WD 6 - 3000 - 042/18 (29. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Gibt es Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen werden nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als eine Leistung zur sozialen Teilhabe erbracht. Assistenzleistungen umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen , die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher Leistungen. 2. Was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme? Eine Anspruchsberechtigung besteht für Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Definition der Behinderung folgt dem Behindertenbegriff der WHO. Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 3. Ist es möglich, dass ein Familienmitglied die Assistenzleistungen übernimmt? Menschen mit Behinderung können die Assistenz über das sogenannte „Persönliche Budget“ bezahlen , das vom zuständigen Rehabilitationsträger gewährt wird. Sie sind Arbeitgeber und können ihre Assistenz selbst aussuchen und organisieren. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Familienmitglieder Assistenzleistungen erbringen. 4. Handelt es sich bei der persönlichen Assistenz um einen anerkannten Beruf? Nein, es handelt sich nicht um ein offizielles Berufsbild. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass behinderte Menschen Assistenzkräfte mit einer Ausbildung in einem Pflegeberuf beschäftigen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen Kurzinformation Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 5. Wie hoch ist die Bezahlung? Der Bruttostundenlohn ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Es handelt sich jedoch um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, so dass Sozialbeiträge geleistet werden und ein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht. 6. Welche anderen Leistungen werden behinderten Menschen gewährt? Nach dem Gesetz werden folgende Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erbracht : 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (u.a. ärztliche Behandlung, Aktivierung von Selbsthilfe, Training lebenspraktischer Fähigkeiten); 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern); 3. unterhaltssichernde Leistungen (vor allem Leistungen zum Lebensunterhalt, Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung); 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (u.a. Hilfen zur Schulbildung, zur schulischen Berufsausbildung sowie zur Hochschulbildung); 5. Leistungen zur sozialen Teilhabe (Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel). ***