© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 033/16 Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/16 Seite 2 Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 033/16 Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Kinderarbeitsschutz 4 3. Jugendarbeitsschutz 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/16 Seite 4 1. Einleitung Der Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland ist in der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz vom 23. Juni 1998 (Kinderarbeitsschutzverordnung –KindArbSchV– BGBl. I S.15081) und im Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976 (Jugendarbeitsschutzgesetz –JArbSchG– BGBl. I S. 9652) geregelt. 2. Kinderarbeitsschutz Nach der KindArbSchV dürfen Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen (§ 1 Abs. 1 der VO): Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden 1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, 2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a)Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren , 3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a) der Ernte und der Feldbestellung, b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, c) der Versorgung von Tieren, 1 Der vollständige Text der Kinderarbeitsschutzverordnung ist im Internetabrufbar unter der Adresse: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kindarbschv/gesamt.pdf. 2 Der vollständige Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist im Internetabrufbar unter der Adresse: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/16 Seite 5 4. mit Handreichungen beim Sport, 5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften , Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. Nach § 1 Abs. 2 der VO sind folgende Ausnahmen vorgesehen: Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere 1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten ; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, 2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder 3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Nach Abs. 3 müssen die zulässigen Beschäftigungen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen. 3. Jugendarbeitsschutz Im Sinne des JArbSchG gelten unter 15-Jährige als Kinder (§ 2 Abs. 1 JArbSchG), 15- bis 18-Jährige als Jugendliche (§ 2 Abs. 2 JArbSchG). Die Beschäftigung von Kindern ist verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG), es sei denn, sie werden z. B. im Rahmen einer Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie oder eines Betriebspraktikums im Rahmen der Vollzeitschulpflicht beschäftigt (§ 5 Abs. 2 – 5 JArbSchG). Nach § 15 JArbSchG gilt für Jugendliche die 5-Tage-Woche. Die §§ 16 und 17 JArbSchG regeln, dass das Wochenende (Samstag und Sonntag) generell arbeitsfrei ist. Ausnahmen hiervon für bestimmte Branchen (z. B. Krankenhäuser, im Verkehrswesen, der Landwirtschaft etc.) sind in diesen Paragraphen aufgeführt. Jeder zweite Sonntag, mindestens zwei Sonntage im Monat, müssen beschäftigungsfrei sein; bei Samstagsarbeit zwei Samstage im Monat. Zudem erhalten Jugendliche für ihren Wochenendeinsatz einen Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Arbeitstag. Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Ein Tarifvertrag kann hiervon Ausnahmen zulassen. Jugendliche dürfen bis zu 9 Stunden täglich arbeiten, wenn ein entsprechender Ausgleich stattfindet (§ 21a Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 033/16 Seite 6 JArbSchG). In Abs. 1 Ziffern 1 bis 6 der Vorschrift sind weitere mögliche Abweichungen von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufgeführt. Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit i. S. von § 4 Abs. 2 JArbSchG 10 Stunden , im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung , auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten (§ 12 JArbSchG). § 13 JArbSchG bestimmt, dass Jugendliche nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit immer eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden haben müssen. Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG). Ausnahmen sind in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift geregelt. Jugendliche dürfen sowohl nicht mit gefährlichen Arbeiten (§ 22 JArbSchG) als auch nicht mit Akkordarbeit und mit tempoabhängigen Arbeiten (§ 23 JArbSchG) beschäftigt werden. Arbeiten Jugendliche mehr als sechs Stunden, müssen sie insgesamt 60 Minuten Pause machen. Die erste Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden eingelegt werden. Dabei darf keine Pause kürzer als 15 Minuten sein (§ 11 JArbSchG). Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren (§ 19 Abs. 1 JArbSchG). Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen (§ 19 Abs. 2 JArbSchG). Ende der Bearbeitung