WD 6 - 3000 - 035/18 (27. März 2018) Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Als Alterssicherungssystem besteht in Deutschland neben der gesetzlichen Rentenversicherung für bestimmte Berufsgruppen die nach Landesrecht geregelte berufsständische Versorgung. Dies gilt unter anderem für freiberuflich tätige selbständige Rechtsanwälte und auch für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte, die nach landesrechtlichen Bestimmungen Mitglied in einer der 28 Rechtsanwaltskammern sind. Deren Alterssicherung wird obligatorisch von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Ländern eingerichteten Versorgungswerken durchgeführt . Die Versorgungswerke werden von ihren Mitgliedern selbst verwaltet. Eine Wahlmöglichkeit, zu welchem Alterssicherungssystem Beiträge zu zahlen sind, besteht nicht. Freiberuflich tätige Rechtsanwälte unterliegen als Selbständige von vornherein nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Abhängig beschäftigte Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sind dagegen wie andere Arbeitnehmer zunächst auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, da sonst Beiträge zu beiden Alterssicherungssystemen zu zahlen wären. Hiervon wird in der Regel Gebrauch gemacht. Die rechtlichen Grundlagen zur Beitragszahlung sind in den jeweiligen von den Selbstverwaltungsorganen der Versorgungswerke erlassenen Satzungen geregelt und entsprechen grundsätzlich den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Prinzipien. Dabei ist für freiberuflich tätige selbständige Rechtsanwälte in der Regel der Höchstbeitrag vorgesehen. Für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte richtet sich der von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte an das Versorgungswerk zu leistende Beitrag nach der Höhe des Gehalts. Die Rentenleistungen sind von der Dauer und der Höhe der eingezahlten Beiträge abhängig. Einzelheiten regelt hierzu wiederum die jeweilige Satzung des Versorgungswerks. Im Gegensatz zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich bei der berufsständischen Versorgung um eine kapitalgedeckte Alterssicherung, die keinerlei staatliche Zuschüsse erhält. Die Finanzierung erfolgt allein aus den Mitgliedsbeiträgen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Versorgung der Rechtsanwälte