© 2014 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 037/14 Erwerbsminderungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung Auswirkungen der Reformen seit 1998 auf das Sicherungsniveau Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 2 Erwerbsminderungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung Auswirkungen der Reformen seit 1998 auf das Sicherungsniveau Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 037/14 Abschluss der Arbeit: 21. Februar 2014 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 4 1.1. Die früheren Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit 4 1.1.1. Begriff der Berufsunfähigkeit 4 1.1.2. Begriff der Erwerbsunfähigkeit 5 1.1.3. Höhe der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit 5 1.2. Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 5 1.2.1. Begriff der teilweisen Erwerbsminderung 5 1.2.2. Weitergeltung des Berufsschutzes für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte 5 1.2.3. Begriff der vollen Erwerbsminderung 6 1.2.4. Höhe der Renten wegen Erwerbsminderung 6 2. Weitere Regelungen der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 2001 6 2.1. Einführung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme 6 2.2. Umfang der Zurechnungszeit 7 3. Auswirkungen der Rentenreform zum 1. Januar 2002 auf die Erwerbsminderungsrenten 7 3.1. Absenkung des Rentenniveaus 8 3.2. Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vor dem 25. Lebensjahr anstelle des Lückenausgleichs für die Bewertung der Zurechnungszeit 8 4. Weitere Niveausenkung durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors 8 5. Änderung der rentenrechtlichen Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II für die Bewertung der Zurechnungszeit ab 2011 10 6. Entwicklung der durchschnittlichen Rentenzahlbeträge im Rentenzugang 10 7. Mittel- und langfristige Prognosen zur Höhe der Erwerbsminderungsrenten 12 8. Geplante Änderungen im aktuellen Rentenpaket der Bundesregierung 12 8.1. Verlängerung der Zurechnungszeit 13 8.2. Außerachtlassung der letzten vier Jahre für die Bewertung der Zurechnungszeit 13 8.3. Auswirkungen des Rentenpakets auf das Sicherungsniveau 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 4 1. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Der Erwerbsminderungsschutz stellt seit den Anfängen der gesetzlichen Rentenversicherung einen wesentlichen Bestandteil der Risikoabsicherung dar. Etwa ein Fünftel aller neu zugehenden Versichertenrenten sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.1 Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 19892 sind die früheren Renten wegen Berufsunfähigkeit, wegen Erwerbsunfähigkeit und die Rente für Bergleute unter dem Oberbegriff „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ in einem Titel zusammengefasst und in den §§ 43 bis 45 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt worden. Eine grundlegende Neugestaltung der Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung erfolgte mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 20003, das insbesondere die Ablösung der vorherigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente und einen versicherungsmathematischen Abschlag aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme vorsah. 1.1. Die früheren Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Als Leistungsfall einer verminderten Erwerbsfähigkeit kam vor dem Jahr 2001 der Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in Betracht. Für einen Rentenanspruch musste ferner als Mindestversicherungszeit vor dem Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zurückgelegt worden sein und als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen. 1.1.1. Begriff der Berufsunfähigkeit Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. lag Berufsunfähigkeit für Versicherte vor, wenn deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Als Maßstab für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kamen alle Erwerbstätigkeiten in Betracht, die dem individuellen Leistungsvermögen, den Fähigkeiten und dem jeweiligen beruflichen Werdegang nach zumutbar waren. Danach konnten beruflich qualifizierte Versicherte, die in ihrer letzten Erwerbstätigkeit bzw. zumutbaren Verweisungsberufen nur noch unter halbschichtig leistungsfähig waren, unabhängig von ihrem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. 1 Weitergehende Informationen zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthält unter anderem die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Dezember 2011 herausgegebenen Broschüre „Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Grundsätze der Deutschen Rentenversicherung“: DRV-Schriften Band 96. 2 BGBl. I. 1989 S. 2261. 3 BGBl. I. 2000 S. 1827. