© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 036/18 Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 2 Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 036/18 Abschluss der Arbeit: 23. März 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Höhe der Regelsätze für das Jahr 2018 4 2. Ermittlung der Regelbedarfe im Rahmen des Regelbedarfs- Ermittlungsgesetzes 4 3. Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 4 1. Höhe der Regelsätze für das Jahr 2018 Seit dem 1. Januar 2018 gelten die folgenden Regelsätze: Alleinstehend / Alleinerziehend 416 Euro Regelbedarfsstufe 1 Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften) 416 Euro Regelbedarfsstufe 1 Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 374 Euro Regelbedarfsstufe 2 Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) 332 Euro Regelbedarfsstufe 3 nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 332 Euro Regelbedarfsstufe 3 Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 316 Euro Regelbedarfsstufe 4 Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 296 Euro Regelbedarfsstufe 5 Kinder unter 6 Jahre 240 Euro Regelbedarfsstufe 6 Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht , soweit sie angemessen sind. Darüber hinaus können gegebenenfalls Mehrbedarfe nach § 21 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden. 2. Ermittlung der Regelbedarfe im Rahmen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandete im Februar 2010 in seiner Entscheidung zum menschenwürdigen Existenzminimum nicht die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II, aber die Art und Weise der Bemessung, und verpflichtete den Gesetzgeber, diese in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31. Dezember 2010 neu zu regeln.1 Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin mit Wirkung zum 1. Januar 2011 das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 verabschiedet. Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) wurde als Artikel 1 des Gesetzes beschlossen. 1 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 135. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 5 Seit dem 1. Januar 2011 wird daher gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII die Höhe der Regelbedarfe durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Die Daten werden in einem fünfjährigen Turnus erhoben. Nach § 28 Abs. 4 SGB XII werden nur Ausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt , soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten. Nach dem RBEG vom Dezember 2016 hat der Gesetzgeber auf der Basis der EVS 2013 die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (§ 5 RBEG) und der Familienhaushalte (§ 6 RBEG) festgelegt:2 „§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommensund Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant): Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 137,66 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist. Ersetzt das Gesetz 8601-5 vom 24.3.2011 I 453 (RBEG). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 6 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro. § 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt: 1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 79,95 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,25 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,48 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,21 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 25,79 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 12,64 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,89 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,68 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 2,16 Euro Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 7 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,30 Euro 2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 113,77 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro 3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 141,58 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,80 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 23,05 Euro Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 8 Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,52 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 13,28 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 14,77 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,87 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,22 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,38 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 11,61 Euro (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt 1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro, 2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 281,64 Euro und 3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300,81 Euro.“ Die Gesetzesbegründung gibt Aufschluss über die Ermittlung der Höhe der Verbrauchsausgaben für alle Abteilungen (siehe BT-Drs. 18/9984 vom 17. Oktober 2016). 3. Fortschreibung der Regelbedarfsstufen In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen gemäß § 28a SGB XII aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 036/18 Seite 9 Gesamtrechnung fortgeschrieben. Die Preisentwicklung geht dabei mit einem Anteil von 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter mit 30 Prozent ein (Mischindex). Das Statistische Bundesamt bildet einen speziellen Preisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen , der ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen berücksichtigt. Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist nicht auf die unteren Einkommensschichten begrenzt. Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt durch die jährliche Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) nach § 40 SGB XII zum 1. Januar eines Jahres. Durch die Regelbedarfsstufen -Fortschreibungsverordnung 2018 wurden die unter Punkt 1. genannten Regelsätze für das Jahr 2018 festgelegt.3 *** 3 Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 28a und 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 – RBSFV 2018) vom 8. November 2017 (BGBl. I S. 3767).