© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 035/19 Zahlungen der Kriegsopferversorgung ins Ausland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 2 Zahlungen der Kriegsopferversorgung ins Ausland Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 035/19 Abschluss der Arbeit: 21. März 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Ausführungen zur Ziffer 5 wurden vom Fachbereich WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik verfasst. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Aktueller Hintergrund 4 2. Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferversorgung 5 3. Versagung von Leistungen der Kriegsopferversorgung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit 5 4. Ins Ausland zu zahlende Kriegsopferversorgung 6 4.1. Tabellarische Übersicht 6 4.2. Keine versorgungsrechtlichen Sonderregelungen für ausländische Kriegsbeschädigte 7 5. Ausländische Staatsangehörige in Wehrmacht und Waffen-SS 8 5.1. Vorbemerkung 8 5.2. Tabellarische Übersicht 9 5.3. Literaturhinweise 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 4 1. Aktueller Hintergrund In einer Entschließung vom 22. November 2016 hat die Abgeordnetenkammer des belgischen Parlaments die Zahlung von Rentenleistungen aus Deutschland an in Belgien ansässige Kollaborateure insbesondere mit der Waffen-SS thematisiert. Darin soll die deutsche Bundesregierung unter anderem aufgefordert werden, den belgischen Behörden eine Liste über die Rentenberechtigten und die Höhe der Rentenleistungen zu übermitteln sowie die Rentenzahlungen einzustellen . Am 19. Februar 2019 hat sich der Ausschuss für auswärtige Beziehungen des belgischen Parlaments erneut mit den Rentenzahlungen aus Deutschland beschäftigt und in einer von sechs Abgeordneten unterzeichneten Resolution gefordert, das Problem dringend auf diplomatischem Weg anzusprechen.1 Hierüber hat der europäische Rundfunksender Euronews mit Sitz in Lyon am 20. Februar 2019 unter dem Titel „Abgeordnete fordern Ende der geheimen Nazi-Renten für 27 Belgier“ berichtet.2 Über die Zahlung von Auslandsrenten aus Deutschland an mutmaßliche Kollaborateure wurde in den nachfolgenden Tagen von den Medien im In- und Ausland berichtet.3 Dabei wurden die Begriffe Nazi- oder Hitler-Rente verwandt, die auf einem geheimen Erlass aus dem Jahre 1941 beruhten . Die deutsche Bildzeitung berichtete am 21. Februar 2019 unter dem Titel „Streit um geheime Hitler -Rente“ und veröffentlichte am 23. Februar 2019 eine Aufstellung über ins Ausland gezahlte Leistungen der Kriegsopferversorgung, geordnet nach Kontinenten und Ländern. Nachfolgend soll ein Überblick über den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferversorgung und ihre Versagung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit , die Zahlung der Kriegsopferversorgung ins Ausland sowie über ausländische Staatsangehörige in Wehrmacht und Waffen-SS gegeben werden. 1 Vgl. Meldung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders RTBF, abrufbar im Internet unter https://www.rtbf.be/info/belgique/detail_des-pensions-allemandes-toujours-versees-aux-collaborateurs-de-40- 45-une-bien-longue-saga?id=10149452, zuletzt abgerufen am 15. März 2019. 2 Die Euronews-Meldung ist abrufbar im Internet unter https://de.euronews.com/2019/02/20/abgeordnete-fordern -ende-der-geheimen-nazi-renten-fur-27-belgier, zuletzt abgerufen am 15. März 2019. 3 U.a. The Times, 22. Februar 2019: Stop pensions for former Nazis, Germany told., abrufbar im Internet unter https://www.thetimes.co.uk/article/stop-pensions-for-nazi-collaborators-germany-urged-qbdl6mp7f, Dagens Nyheter, 22. Februar 2019: Belgien rasar över tyska ”Hitler-pensioner”, abrufbar im Internet unter https://www.dn.se/nyheter/varlden/belgien-rasar-over-tyska-hitler-pensioner/, The New York Times, 25. Februar 2019: Pensions for Nazi Collaborators? Shocking if True (It’s a Big If) abrufbar im Internet unter https://www.nytimes.com/2019/02/25/world/europe/pensions-war-criminals-belgium.html, Le Monde, 26. Februar 2019: Près de 2 000 ex-collaborateurs du régime nazi reçoivent toujours des pensions de l’Allemagne, abrufbar im Internet unter https://www.lemonde.fr/international/article/2019/02/26/deux-mille-anciens-collaborateurs -du-regime-nazi-sont-toujours-pensionnes-par-berlin_5428491_3210.html, alle zuletzt abgerufen am 15. März 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 5 2. Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferversorgung4 Leistungen der Kriegsopferversorgung können nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 20. Dezember 19505 unter anderem durch militärischen Dienst oder unmittelbare Kriegseinwirkungen gesundheitlich geschädigte Personen und deren Hinterbliebene erhalten. Militärischer Dienst ist jeder Dienst nach früherem deutschem Wehrrecht als Soldat oder Wehrmachtbeamter , auch bei der Waffen-SS im Fronteinsatz. Zu den unmittelbaren Kriegseinwirkungen zählen zum Beispiel Kampfmitteleinwirkungen und militärische oder behördliche Maßnahmen in Zusammenhang mit Kampfhandlungen. Zwischen dem militärischen Dienst oder der unmittelbaren Kriegseinwirkung und dem schädigenden Ereignis sowie zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Leistungen der Kriegsopferversorgung können neben deutschen Staatsangehörigen auch Ausländer erhalten, wenn ihre Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht in ursächlichem Zusammenhang steht. Für Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden die Leistungen grundsätzlich in gleichem Umfang wie im Inland erbracht. Kriegsbeschädigten ausländischen Angehörigen der Waffen-SS ist unter den gleichen Voraussetzungen wie ehemaligen deutschen Angehörigen der Waffen-SS Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.6 Nach langer Diskussion ist 1997 ein Ausschlusstatbestand beim Bezug und bei der Bewilligung von Kriegsopferrenten geregelt worden, mit dem Kriegsopferrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit zu versagen sind. 7 3. Versagung von Leistungen der Kriegsopferversorgung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit Leistungen sind – auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – zu versagen, wenn Berechtigte während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, sofern der Versorgungsantrag nach dem 4 Vgl. Wältermann, Frank (2017): Übersicht über das Sozialrecht, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), Kapitel 24, Kriegsopferversorgung/Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, BW Bildung und Wissen Verlag, Nürnberg, S. 1209 ff. 5 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG), Ausfertigungsdatum 27. Juni 1960 abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BJNR104530960.html, zuletzt abgerufen am 15. März 2019. 6 Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 1998, Az. B 9 V 46/97 R. 7 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestagsdrucksachen 13/8705 und 13/8980. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 6 13. November 1997 gestellt worden ist. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass sich Anhaltspunkte für solche Verstöße insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der SS ergeben können und schreibt für diesen Fall eine besonders intensive Prüfung vor. Berechtigten, die bereits Versorgung erhalten, sind die Versorgungsleistungen für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn sie die Versagungsgründe erfüllen und ihr Vertrauen auf die Weitergewährung der Versorgungsleistungen auch angesichts der (geringeren) Schwere der Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist. Bei unbilligen Härten ist die Entziehung oder Minderung der Leistungen erst nach einer angemessenen Übergangsfrist vorzunehmen. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung im Jahre 1998 bis zum Jahr 2016 konnten nach diesen Maßgaben 99 Kriegsopferrenten entzogen werden.8 4. Ins Ausland zu zahlende Kriegsopferversorgung Allein für die Tätigkeit bei deutschen Dienststellen während des Zweiten Weltkriegs besteht kein Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferversorgung. Vielmehr muss aus der Verrichtung des militärischen Dienstes eine ursächliche gesundheitliche Schädigung erfolgt sein. Für Berufssoldaten war zudem für die Dienstzeit unter Umständen eine fiktive Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen.9 Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bezogen im März 2019 noch 2.000 im Ausland lebende Berechtigte, die zu einem großen Anteil Hinterbliebene geschädigter Personen sind, Leistungen der Kriegsopferversorgung. Darunter sind sowohl deutsche Staatsangehörige oder deren Hinterbliebene, die als Zivilpersonen durch unmittelbare Kriegseinwirkungen geschädigt worden sind, als auch frühere Soldaten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. 