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 5 1.1.2. Begriff der Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähig waren Versicherte gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a. F., die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder nicht mehr als geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen können. 1.1.3. Höhe der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Das aufgrund der Leistungsminderung entgangene Einkommen sollte durch die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt werden. Deshalb entsprach das Sicherungsziel der Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem erloschenen Restleistungsvermögen dem einer Altersrente. Neben dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente konnte dagegen noch ein Erwerbseinkommen im Rahmen des Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt werden, so dass nur die Differenz zum Einkommen aus dem bisherigen qualifizierten Beruf durch die Rentenzahlung auszugleichen war. Berufsunfähigkeitsrenten betrugen daher nur zwei Drittel einer Erwerbsunfähigkeitsrente . Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird innerhalb der Rentenberechnung durch den Rentenartfaktor gemäß § 67 SGB VI bestimmt. 1.2. Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 Seit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird zur Beurteilung des Leistungsvermögens grundsätzlich nur noch auf die zeitliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt. Abgesehen von einer Übergangsregelung für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten, spielt der berufliche Status keine Rolle mehr. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen blieben von der Reform unberührt. 1.2.1. Begriff der teilweisen Erwerbsminderung Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da nicht mehr auf den zuvor ausgeübten Beruf abgestellt wird, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht als Ersatz der vorherigen Berufsunfähigkeitsrente angesehen werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine neue Rentenart. 1.2.2. Weitergeltung des Berufsschutzes für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte Die Privilegierung von Versicherten mit höherer beruflicher Qualifikation, wie sie die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen hatte, ist für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte beibehalten worden. So besteht für diese gegebenenfalls gemäß § 240 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 6 1.2.3. Begriff der vollen Erwerbsminderung Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI besteht bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist insoweit an die Stelle der früheren Renten wegen Erwerbsunfähigkeit getreten . 1.2.4. Höhe der Renten wegen Erwerbsminderung Wie zuvor die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit soll die Rente wegen voller Erwerbsminderung das aufgrund der Leistungsminderung entgangene Einkommen in voller Höhe ersetzen und entspricht daher hinsichtlich der Rentenberechnung einer Altersrente. Neben dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dagegen noch im Rahmen des Restleistungsvermögens eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Sie beträgt deshalb nur die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der in der Rentenberechnung gemäß § 67 SGB VI zugrunde zu legende Rentenartfaktor ist daher entsprechend geändert worden. Für vor dem 2. Januar 1961 geborene berufsunfähige Versicherte ist zwar auch ab 2001 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen auf den bisherigen Beruf abzustellen; dennoch ist mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Vergleich zum vorherigen Recht eine geringere Rentenhöhe verbunden. So beträgt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht mehr zwei Drittel, sondern nur noch die Hälfte einer Altersrente. 2. Weitere Regelungen der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 2001 Neben der Einführung der zweistufigen Erwerbsminderungsrente sah das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weitere bereits länger aufgeschobene Neuregelungen vor: 2.1. Einführung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme Aufgrund des starken Zuwachses der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrenten bis Mitte der 90er Jahre wurde die bereits mit der Rentenreform 1992 vorgesehene stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für bestimmte vorzeitige Altersrenten von 60 auf 65 Jahre vorgezogen. Allerdings ist eine Rentenzahlung unter Umständen weiterhin vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, sofern Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge belaufen sich – von Vertrauensschutzregelungen abgesehen – auf 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme . Wird eine Altersrente beispielsweise drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht, ist insoweit ein Rentenabschlag von (36 Monate x 0,3 % =) 10,8 % hinzunehmen . Praktisch ergeben sich die Rentenabschläge durch einen Zugangsfaktor in der Formel für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, der in § 77 SGB VI geregelt ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 7 Mit den Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn wird über die gesamte Rentenlaufzeit betrachtet relativ genau jene Mehrbelastung ausgeglichen, die der gesetzlichen Rentenversicherung durch den vorzeitigen Rentenbeginn eines Versicherten entstehen. Im Vorfeld der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stand zu befürchten, dass viele Versicherte anstelle einer Altersrente mit Abschlägen die Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Zur Vermeidung dieser Ausweichreaktion ist die Höhe der Erwerbsminderungsrenten seit dem Jahr 2001 an die Höhe einer drei Jahre vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente angeglichen worden. Seitdem mindern sich vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommene Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit um bis zu 10,8 %. 2.2. Umfang der Zurechnungszeit Bei einem frühen Eintritt des Leistungsfalls kann mit den bis dahin gezahlten Beiträgen das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart in der Regel nicht erreicht werden. Deshalb wird für die Rentenberechnung eine Zurechnungszeit als rentensteigernde beitragsfreie Zeit hinzugerechnet, mit der die Erwerbsbiographie fiktiv verlängert und eine ausreichend hohe Rente gewährleistet wird. Die Zurechnungszeit umfasste seit der Rentenreform 1992 für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den Zeitraum vom Eintritt des Leistungsfalls bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr zu einem Drittel. Die Bewertung der Zurechnungszeit richtet sich nach der bis zum Eintritt des Leistungsfalls erbrachten Beitragsleistung . Zur Abmilderung der Auswirkungen der Einführung des Abschlags wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme in Höhe von bis zu 10,8 % ist die Zurechnungszeit seit 2001 auch zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr in vollem Umfang, statt wie zuvor nur zu einem Drittel als Zurechnungszeit für eine Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Im Vergleich zum vor der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Recht beträgt die Minderung im günstigsten Fall aus diesem Grunde nur 3,3 %.4 3. Auswirkungen der Rentenreform zum 1. Januar 2002 auf die Erwerbsminderungsrenten Mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz , AVmEG) vom 21. März 20015 erfolgten zur Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes weitreichende Einschnitte in das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung . Erstmals wurden in § 154 Abs. 3 SGB VI i. d. F. des AVmEG Beitragssatz- und Sicherungsniveauziele vorgegeben: Danach sollte der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % hinausgehen. Zudem soll das aus dem Verhältnis aus der um einen Altersvorsorgeanteil verminderten verfügbaren Standardrente eines Versicherten , der 45 Jahre Beiträge aus einem durchschnittlichen Verdienst gezahlt hat, zum Durch- 4 Bundestags-Drucksache 14/4230, S. 24. 5 BGBl. I 2001 S. 403. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 8 schnittseinkommen ermittelte Nettorentenniveau 67 % nicht unterschreiten. Das Nettorentenniveau schwankte zuvor um etwa 70 %, lag zum Teil aber auch deutlich darunter.6 3.1. Absenkung des Rentenniveaus Die Höhe der Rentenanpassungen wird zur allmählichen Senkung des Rentenniveaus neben der Veränderung der Einkommen der beschäftigten Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2003 auch von den höheren Aufwendungen für die Altersvorsorge beeinflusst. Insoweit erhöhen sich die Renten nicht mehr in gleichem Maße, wie die Einkommen der Versicherten. Von dem geringeren Rentenniveau sind alle Rentenbezieher, also auch Empfänger von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit , gleichermaßen betroffen. Im Jahr 2004 betrug das Nettorentenniveau etwa 67,9. Ab 2005 wird anstelle des Nettorentenniveaus das Sicherungsniveau vor Steuern als Kenngröße herangezogen (vgl. Ziffer 6). 3.2. Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vor dem 25. Lebensjahr anstelle des Lückenausgleichs für die Bewertung der Zurechnungszeit Die im Rahmen der Rentenberechnung vorzunehmende Bewertung der Zurechnungszeit ist abhängig von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Bei jüngeren erwerbsgeminderten Versicherten, für die eine entsprechend lange Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, wirken sich Lücken in der Erwerbsbiographie überproportional rentenmindernd aus. Zur Vermeidung aus diesem Grunde zu geringer, dem Sicherungsziel nicht entsprechender Rentenansprüche sah das bis 2001 geltende Recht in § 72 Abs. 4 SGB VI vor, durch einen pauschalen Lückenausgleich die tatsächlich vorhandenen Lücken nach einem bestimmten Verfahren zu verkürzen. Lücken wirkten dadurch nur noch zu einem Teil bei den beitragsfreien Zeiten wertmindernd. Der nur schwer zu vermittelnde Lückenausgleich ist mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz ab 2002 gestrichen worden. An Stelle der bisherigen pauschalen Regelung sind durch die Ergänzungen in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Nr. 4, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI neue beitragsfreie Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Falle der Arbeitslosigkeit , der Krankheit und der Schwangerschaft sowie verlängerte schulische Ausbildungszeiten getreten.7 Hier ist bei erwerbsgeminderten Versicherten mit diskontinuierlichen Erwerbsbiographien eine im Vergleich zum vorherigen Recht niedrigere Rentenhöhe denkbar. Das Ausmaß der Rentenminderung ist jedoch vom Einzelfall abhängig und kann nicht generalisierend anhand von Beispielen dargestellt werden. 4. Weitere Niveausenkung durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors Mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)8 vom 21. Juli 2004 wurde in der Formel für die Ren- 6 Rentenversicherung in Zeitreihen 2005, Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), S. 234. 7 Bundestags-Drucksache 14/4595, S. 46, 48. 8 BGBl. I. 2004 S. 1791. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 9 tenanpassung ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt und die Rentendynamik an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und Gehaltsumme orientiert. Bei der jährlichen Rentenanpassung wird seitdem in § 68 SGB VI neben der Veränderung der Bruttolöhne und der Aufwendungen für die Altersvorsorge auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt , der die Relation von Rentnern zu Beitragszahlern wiedergibt. Damit wird die Entwicklung der Lebenserwartung, der Geburtenrate und der Erwerbstätigkeit bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Eine Zunahme der Anzahl der Rentenberechtigten im Verhältnis zu den Beitragszahlern führt zu geringeren Rentenanpassungen. Das bisherige Niveausicherungsziel, wonach ein Nettorentenniveau von 67 % nicht unterschritten werden sollte, war aufgrund des gleichzeitig mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz im Deutschen Bundestag beratenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz)9 neu zu formulieren. Wegen des aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts10 erfolgten Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkommen war das Nettorentenniveau als Sicherungsziel für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr bestimmbar, da sich der Steuersatz nunmehr nach dem Jahr des Rentenzugangs richtet und somit keine einheitliche Besteuerung aller Rentenbezieher mehr erfolgt. Für das Sicherungsniveau wird deshalb seit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz gemäß § 154 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI die um den allgemeinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung geminderte Standardrente aus 45 Jahren Beitragszahlung aufgrund eines durchschnittlichen Verdienstes ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern herangezogen . Diese verfügbare Standardrente vor Steuern ist ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt zu setzen, das ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern um den Arbeitnehmersozialbeitrag einschließlich des Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge zu mindern ist. Bis zum Jahr 2020 soll das so bezeichnete Sicherungsniveau vor Steuern 46 % und 43 % bis zum Jahr 2030 nicht unterschreiten. Mit den neu formulierten Sicherungszielen ist eine nochmalige deutliche Niveausenkung verbunden . Das zuvor gebräuchliche Nettorentenniveau ist mit dem Sicherungsniveau vor Steuern nicht vergleichbar. Die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu geregelten Beitragssatz- und Sicherungsniveauziele bedeuten eine noch stärkere Orientierung an der Beitragssatzstabilität im Sinne der mit der Agenda 2010 beabsichtigten Begrenzung der Lohnnebenkosten.11 Das sinkende Sicherungsniveau vor Steuern betrifft wiederum nicht nur Empfänger von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern alle Rentenbezieher. 9 BGBl. I S. 1427. 10 Urteil vom 6. März 2002, Az. 2 BvL 17/99. 11 Vgl. Regierungserklärung zur Agenda 2010, Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/32, S. 2489 (C, D). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 10 Entwicklung des Sicherungsniveaus vor Steuern:12 Jahr % Jahr % 1998 53,6 2006 52,2 1999 53,3 2007 51,3 2000 52,9 2008 50,5 2001 52,6 2009 52,0 2002 52,9 2010 51,6 2003 53,3 2011 50,1 2004 53,0 2012 49,6 2005 52,6 5. Änderung der rentenrechtlichen Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II für die Bewertung der Zurechnungszeit ab 2011 Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) ist die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II geändert worden. An Stelle der bis 2010 von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlenden geringen Pflichtbeiträge führt der Bezug von Arbeitslosengeld II nunmehr zur Anerkennung einer nicht zu bewertenden beitragsfreien Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 74 Satz 4 Nr. 1a SGB VI. Auch wenn länger dauernde Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt werden, ergibt sich insbesondere bei einem frühen Eintritt einer Erwerbsminderung ein positiver Effekt.13 So dürfte sich in entsprechenden Fällen die Bewertung der Zurechnungszeit in der Rentenberechnung verbessern, weil die nur geringen Pflichtbeiträge nun nicht mehr den Durchschnittswert senken. Der Einfluss auf die Rentenhöhe hängt vom konkreten Einzelfall ab. Inwieweit sich aus der geänderten rentenrechtlichen Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II für die Bewertung der Zurechnungszeit Auswirkungen auf die Höhe des durchschnittlichen Rentenzugangs ergeben , ist nicht bekannt, da hierzu bislang keine Daten vorliegen. 6. Entwicklung der durchschnittlichen Rentenzahlbeträge im Rentenzugang Neben den zuvor dargestellten Änderungen im Rentenrecht wirkt sich auch die Zunahme sogenannter diskontinuierlicher Erwerbsbiographien aus. So unterscheiden sich die Erwerbsbiographien jüngerer Jahrgänge zunehmend von denen älterer Versicherter. Aus häufiger zu beobachtender Arbeitslosigkeit, atypischen Beschäftigungsformen und vermehrter nicht rentenversicherter selbständiger Tätigkeit folgen vielfältige Brüche in den Versicherungsbiographien.14 12 Rentenversicherung in Zeitreihen 2013, Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), S. 260. 13 Vgl. Bundestags-Drucksache 17/3030, S. 51. 14 Vgl. u. a. DIW Wochenbericht Nr. 23/2012 vom 6. Juni 2012. Abrufbar im Internet unter: https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.../12-23-1.pdf, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2014. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 11 Insgesamt sind die durchschnittlichen Zahlbeträge von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne die Rente für Bergleute seit dem Jahr 2000 um rund 15 % gesunken.15 Dies beinhaltet auch das geringere Sicherungsziel der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gegenüber der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit. Deshalb ist eine Unterscheidung nach Rentenarten, Region und Geschlecht sinnvoll. Durch die höhere Honorierung von Erziehungszeiten fällt der Rückgang des durchschnittlichen Rentenzahlbetrags bei Frauen geringer aus. Die aus den Rentenreformen folgenden Rentenminderungen können insoweit teilweise kompensiert werden. Es lässt sich feststellen, dass sich insbesondere der durchschnittliche Zahlbetrag von Erwerbsminderungsrenten an männliche Versicherte in Ostdeutschland verringert hat. Für ein differenziertes Bild der Gründe für das Absinken der durchschnittlichen Zahlbeträge von Renten wegen Erwerbsminderung im Rentenzugang zu gewinnen, sind noch weitergehende Analysen erforderlich . Nach einer Studie der Deutschen Rentenversicherung Bund muss gut ein Viertel der Haushalte staatliche Transferleistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums in Anspruch nehmen.16 Die Entwicklung des durchschnittlichen monatlichen Zahlbetrags der neu zugehenden Renten wegen voller Erwerbsminderung seit dem Jahr 2000 veranschaulicht die folgende Darstellung:17 15 Vgl. Fn. 1, S. 24, 25. 16 Märtin, Stefanie; Zollmann, Pia; Buschmann-Steinhage, Rolf: Sozioökonomische Situation von Personen mit Erwerbsminderung, DRV-Schriften, Band 99, 2012. 17 Eigene Darstellung. Daten aus: Rentenversicherung in Zeitreihen 2013, Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), S. 129, 130. 550 € 600 € 650 € 700 € 750 € 800 € 850 € 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Männer West Männer Ost Frauen West Frauen Ost Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 12 7. Mittel- und langfristige Prognosen zur Höhe der Erwerbsminderungsrenten Den Schwerpunkt der Prognosen über die künftige Höhe der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bilden die Renten wegen Alters. So sind beispielsweise die Projektionen der Rentenanwartschaften aus verschiedenen Alterssicherungssystemen für die Geburtsjahrgänge 1942-1961 Gegenstand der von der Deutschen Rentenversicherung gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen Studie „Altersvorsorge in Deutschland 2005“ (AVID 2005).18 Allerdings lassen sich aus den prognostizierten Altersrenten durchaus Rückschlüsse auf die künftigen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ziehen, weil etwa die Folgen diskontinuierlicher Erwerbsbiographien sämtliche Rentenarten betreffen werden. Modellrechnungen zur Entwicklung des Sicherungsniveaus vor Steuern werden jeweils im aktuellen Rentenversicherungsbericht, aktuell also im Rentenversicherungsbericht 2013 dargestellt.19 Grundlage ist die Standardrente, der 45 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund eines durchschnittlichen Verdienstes zugrunde liegen. