WD 6 - 3000 - 039/18 (28. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 38 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist in Betrieben mit in der Regel 200 oder mehr Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit kraft Gesetzes völlig freizustellen. Wie viele Betriebsratsmitglieder mindestens freizustellen sind, hängt von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb ab und ist im Einzelnen in § 38 Abs. 1 BetrVG geregelt. Freistellungen können danach auch als Teilfreistellungen erfolgen; das Gesamtfreistellungsvolumen darf dabei nicht überschritten werden. Die Entscheidung darüber , ob und in welchem Umfang Teilfreistellungen statt Vollfreistellungen vorgenommen werden sollen, hat der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber durch Beschluss zu treffen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können auch anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden. Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat nach § 38 Abs. 2 BetrVG nach Beratung mit dem Arbeitgeber in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Das gesetzliche Lohnausfallprinzip gilt auch für die Zeit der Freistellung. Dem Betriebsratsmitglied ist der Lohn einschließlich der Zuschläge und Zulagen (unter anderem auch Erschwernisund Schmutzzulagen, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit, Urlaubs- und Weihnachtsgeld , Gratifikationen, Anwesenheitsprämien) fortzuzahlen, den er erzielt hätte, wenn er nicht freigestellt wäre. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Freistellung und Vergütung von Betriebsratsmitgliedern