© 2020 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 033/20 Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 2 Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 033/20 Abschluss der Arbeit: 9. April 2020 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Anspruchsgrundlagen 4 3. Leistungen aus dem Bildungspaket 4 4. Leistungserbringung 7 4.1. Besonderheiten der Leistungserbringung beim Teilhabebeitrag nach § 28 Abs. 7 SGB II 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 4 1. Einleitung Der Bundesgesetzgeber hat zum 1. Januar 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket verabschiedet.1 Danach werden in Deutschland Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe für hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben dem Regelbedarf beziehungsweise den Regelbedarfsstufen erbracht. Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.2 Mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) vom 3. Mai 2019 wurden die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets ab August 2019 teilweise neu geregelt. 3 2. Anspruchsgrundlagen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets können grundsätzlich dann in Anspruch genommen werden, wenn Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 28, 29 SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende), Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§§ 34, 34a SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3 Abs. 3 AsylbLG) bezogen werden oder wenn Eltern den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder Wohngeld (§ 6b BKGG) beziehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kinderzuschlag für das Kind gezahlt wird, für das die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden sollen. Ferner kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind beziehungsweise seine Eltern keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können. Während nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII die Kinder anspruchsberechtigt sind, steht der Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz den Kindergeldberechtigten, also in der Regel den Eltern, zu. 3. Leistungen aus dem Bildungspaket Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 SGB II für Schüler geleistet, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. 1 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I 2011 S. 453. 2 Dieser Ausarbeitung liegen zum Teil frühere Beiträge der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur selben Thematik zugrunde. 3 BGBl. I 2019 Nr. 16, S. 530. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 5 Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst danach folgende Leistungen: – Tatsächliche Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II) Die Kostenübernahme erfolgt durch Gutscheine oder Direktzahlungen an die Schule. Eine Beschränkung auf angemessene Kosten oder einen Höchstbetrag sind unzulässig. Auch ein Schüleraustausch gilt als Klassenfahrt im Sinne dieser Regelung. – Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II) Es wird ein persönlicher Schulbedarf an für den Gebrauch bestimmte Schreib-, Rechenund Zeichenmaterialien von insgesamt 150 Euro pro Schuljahr anerkannt (100 Euro für das erste Schulhalbjahr und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr). Außerdem wird der persönliche Schulbedarf ab 2021 jährlich in Anlehnung an den Regelbedarf erhöht. – Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) Die tatsächlichen Kosten für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, die nicht von Dritten getragen werden und nicht durch den Regelbedarf bestritten werden können, werden in vollem Umfang übernommen. Die Leistung wird als Geldleistung erbracht, soweit keine direkte Abrechnung mit der Nahverkehrsgesellschaft erfolgt. – Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) Soweit zusätzliche und geeignete Lernförderung (Nachhilfeunterricht, Lerntherapie) erforderlich ist, um festgelegte Lernziele zu erreichen, werden die Kosten hierfür in Form von Gutscheinen oder durch Direktzahlungen an den Anbieter erbracht. Für Leistungen der Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II erforderlich . – Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, die in schulischer Verantwortung angeboten und ausgegeben wird, werden durch Gutscheine oder Direktzahlungen an die Schule übernommen. – Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft („Teilhabebeitrag“) in Höhe von insgesamt 15 Euro monatlich berücksichtigt. Durch gesonderte Berücksichtigung dieser Bedarfe soll Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen hergestellt werden. Ziel ist es, diese Kinder und Jugendlichen in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Die Leistungen werden durch personalisierte Gutscheine, Kostenübernahmeerklärungen oder auch als Geldleistung erbracht und umfassen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 6 – Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit , – Musikunterricht: Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht ) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung, – Teilnahme an Freizeiten. Vergleichbare Aktivitäten der kulturellen Bildung sind insbesondere die Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso wie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz . Ausgeschlossen sind hingegen Angebote, die überwiegend der Unterhaltung dienen (kommerzielle Kinoveranstaltungen). Die Bezugnahme auf Mitgliedsbeiträge schließt auch die Übernahme der Entgelte von Unternehmen mit Erwerbszweck (beispielsweise Fitnessstudio ) aus, während etwa die Kosten von Ballettunterricht unter § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II