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2013 wird das Sicherungsniveau vor Steuern insbesondere aufgrund der Dämpfungsfaktoren in der Formel für die Rentenanpassung von heute 47,8 % bis zum Jahr 2025 auf 46,0 % sinken. Dies bedeutet, dass eine monatliche Rente von heute 700 Euro bei Außerachtlassung der Rentenanpassungen bei Beginn im Jahr 2025 einem Wert von 674 Euro entsprechen würde. Dabei sind die bisherigen Planungen der Bundesregierung zur Rentenpolitik der laufenden Wahlperiode noch nicht berücksichtigt. Auf eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 700 Euro kommt derzeit ein Versicherter bei lückenloser Erwerbsbiographie und einer Beitragszahlung aufgrund eines Verdienstes in Höhe von 65 % des Durchschnittsverdienstes. Im Jahre 2014 wäre dies ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von rund 1.890 Euro.20 Ein Versicherter mit einem während der Erwerbsbiographie erzielten durchschnittlichen Einkommen in Höhe von derzeit 2.905 Euro würde heute eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich rund 1.080 Euro erhalten. Aufgrund des sinkenden Rentenniveaus würde der Wert dieser Rente im Jahr 2025 gegenwärtig etwa 1.040 Euro betragen. 8. Geplante Änderungen im aktuellen Rentenpaket der Bundesregierung Bereits seit längerer Zeit stand in der Diskussion, dass die soziale Sicherung durch die seit dem Jahr 2002 vorgenommene Absenkung des Rentenniveaus insbesondere für den Fall einer Erwerbsminderung nicht mehr ausreicht. Die zu diesem Zeitpunkt eingeführte zusätzliche, aus Steuermitteln geförderte Altersversorgung kann die Niveauminderung über die Gesamtversorgung nur für das Risiko der Langlebigkeit bei Erreichung der Altersgrenze kompensieren.21 Für 18 Vgl. hierzu: Frommert, Dina: Altersvorsorge in Deutschland (AVID), in: Deutsche Rentenversicherung 2/2010, S. 225. 19 Bundestags-Drucksache 18/95, S. 27. 20 Eigene Berechnungen auf der Grundlage einer in Westdeutschland zurückgelegten Erwerbsbiographie. 21 Vgl. Fn. 19. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 – 037/14 Seite 13 den Fall der Erwerbsminderung ist eine zusätzliche betriebliche oder private Absicherung bisher jedoch nur gering ausgeprägt. Insoweit wurde ein Reformbedarf gesehen, der Niederschlag im aktuellen Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) gefunden hat.22 8.1. Verlängerung der Zurechnungszeit Nach dem Gesetzentwurf soll die Zurechnungszeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr verlängert werden. Versicherte werden damit so gestellt, als ob sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr , also zwei Jahre länger als nach bisherigem Recht, weitergearbeitet hätten. Für einen Versicherten , der während seines Erwerbslebens 65 % des Durchschnittsverdienstes erzielt hat, würde die Verlängerung der Zurechnungszeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung um monatlich etwa 33 Euro erhöhen. Die Rente eines Durchschnittsverdieners erhöhte sich dementsprechend um etwas über 50 Euro.23 8.2. Außerachtlassung der letzten vier Jahre für die Bewertung der Zurechnungszeit Eine weitere Maßnahme soll sicher stellen, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung bei der Bewertung der Zurechnungszeit unberücksichtigt bleiben, wenn sie sich ungünstig auf die Rentenhöhe auswirken. Bei erwerbsgeminderten Versicherten sind häufig bereits in der Zeit vor Eintritt des Leistungsfalles Einbußen in der Höhe des versicherten Verdienstes zu beobachten. Diese haben ihre Ursache zum Beispiel im Wegfall von Überstunden, im Wechsel in Teilzeitarbeit, aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Solche Einkommensminderungen führen nach den bisherigen Regelungen der Rentenberechnung zu einer entsprechend verringerten Bewertung der Zurechnungszeit und damit zu niedrigen Rentenbeträgen. Verbesserungen lassen sich nur im Einzelfall beziffern. 8.3. Auswirkungen des Rentenpakets auf das Sicherungsniveau Aufgrund der höheren Rentenausgaben, die auf den Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel wirken, fallen die Rentenanpassungen und damit das Sicherungsniveau vor Steuern geringer aus. Im Jahre 2025 würde sich nach den Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales daher ein Sicherungsniveau vor Steuern von 45,4 % anstelle von 46,0 % ergeben . Eine heutige monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 700 Euro entspräche gegebenenfalls einem Wert von 665 Euro. 22 Abrufbar im Internet unter http://www.rentenpaket.de/SharedDocs/Downloads/rp/pdfreferentenentwurf .pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2014. 23 Eigene Berechnungen.