4.1. Tabellarische Übersicht Versorgung von Kriegsopfern im Ausland im Anspruchsmonat März 2019:10 Staat Berechtigte Staat Berechtigte Polen 557 Österreich 100 USA 245 Tschechische Republik 94 Slowenien 185 Kroatien 69 Kanada 121 Bosnien und Herzegowina 54 8 Vgl. Schlussbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Neufassung des § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG) - Streichung von Kriegsopferrenten für NS-Täter, Forschungsbericht 472, abrufbar im Internet unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb472- schlussbericht.pdf;jsessionid=4CA05F72CB22DC853F95E41400842748?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 15. März 2019. 9 Vgl. Deutscher Bundestag (2018), Wissenschaftliche Dienste: Rentenzahlungen aus der deutschen Rentenversicherung an belgische Kollaborateure und Fragen zu deren Staatsangehörigkeit, abrufbar im Internet unter https://www.bundestag.de/resource/blob/563960/adf12df46799850a9d91d6058c826268/wd-6-051-18-pdfdata .pdf, zuletzt abgerufen am 15. März 2019. 10 Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 7 Staat Berechtigte Staat Berechtigte Frankreich 52 Neuseeland 5 Serbien und Montenegro 52 Irland 4 Schweiz 48 Namibia 4 Ungarn 47 Chile 3 Australien 44 Ukraine 3 Großbritannien 34 Japan 2 Niederlande 30 Kolumbien 2 Spanien 30 Mexiko 2 Rumänien 21 Portugal 2 Belgien 18 Russische Föderation 2 Brasilien 17 Uruguay 2 Lettland 17 Albanien 1 Estland 16 Bulgarien 1 Italien 16 Costa Rica 1 Schweden 14 Ecuador 1 Thailand 12 Finnland 1 Dänemark 11 Guatemala 1 Südafrika 9 Indonesien 1 Argentinien 8 Litauen 1 Norwegen 7 Malta 1 Philippinen 7 Paraguay 1 Luxemburg 6 Südkorea 1 Slowakei 6 Türkei 1 Griechenland 5 sonstige 5 Summe 2000 4.2. Keine versorgungsrechtlichen Sonderregelungen für ausländische Kriegsbeschädigte Grundlage der ins Ausland zu zahlenden Kriegsopferversorgung sind allein die Vorschriften des zum 1. Oktober 1950 in Kraft getretenen BVG mit den nachfolgenden Änderungen. Ein von einigen Medien behaupteter Erlass aus dem Jahre 1941 ist nicht bekannt. Möglicherweise könnte die Verordnung über die Staatsangehörigkeit der Bewohner von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 23. September 1941 gemeint sein, nach der Deutschstämmige im von deutschen Truppen besetzten Ostbelgien die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten. Für die Männer aus Eupen-Malmedy und Moresnet gab es keine Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit abzulehnen. Sie unterlagen damit der Wehrpflicht und gehören bei entsprechender Kriegsbeschädigung zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BVG.11 11 Vgl. Fn. 8, S. 9 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 8 5. Ausländische Staatsangehörige in Wehrmacht und Waffen-SS12 5.1. Vorbemerkung Es ist zu beachten, dass es vier verschiedene Arten von fremdländischer Unterstützung auf deutscher Seite gab: 1. Die Verbände der Staaten, welche selbst im Krieg gegen die Alliierten standen. Da sie unter eigenem Befehl und in eigener Uniform kämpften, fallen sie nicht unter die Kategorie der Ausländer in Wehrmacht und Waffen-SS. Dazu gehören Italien, Rumänien, Ungarn, Bulgarien, die Slowakei und Finnland. Im Jahr 1941 stellten diese Staaten rund 600.000 Mann an der Ostfront. Angehörige dieser Staaten konnten trotzdem in Ausnahmefällen in der Waffen-SS dienen. Die SS-Freiwilligen dieser Länder sind in der Tabelle in eckigen Klammern angeführt. 2. „Volksdeutsche“ aus den eroberten Gebieten wie Eupen-Malmedy, Elsass-Lothringen, den Baltenstaaten, Galizien oder der Sowjetunion. Diese fielen nicht unter den Begriff Ausländer, sondern galten als Deutsche. Von ihnen dienten bis zu 460.000 in den deutschen Streitkräften. Sie sind nicht in der Tabelle aufgeführt. 3. Angehöriger fremder Staaten konnten sowohl Dienst in der Wehrmacht (bspw. 250. Span. I.D.) als auch in der Waffen-SS (bspw. 33. Waffen-Gren.-Div. d. SS „Charlemagne“) stehen. Aus den vorliegenden Quellen wurden die in der Tabelle vorliegenden Daten ermittelt. Die Zahl in Klammern gibt dabei die Angehörigen der Waffen -SS an. Wenn keine geklammerte Zahl angegeben ist, war eine Differenzierung zwischen Wehrmachts- und SS-Angehörigen nicht möglich. 4. Außerdem nicht in der Tabelle aufgeführt, sind Hilfswillige. Diese dienten zwar innerhalb der Wehrmacht und Waffen-SS, wurden allerdings meist nur zu Hilfsarbeiten eingesetzt . Während des Krieges belief sich ihre Zahl auf ca. 1.000.000, die meisten davon Russen (ungefähr 310.000 Mann). In den späten Kriegsjahren stellten diese auch kämpfende Formationen. Beispielhaft angeführt seien hier die Russische Befreiungsarmee (~55.000 Mitglieder) und das Ukrainische Befreiungsheer (bis zu 250.000 Mitglieder). 12 Der folgende Überblick wurde am 6. März 2019 von der Ansprechstelle für militärhistorischen Rat des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr auf Grundlage einer Recherche in der vorhandenen Literatur zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 9 5.2. Tabellarische Übersicht Nationalität Anzahl Nationalität Anzahl Turkestaner (u.a. Usbeken, Turkmenen, Kirgisen) 110.000 Kaukasier (u.a. Georgier, Aserbaidschaner , Armenier) 81.000 (7.000) Tataren (u.a. Krimtataren, Wolgatataren) 55.000 Letten 36.000 bis 100.000 (32.000) Kroaten 48.000 (8.000) Spanier 47.000 (800) Niederländer 40.000 bis 55.000 (25.000) Esten 45.000 (20.000) Belgier (Flamen & Wallonen) 44.000 (15.000 bis 38.000) Ungarn [40.000] Kosaken 30.000 bis 53.000 Ukrainer 30.000 Litauer 21.000 Franzosen 20.000 (9.600) Polen 20.000 Italiener [19.000] Russen 18.000 Bosniaken 14.000 Weißrussen 13.000 (3.000) Luxemburger 12.300 Serben 5.000 bis 22.000 Norweger 8.000 Albaner 7.000 Dänen 6.000 bis 8.000 Slowenen 6.000 Tschechen 5.000 Kalmyken 5.000 Rumänen [5.000] Araber (u.a. Syrer, Tunesier) 3.500 Inder 3.100 Bulgaren [3.000] Finnen [2.000] Schweizer 870 bis 1.350 (800) Griechen 1.000 Briten 540 (50) Schweden 200 bis 500 Liechtensteiner 85 bis 100 Portugiesen 50 Isländer 6 bis 9 Gesamt ~ 800.000 bis 950.000 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 035/19 Seite 10 5.3. Literaturhinweise - Rolf-Dieter Müller: An der Seite der Wehrmacht. Hitlers ausländische Helfer beim „Kreuzzug gegen den Bolschewismus“ 1941-1945. Frankfurt 2010. - Franz W. Seidler: Avantgarde für Europa. Ausländische Freiwillige in Wehrmacht und Waffen-SS. Selent 2004. - Hans Werner Neulen: An deutscher Seite. Internationale Freiwillige von Wehrmacht und Waffen-SS. München 1985. - Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg. Herausgegeben vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt. Bände 5 u. 6. - Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. Band VI 19. Dezember 1941 bis 9. Mai 1945. Boppard, 1995. (Fünftes Kapitel: Ehemalige Fremdenlegionäre, Volksdeutsche, Ausländer und Staatenlose in der Wehrmacht; Ausländische Freiwilligenverbände im Rahmen der Wehrmacht und Waffen-SS. S. 333-365). - Joachim Hoffmann: Die Ostlegionen 1941-1943. Turkotataren, Kaukasier und Wolgafinnen im deutschen Heer. Freiburg 1981 (= Einzelschriften zur militärischen Geschichte des Zweiten Weltkrieges, Band 19. Herausgegeben vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt ). - Jeloschek/Richter/Schütte/Semler: Freiwillige vom Kaukasus. Georgier, Armenier, Aserbaidschaner , Tschetschenen u.a. auf deutscher Seite. Graz 2003. - David Littlejohn: Foreign Legions of the Third Reich. 3 Bände. San Jose 1981. - Hans Werner Neulen: Europas verratene Söhne. Die Tragödie der Freiwilligen im zweiten Weltkrieg. München 1980. - Rolf Michaelis: Die Waffen-SS. Dokumentation über die personelle Zusammensetzung und den Einsatz der Waffen-SS. Berlin 2006. - Christopher Hale: Hitler’s Foreign Executioners. Europe’s Dirty Secret. Stroud 2011. ***