fallen .4 Mit Wirkung vom 1. August 2013 hat der Gesetzgeber in §§ 28 Abs. 7 SGB II und 34 Abs. 7 SGB XII einen neuen Satz 2 eingefügt. Damit ist die Anerkennung von Bedarfen zulässig, die im Zusammenhang mit förderungsfähigen Aktivitäten stehen (beispielsweise Mannschaftstrikots, Noten, Instrumente, Leihinstrumente, Fahrtkosten für den Weg zum Verein, Vereinsausflug und ähnliches) und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.5 Bei den Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II hat der Gesetzgeber eine generelle Altersbeschränkung vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die noch nicht volljährig sind. Es kommt hier nicht auf die Schülereigenschaft im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II an. Diesen Mehrbedarf können daher schon Neugeborene geltend machen (etwa für das Babyschwimmen oder für die Teilnahme an frühkindlichen Gruppen wie etwa dem Prager Eltern Kind Projekt – PEKIP). In Betracht kommen aber auch Jugendliche , die ihre Schulausbildung bereits abgeschlossen haben.6 Sowohl nach den Regelungen in § 28 Abs. 7 SGB II als auch nach der fast wortgleichen Parallelvorschrift § 34 Abs. 7 SGB XII werden diese Leistungen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Junge Erwachsene aus den Rechtskreisen des Asylbewerberleistungsgesetzes , des SGB II und SGB XII sind somit von diesen Leistungen immer ausgenommen . 4 Breitkreuz in: Beck-Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 28 SGB II, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Rn. 9, 10. 5 Schwabe in: Gagel Kommentar zum SGB II/ SGB III, Werkstand: 76. Ergänzungslieferung, März 2020, § 28 SGB II, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Rn. 67. 6 Schwabe in: Gagel Kommentar zum SGB II/ SGB III, Werkstand: 76. Ergänzungslieferung, März 2020, § 28 SGB II, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Rn. 61. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 7 4. Leistungserbringung Die Leistungen für Schulausflüge, Schülerbeförderung, Klassenfahrten sowie die Aufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II sind grundsätzlich von dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt mit umfasst. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistungen auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden können, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird. Lediglich Leistungen für Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II sind gesondert zu beantragen (§ 37 SGB II). Die Leistungen werden nach § 29 SGB II bzw. § 34a SGB XII hauptsächlich als Sach- und Dienstleistungen , insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung der Bedarfe erbracht. Die unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen , dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Daneben wird es den zuständigen kommunalen Trägern auch ermöglicht, alle Leistungen des Bildungspakets auch durch Geldleistungen zu erbringen und gegebenenfalls ab Stellung des Hauptoder Weiterbewilligungsantrages, bereits verauslagte Beträge zu übernehmen. Den „regulären“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angeglichen ist das für Schulbedarf und Schulbeförderung (§ 28 Abs. 3 und 4 SGB II) vorgeschriebene Geldleistungsmodell.7 Der Leistungsträger vertraut hier dem Leistungsempfänger die entsprechenden Geldleistungen an, kann aber in begründeten Einzelfällen den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendungen verlangen und bei Nichtvorlage die Entscheidung widerrufen (§ 29 Abs. 5 SGB II).8 Bei den übrigen Bedarfen nach § 28 Abs. 7 SGB II lässt das Gesetz dem Leistungsträger die Wahl zwischen Direktzahlungen an den Anbieter oder einem Gutscheinmodell, das dem Leistungsberechtigten die Freiheit lässt, selbst nach Angeboten zu suchen und mit seiner Leistung in gewissem Rahmen frei zu wirtschaften.9 Der Leistungsträger soll sich im Sinne eines effizienten Gesetzesvollzugs bei möglichst weitgehender Verwaltungsvereinfachung leiten lassen und darf hierbei auch auf die Möglichkeit der Pauschalierung zurückgreifen. Der Leistungsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich der Leistungsträger auf ein bestimmtes Modell der Leistungserbringung festlegt.10 Leistungsträger sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 SGB II) sowie die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II). 7 Breitkreuz in: Beck-Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 29 SGB II, Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, Rn. 1. 8 Breitkreuz in: Beck-Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 29 SGB II, Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, Rn. 2. 9 Breitkreuz in: Beck-Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 29 SGB II, Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, Rn. 3. 10 Breitkreuz in: Beck-Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 29 SGB II, Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, Rn. 3a. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 8 4.1. Besonderheiten der Leistungserbringung beim Teilhabebeitrag nach § 28 Abs. 7 SGB II Wie sich aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB II ergibt, steht es im Ermessen des kommunalen Leistungsträgers, welchen Weg der Leistungserbringung er wählt.11 Nicht im Ermessen steht, ob er die Leistung erbringt, sondern nur wie. Die Leistungsberechtigten haben also keinen Anspruch darauf, die Leistung auf einem bestimmten Weg zu erhalten.12 Die Leistung nach § 28 Abs. 7 SGB II kann seit August 2019 pauschaliert erbracht werden, sofern tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den gesetzlich bestimmten Aktivitäten entstehen oder entstanden sind. Ausreichend ist insoweit ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten ergibt. Die pauschalierte Auszahlung erfolgt durch den Leistungsträger ohne Prüfung, ob die entsprechenden Beiträge in den Vereinen auch die 15 Euro erreichen. Diese Einzelfallprüfung ist seit dem 1. August 2019 entfallen. Nunmehr ist allein die Mitgliedsbescheinigung ausreichend, wodurch eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht wird.13 Der Betrag kann jederzeit in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von pauschal 15 Euro oder als Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dabei können angesparte Beträge auch auf den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt übertragen werden. Ist die eigentliche Aktivität (beispielsweise kostenloses Fußballtraining) beitragsfrei, kann die Pauschale auch angespart werden und beispielsweise für die Anschaffung hierfür notwendiger Ausrüstungsgegenstände oder für entsprechende Vereinsausflüge genutzt werden. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wie mit teilweiser Inanspruchnahme von gutscheinweise gewährten Leistungen umzugehen ist. So ist ohne Weiteres denkbar, dass beispielsweise ein Gutschein für Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II nicht vollständig bei einem Anbieter eingesetzt, sondern das Budget für mehrere Angebote genutzt werden soll. Praktisch kann dies beispielsweise so gelöst werden, dass einem Berechtigten bei Bewilligung der Leistung mehrere Gutscheine ausgestellt werden, die betragsmäßig zusammen das Budget ergeben, aber nach den Vorstellungen des Leistungsberechtigten aufgeteilt sind. Dies sollte aber nur dann geschehen, wenn der Leistungsberechtigte bereits eine genaue Vorstellung davon hat, wo und in welcher Höhe er die Gutscheine einsetzen möchte. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, den Gutschein über den Gesamtbetrag auszustellen, und der Anbieter, dem dieser Gutschein vorgelegt wird, vermerkt darauf für den Leistungsträger, in welcher Höhe das Budget bei ihm verbraucht wurde. Das Jobcenter kann dem Leistungsberechtigten nach Rücklauf des Gutscheins einen neuen Gutschein über den Restbetrag ausstellen. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann daran gedacht werden, den Gutschein nach Erstellung des Vermerks durch den Anbieter zu kopieren und dem Leistungsberechtigten die Kopie – das Original verbleibt beim Anbieter – zwecks Vorsprache beim 11 Bundestags-Drucksache 17/4095, S. 31. 12 Schwabe in: Gagel Kommentar zum SGB II/ SGB III, Werkstand: 76. Ergänzungslieferung, März 2020, § 29 SGB II, Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, Rn. 7. 13 Lenze, Mit dem Starke-Familien-Gesetz gegen Kinderarmut?, info also 2019, Rn. 113. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/20 Seite 9 Jobcenter auszuhändigen. Insoweit sind pragmatische Ansätze seitens Verwaltung und Anbietern wünschenswert.14 Mit § 29 Abs. 4 SGB II wird unter anderem die Erbringung der Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 7 SGB II durch Geldleistungen geregelt. Diese Bedarfe können – je nach Vorliegen der Voraussetzungen – entweder abschließend oder vorläufig nach § 41a SGB II bewilligt werden. Bei einer Bewilligung im Voraus nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 SGB II erfolgt die Bewilligung an Hand der voraussichtlich im Bewilligungszeittraum bestehenden Bedarfe. Die Regelung ermöglicht eine Bewilligung der Geldleistungen zu Beginn des Bewilligungszeitraums für den gesamten Bewilligungszeitraum . § 29 Abs. 4 Nr. 2 SGB II regelt den Fall einer nachträglichen Erstattung verauslagter Beträge, insbesondere auf Wunsch der Leistungsberechtigten. Möglich ist auch – insbesondere bei erstmaliger Antragstellung – eine Kombination aus beiden Möglichkeiten. Erst im Laufe des Bewilligungszeitraums werden erforderliche Angaben zu Leistungen gemacht, so dass es zu einer Erstattung verauslagter Beträge und für den restlichen Bewilligungszeitraum zu einer laufenden Bewilligung kommt. 15 Im Zusammenhang mit der Pauschalierung der Leistung nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II bei erbrachtem Teilhabenachweis wurde auch die nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorgesehene Leistung zum 1. August 2019 angepasst. Weitere Aufwendungen können nunmehr im Einzelfall als Bedarf berücksichtigt werden, sofern die Pauschale von 15 Euro nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II bezogen auf die möglichen Gesamtleistungen im Bewilligungszeitraum (zum Beispiel bei einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum 180 Euro) sowie der Regelbedarf nicht ausreichen, um den Bedarf für diese Aufwendungen zusätzlich zu den in § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II genannten Bedarfen (beispielsweise Mitgliedsbeiträgen) zu decken. Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II können jedoch nicht regelhaft gewährt werden. Dabei sind die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen auf das während des Bezuges existenzsichernder Leistungen übliche Maß beschränkt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen auch als Geldleistungen bei den Berechtigten ankommen und zweckentsprechend verwendet werden. Es wird deshalb den Leistungsträgen ermöglicht , einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen ohne besondere Begründung zu verlangen. Das Verlangen ist jedoch auf Einzelfälle beschränkt. Eine generelle Anforderung von Nachweispflichten ist unzulässig. 16 *** 14 Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage Stand: 1. März 2020, § 29 SGB II, Rn. 113. 15 Bundestags-Drucksache 19/7504, S. 48. 16 Bundestags-Drucksache 19/8613, S. 27.