© 2021 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 039/21 Leistungen für Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts von Eltern und Kind im Rahmen des SGB II und SGB XII Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 039/21 Seite 2 Leistungen für Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts von Eltern und Kind im Rahmen des SGB II und SGB XII Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 039/21 Abschluss der Arbeit: 20. Mai 2021 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 039/21 Seite 3 1. Einleitung Gemäß § 1684 Abs. 1 HS. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 HS. 2 BGB. Verfassungsrechtlich steht der Umgang unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG).1 Die Wahrnehmung des Umgangs kann insbesondere bei getrennt lebenden Eltern mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Solche Kosten können in Form von Fahrt-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten des umgangsberechtigten Elternteils oder des Kindes entstehen.2 Vor diesem Hintergrund wurden die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages um Auskunft gebeten, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in Hinblick auf Reisekosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts zustehen. 2. Leistungsansprüche im Rahmen des SGB II Leistungsberechtigten Eltern steht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundsätzlich ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit von ihnen getrennt lebenden Kindern zu. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 6 SGB II.3 Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallregelung, die vom Gesetzgeber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)4 zur Verfassungswidrigkeit der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen zu Regelleistungen nach dem SGB II aufgenommen wurde.5 Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, eine Härtefallregelung zu schaffen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs aufgrund atypischer Bedarfslagen vorsieht.6 1 BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05 -, Rn. 8 (juris); Schmidt, NJW 2020, S. 812, 812. 2 Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 21, Rn. 74; Schmidt, NJW 2020, S. 812, 812. 3 Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 27/14 R -; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R -; BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 8/15 R -, BeckRS 2016, 70731; so auch Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Hinweise, § 21 SGB II - Mehrbedarfe , Stand: 20. Dezember 2018. 4 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 -. 5 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/983 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates, Bundestagsdrucksache 17/1465 vom 21. April 2010, S. 8. 6 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 -, Rn. 204 (juris). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 039/21 Seite 4 Laut Gesetzesbegründung können die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern ausdrücklich ein Anwendungsfall der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II sein.7 Bereits vor Schaffung der Härtefallregelung hatte das Bundessozialgericht (BSG) einen Leistungsanspruch für die Kosten des Umgangsrechts anerkannt und § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) als Anspruchsgrundlage herangezogen.8 Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht. Seit 1. Januar 2021 sind auch einmalige atypische Bedarfslagen erfasst. Bei einmaligen Bedarfen ist jedoch zudem Voraussetzung , dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Ein besonderer Bedarf ist anzunehmen, wenn ein Bedarf entweder nicht vom Regelbedarf abgedeckt wird oder er zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, in Sondersituationen aber ein höherer , überdurchschnittlicher Bedarf auftritt.9 Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind.10 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist, um einen besonderen Bedarf. Dieser besondere Bedarf betrifft nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag, sondern stellt eine spezielle Situation dar, weil die Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander liegen.11 Dabei ist die familienrechtliche Beurteilung eines Getrenntlebens unerheblich. Denn das verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Recht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern, das einfachgesetzlich in § 1684 Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, sich getrennt haben, geschieden sind oder auch zu keiner Zeit verheiratet waren.12 7 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/983 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates, Bundestagsdrucksache 17/1465 vom 21. April 2010, S. 9. 8 BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, NZS 2007, S. 383 ff.; Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 21, Rn. 74. 9 Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 2021, SGB II § 21, Rn. 56. 10 BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 8/15 R -, BeckRS 2016, 70731, Rn. 20; Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 2021, SGB II § 21, Rn. 56. 11 BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, Rn. 20 (juris). 12 BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 27/14 R -, Rn. 21 (juris). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 039/21 Seite 5 Unabweisbar ist der Mehrbedarf nach der Legaldefinition des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei der Prüfung der Unabweisbarkeit bedarf es in der Regel einer Einzelfallbetrachtung.13 Das Tatbestandsmerkmal „erheblich“ legt eine spezielle Bagatellgrenze fest. Erheblich ist ein besonderer Bedarf laut Bundessozialgericht, wenn dieser von einem durchschnittlichen Bedarf nicht nur in unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist insoweit die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz der Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder ob über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind.14 Dabei lehnt das Bundessozialgericht eine allgemeine Bagatellgrenze ab; insbesondere könne aus der Regelung des § 42a SGB II, wonach Rückzahlungsansprüche aus Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt werden können, keine entsprechende Bagatellgrenze abgeleitet werden.15 Einsparmöglichkeiten müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich festgestellt werden, ein Leistungsberechtigter muss die Möglichkeiten tatsächlich haben, etwa im Besitz einer Monatskarte sein. Hypothetische Einsparmöglichkeiten sind nicht ausreichend. Eine Einsparmöglichkeit durch „Umschichtung“, also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen scheidet aus, denn dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind. Auch ein Verweis auf den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) kann nicht herangezogen werden, denn dieser dient nur dazu, einmalige Bedarfe abzufangen.16 Zwar gibt es keine absolute Höchstgrenze für die zu tragenden Aufwendungen. So können grundsätzlich auch die Kosten für Fernreisen, etwa wenn das Kind mit dem anderen Elternteil im Ausland lebt, einen unabweisbaren Mehrbedarf begründen.17 13 Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 21, Rn. 74; Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand : 80. EL Februar 2021, SGB II § 21, Rn. 65. 