübergehendem Arbeitsausfall mit ihren Beschäftigten Kurzarbeit vereinbaren oder z.B. auf tarifvertraglicher Grundlage einseitig anordnen und für die Betroffenen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Kurzarbeitergeld beantragen . Ziel der Regelung ist es, in konjunkturschwachen Phasen Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsverhältnisse zu erhalten. Das Kurzarbeitergeld, geregelt in den §§ 95 bis 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III), gleicht als Leistung der Arbeitslosenversicherung einen Lohnausfall aufgrund des vorübergehenden Arbeitsausfalls aus. Es wird gezahlt, wenn dieser Arbeitsausfall unvermeidbar ist und auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Die Leistungshöhe des Kurzarbeitergeldes entspricht der des Arbeitslosengeldes . Für Anspruchsberechtigte mit mindestens einem Kind beträgt es 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, alle anderen erhalten 60 Prozent. Um die wirtschaftlichen Herausforderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu bewältigen, wurde die Möglichkeit der Nutzung von Kurzarbeit deutlich vereinfacht. Durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020 sind mit § 109 Abs. 5 SGB III und § 11a des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes (AÜG) für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2021 befristete Verordnungsermächtigungen eingeführt worden. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung die Kurzarbeitergeld-Verordnung vom 25. März 2020 erlassen, die rückwirkend ab dem Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Kurzarbeitergeld im öffentlichen Dienst Kurzinformation Kurzarbeitergeld im öffentlichen Dienst Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 1. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020 Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld in Kraft gesetzt hat. Kurzarbeit kann danach bereits beantragt werden, wenn in einem Betrieb statt des gesetzlichen Mindestanteils von einem Drittel der Beschäftigten mindestens zehn Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sind. Voraussetzung ist auch künftig ein Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent. Außerdem erstattet die BA dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Bundesregierung hat am 29. April 2020 eine Formulierungshilfe für ein „Sozialschutz-Paket II“ verabschiedet, das unter anderem Änderungen der Kurzarbeitsregelungen vorsieht. Für Beschäftigte , deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 beziehungsweise 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 beziehungsweise 87 Prozent angehoben werden. Das soll zunächst bis zum Jahresende 2020 gelten. Rückwirkend vom 1. Mai 2020 an soll es - ebenfalls befristet bis zum Jahresende - außerdem möglich sein, durch Hinzuverdienst den Einkommensverlust bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens auszugleichen. Im öffentlichen Dienst war bisher mangels entsprechender Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst die Anordnung von Kurzarbeitergeld nicht möglich. Gewerkschaften und kommunale Arbeitgeber haben sich im März 2020 auf einen „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)“ geeinigt, der die Anordnung von Kurzarbeitergeld bei pandemiebedingtem Arbeitsausfall auch für Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen ermöglicht. Die Beschäftigten erhalten während der Kurzarbeit unter Aufstockung des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes 95 Prozent (bis Entgeltgruppe 10 TVöD einschließlich) beziehungsweise 90 Prozent (ab Entgeltgruppe 11 TVöD) ihres bisherigen Nettoentgelts. Während der Kurzarbeit und für drei Monate danach sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Der Tarifvertrag ist am 1. April 2020 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Ausdrücklich nicht gilt der TV COVID für die kommunalen Kernverwaltungen (Personal-, Bau-. Ordnungs- und Hoheitsverwaltung sowie im Sozial- und Erziehungsdienst). Für Beamte, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen und weder den Vorschriften des Arbeits- und Tarifrechtsrechts noch dem Sozialversicherungsrecht unterfallen, findet diese Regelung keine Anwendung. ***