WD 6 - 3000 - 034/17 (23. Mai 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Regelungen zu der Sonn- und Feiertagsruhe finden sich in den §§ 9 ff. Arbeitszeitgesetz1 (Arb ZG). Das Arbeitszeitgesetz regelt bundeseinheitlich die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit und die Mindestdauer für Pausen. Es gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sind die in den §§ 18 ff. ArbZG genannten Personengruppen (unter anderem leitende Angestellte , Chefärzte, Personen unter 18 Jahren etc.). Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer gemäß § 9 ArbZG an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von dieser Regel sind in § 10 ArbZG bestimmt . In Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr dürfen Arbeitnehmer an Sonnund Feiertagen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Ausnahmetatbestände gelten kraft Gesetzes, eine behördliche Genehmigung ist daher nicht erforderlich. Unter Not- und Rettungsdienst fallen nicht nur staatliche und institutionalisierte Stellen, sondern alle Dienste zur Begegnung von Not- und Unglücksfällen. Jedem Arbeitnehmer müssen nach § 11 ArbZG mindestens 15 Sonntage pro Jahr beschäftigungsfrei verbleiben und ihm für Sonntags- und Feiertagsarbeit, soweit diese auf einen Werktag fällt, ein Ersatzruhetag gewährt werden. Von der Ersatzruhetagsregelung für auf Werktage fallende Feiertage (§ 11 Abs. 3 S.2 ArbZG) kann bei Rettungskräften unter bestimmten Umständen durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden (§ 12 Nr. 2 ArbZG). *** 1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sonn- und Feiertagsbeschäftigung von Rettungskräften