14 BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 27/14 R -, Rn. 22 (juris); BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R -, Rn. 19 (juris); BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, Rn. 28 (juris); Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 2021, SGB II § 21, Rn. 60. 15 BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, Rn. 30 ff. (juris); Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 2021, SGB II § 21, Rn. 60. 16 BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, Rn. 24 ff. (juris); BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R -, Rn. 20 (juris); Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 2021, SGB II § 21, Rn. 59. 17 Greiner in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, SGB II § 21, Rn. 21c mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe etwa Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010 - L 1 SO 133/10 B ER - (juris): Reisekosten in die USA; LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER -, BeckRS 2013, 68444: Reisekosten nach Australien. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 039/21 Seite 6 Jedoch ist auch bei einem dem Grunde nach unabweisbaren Bedarf die Höhe der zu gewährenden Leistungen grundsätzlich unter Berücksichtigung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls realistischen Einsparmöglichkeiten zu bemessen. Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein; der Leistungsberechtigte muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen beziehungsweise hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe.18 So hat der Leistungsberechtigten grundsätzlich nur Anspruch auf Übernahme derjenigen Fahrtkosten , die bei Inanspruchnahme der günstigsten, zumutbaren Beförderungsmöglichkeit entstehen .19 Zudem ist zum Beispiel abzuwägen, ob die Fahrtkosten zur Abholung des Kindes erforderlich sind oder ob sie im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes nicht (mehr) in Frage kommen.20 Bei außergewöhnlich hohem Mehrbedarf aufgrund großer Entfernungen etwa haben mehrere Landessozialgerichte als Vergleichsmaßstab solche Kosten angesehen, die ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde.21 Nach anderer Auffassung soll es hingegen darauf ankommen, in welchem zeitlichen Umfang ein vollschichtig erwerbstätiger Elternteil sein Elternrecht ausüben würde.22 Maßgeblich dürften auch hier letztlich die Umstände im Einzelfall sein. Für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bedarf es keines gesonderten Antrags, er ist vielmehr vom allgemeinen Leistungsantrag umfasst (arg. e contrario § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II).23 Grundsätzlich ist zwischen den Ansprüchen des Kindes und des umgangsberechtigten Elternteils zu unterscheiden. Entscheidend ist dabei, bei wem die Kosten konkret entstehen. Entstehen die Kosten beim Kind, etwa weil dieses allein zu dem getrennten Elternteil reist, so sind Ansprüche des Kindes zu prüfen. Reist der umgangsberechtigte Elternteil zum Kind oder holt dieses ab, so steht der entsprechende Mehrbedarf dem Elternteil zu.24 18 BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R -, Rn. 23 (juris). 19 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 7 AS 4806-06 ER/B -, BeckRS 2009, 62914; Asgari , info also 2013, S. 252, 254. 20 BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, Rn. 21 (juris). 21 Etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER -, BeckRS 2013, 68444: ein Besuch jährlich nach Australien; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2012 - L 3 AS 210/12 B ER; kein Anspruch auf zweiten Besuch in die USA in einem Kalenderhalbjahr; LSG Rheinland-Pfalz (LSG), Beschluss vom 24. November 2010 - L 1 SO 133/10 B ER -, Rn. 11 (juris): vier Besuche jährlich in die USA. Kritisch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER-, BeckRS 2014, 67833; Schmidt, NJW 2020, S. 812, 813. 22 Schmidt, NJW 2020, S. 812, 813. 23 Burkiczak in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 60. Edition Stand: 1. März 2021, SGB II § 37, Rn. 12b. 24 Schmidt, NJW 2014, S. 2465, 2467. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 039/21 Seite 7 3. Leistungsansprüche im Rahmen des SGB XII Im Rahmen des SGB XII sind verschiedene Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Kostenübernahme zur Wahrnehmung des Umgangsrechts denkbar. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII möglich. Danach wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig , sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 2., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 21 Abs. 6 SGB II, verwiesen.25 Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist § 27a Abs. 4 SGB XII auch bei der Bedarfsfeststellung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anwendbar.26 Ferner kann eine Übernahme der Kosten über eine Anwendung des § 73 SGB XII in Betracht kommen, wonach Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.27 Werden dem Leistungsberechtigten jedoch Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII) gewährt, dürfte die abweichende Regelsatzfeststellung nach §§ 27a Abs. 4, 42 Abs. 1 SGB XII vorrangig sein.28 *** 25 Krauß in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, SGB XII § 27a, Rn. 10; Gebhardt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 60. Edition, Stand: 1. März 2021, Rn. 29; Wrackmeyer-Schoene in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Auflage 2020, SGB XII § 27a, Rn. 62. 26 Schmidt, NJW 2020, S. 812, 815. 27 Schmidt, NJW 2020, S. 812, 815. 28 Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage, § 73 SGB XII (Stand: 30. April 2020), Rn. 78; Kaiser in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 60. Edition, Stand: 1. März 2021, SGB XII § 73, Rn. 5; Schmidt, NJW 2020, S. 812, 815 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2019 - L 2 SO 4004/18 -, BeckRS 2019, 16203 und BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 5/15 R -, BeckRS 2016, 70176 (dort offen gelassen).