© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 037/17 Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 2 Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 037/17 Abschluss der Arbeit: 19. Juni 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Völkerrechtliche Grundlagen 4 3. Rechtsgrundlagen für Beamte des Bundes und der Länder 4 3.1. Rechtsgrundlagen für Beamte des Bundes 4 3.2. Rechtsgrundlagen für Beamte der Länder 5 4. Rechtsgrundlagen für die Tarifbeschäftigten des Bundes und der Länder 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 4 1. Einführung Diese Ausarbeitung befasst sich mit den Rechtsgrundlagen zum Bildungsurlaub für Beamte des Bundes und der Länder, sowie für Tarifbeschäftigte des Bundes und der Länder. 2. Völkerrechtliche Grundlagen Der Bildungsurlaub fand seinen Weg in die deutsche Rechtssphäre durch die Ratifizierung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. 1976 II S. 1526). Hiernach sollen die Mitgliedsstaaten eine Politik festlegen und durchführen, die die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub fördert. Es wird in der Einführung ausdrücklich auf Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verwiesen , in dem festgestellt wird, dass jeder Mensch ein Recht auf Bildung hat. Dabei wird in der Präambel der Bildungsurlaub als ein echtes Bedürfnis des einzelnen Arbeitnehmers in der modernen Gesellschaft bewertet. Bezahlter Bildungsurlaub im Sinne des Art. 1 dieses Übereinkommens ist ein Urlaub, der einem Arbeitnehmer zu Bildungszwecken für eine bestimmte Dauer während der Arbeitszeit und bei Zahlung angemessener finanzieller Leistung gewährt wird. In Art. 2 des Übereinkommens werden die Zwecke des Bildungsurlaubes erwähnt, und zwar die Berufsbildung auf allen Stufen, die allgemeine und politische Bildung, sowie die gewerkschaftliche Bildung. Im föderativen System der Bundesrepublik Deutschland erfolgte bisher eine Umsetzung vor allem durch Bundes- und Landesgesetze, sowie Verordnungen. 3. Rechtsgrundlagen für Beamte des Bundes und der Länder Auf Bundesebene besteht keine gesetzliche Rechtsgrundlage, die einen Bildungsurlaub für Bundesbeamte vorsieht, vielmehr ist dies durch eine Verordnung geregelt. Die einzelnen landesrechtlichen Regelungen weichen von ihrer Benennung und ihrem Regelungsgehalt teilweise stark voneinander ab, wobei Sachsen keine Regelung zum Bildungsurlaub hat. Die Regelungen zum Bildungsurlaub für Landesbeamte ergeben sich mehrheitlich aus einer Kombination von Regelungen aus Sonderurlaubs- oder Urlaubsverordnungen und Regelungen aus den jeweiligen Landesbildungsurlaubsgesetzen. 3.1. Rechtsgrundlagen für Beamte des Bundes Für Bundesbeamte gilt die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV), welche auf § 90 Abs. 1 Hs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) basiert. In dieser Verordnung sind ver- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 5 schiedene Tatbestände für Sonderurlaube geregelt, die dem Umfang der Zwecke des Bildungsurlaubes i.S.d. ILO-Übereinkommens entsprechen. Dabei wird nicht explizit der Begriff des Bildungsurlaubes verwendet. Es gibt auch nicht einen alleinigen Paragraphen in der Verordnung, der die drei Zwecke des Bildungsurlaubes abdeckt. Diese Abdeckung ergibt sich aus einer Zusammenschau der §§ 9, 10 und 15 SUrlV. Dabei sieht § 9 SUrlV Sonderurlaub für die Teilnahme an allgemeinen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen vor. Soweit es darum geht, eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, zu erhalten, regelt § 10 SUrlV die Gewährung von Sonderurlaub für bis zu drei Monate unter Fortzahlung der Besoldung. Nach § 15 SUrlV ist eine Gewährung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke für bis zu fünf Urlaubstage vorgesehen. 3.2. Rechtsgrundlagen für Beamte der Länder Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen für die Landesbeamten der jeweiligen Bundesländer tabellarisch dargestellt. Bundesländer Regelungen Baden-Württemberg § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bildungszeitgesetz-Baden-Württemberg i.V.m. § 1 Landesbeamtengesetz Bayern § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter Berlin §§ 4 und 9 Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Brandenburg § 11 Abs. 4, 5 und 7 Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg i.V.m. §§ 14 bis 21 und 24 bis 26 Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg Bremen §§ 22 und 27 Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter i.V.m. Bremischem Bildungsurlaubsgesetz Hamburg Nr. 6, 8 und 9 Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter i.V.m. §§ 8 und 15 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 6 Bundesländer Regelungen Hessen §§ 15, 16 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg -Vorpommern Niedersachsen §§ 2 und 3 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 11 Abs. 1 bis 5 Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Nordrhein-Westfalen §§ 26, 28 und 32 Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 9 und 10 Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung Rheinland-Pfalz § 1 Abs. 3 Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesbeamtengesetz §§ 25, 26 Urlaubsverordnung Saarland § 2 Abs. 2 Satz 1 Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen Es besteht keine rechtliche Regelung. Sachsen-Anhalt §§ 14, 15 und 18 Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt i.V.m. § 8 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung Schleswig-Holstein § 5 Abs. 2 Nr. 2 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesbeamtengesetz § 8 Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 7 Bundesländer Regelungen Thüringen § 2 Abs. 2 Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz i.V.m. § 1 Landesbeamtengesetz §§ 22 und 23 Thüringer Verordnung über den Urlaub und die Dienstbefreiung der Beamten und Richter 4. Rechtsgrundlagen für die Tarifbeschäftigten des Bundes und der Länder Eine vergleichbare Regelung zur SUrlV existiert für Tarifbeschäftigte des Bundes nicht. Die Länder sind kraft konkurrierender Gesetzgebungskompetenz befugt, arbeitsrechtliche Regelungen zur Arbeitnehmerweiterbildung zu treffen (Art. 70, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz) 1, da der Bund bisher von der Möglichkeit die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln, keinen Gebrauch gemacht hat. Daher greifen für die Tarifbeschäftigten des Bundes die bestehenden landesrechtlichen Regelungen. In Bayern und Sachsen besteht eine entsprechende rechtliche Grundlage nicht. In dem jeweiligen Bildungsfreistellungsgesetz der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist bestimmt, dass es nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen gilt. Für die Tarifbeschäftigten der Bundesländer gelten ebenso die jeweiligen Landesgesetze. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen für die Tarifbeschäftigten des Bundes und der Länder tabellarisch dargestellt. Bundesländer Regelungen Baden-Württemberg Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg Bayern Es gibt keine gesetzliche Regelung. 1 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85, 1 BvR 562/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86, erster Leitsatz. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 8 Bundesländer Regelungen Berlin Berliner Bildungsurlaubsgesetz Brandenburg Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg Bremen Bremisches Bildungsurlaubsgesetz Hamburg Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Hessen Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg -Vorpommern Das Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, § 1 Abs. 2 Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung Rheinland-Pfalz Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung Saarland Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen Es besteht keine rechtliche Regelung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 037/17 Seite 9 Bundesländer Regelungen Sachsen-Anhalt Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung Schleswig-Holstein Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein Thüringen Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz Das Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, § 2 Abs. 3 Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz . ***