WD 6 - 3000 - 035/17 (29. Mai 2017) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Neben der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung gewähren Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzuwendungen in Form von Gratifikationen oder dem sog. 13. Gehalt. Bei dem 13. Gehalt handelt es sich um eine Sonderzahlung im Sinne einer zusätzlichen Vergütung für die im Jahr geleistete Arbeit. Sie wird meist in Höhe eines Monatsarbeitsgehalts gezahlt. Allerdings müssen Steuern und Sozialabgaben darauf abgeführt werden. Eine Gratifikation stellt hingegen eine Leistung zur Anerkennung für geleistete Arbeit und Betriebstreue dar, die neben der Vergütung gewährt wird und ebenfalls der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Hier sind Rückzahlungsklauseln unter bestimmten Bedingungen zulässig, die den Arbeitnehmer verpflichten die Zuwendung zurückzuzahlen, wenn er vor einer bestimmten Frist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine strikte Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Zuwendungsformen ist nicht immer möglich. Die Rechtsnatur der Sonderzuwendung ist meist durch Auslegung der Zweckrichtung der anspruchsbegründenden Regelung zu ermitteln. Gesetzliche Regelungen zu Sonderzuwendungen im privatrechtlichen Bereich existieren nicht. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Gratifikation oder einem 13. Gehalt kann sich jedoch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag oder aber auch aus einer betrieblichen Übung oder dem Gleichheitsgrundsatz ergeben, wobei in den meisten Wirtschaftszweigen der Anspruch auf tariflicher Rechtsgrundlage beruhen dürfte. Im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes sind Sonderzuwendungen sowohl gesetzlich als auch tarifvertraglich geregelt. Die Sonderzahlung für Bundesbeamte und Soldaten wurde mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 1. Juli 2009 neu geregelt. Der bisher gewährte Jahresbetrag wurde gleichmäßig auf 12 Monate aufgeteilt und in das Grundgehalt integriert. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes findet sich in § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) die Rechtsgrundlage für eine Jahressonderzahlung. Die Vorschrift regelt die Bemessungsgrundlage und den Bemessungssatz und enthält verschiedene Voraussetzungen für die Berechnung der Sonderzahlung. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sonderzuwendungen des Arbeitgebers