WD 6 - 3000 - 032/21 (6. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens gezahlten Beiträge. Im Zeitraum vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 hat der Bund für Wehrdienstzeiten gemäß § 1385 Abs. 3 Buchst. d und Abs. 5 der Reichversicherungsordnung und gleichlautenden Regelungen im Angestelltenversicherungsgesetz und im Reichsknappschaftsgesetz unabhängig von der Höhe des Wehrsolds Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt , die der Höhe eines Beitrags für den jeweiligen Durchschnittsverdienst entsprachen. Insoweit erfolgt die Bewertung eines in Westdeutschland bis 1981 geleisteten Wehrdienstes für die Rentenberechnung heute aufgrund des Prinzips der Beitragsbezogenheit gemäß § 256 Abs. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) folgerichtig mit dem Durchschnittsverdienst. Für Wehrdienstzeiten ab 1982 sind nur noch 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen . Die Kürzung geht auf die durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 geregelte geringere Beitragsleistung des Bundes zurück, mit dem der Einkommenssituation der Wehrdienstleistenden Rechnung getragen wurde. Diese verfügten in der Regel als junge Menschen zu Beginn des Arbeitslebens nur über unterdurchschnittliche Einkommen. Für Wehrdienstleistende in Ostdeutschland wurden vor der Rentenüberleitung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR dagegen nicht gezahlt. Die Wehrdienstzeiten wurden seinerzeit für die in der DDR deutlich weniger beitragsbezogene Rente als fiktive Zeiten behandelt. Im Rahmen der Überführung der in der DDR entstandenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften in das System der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 wurden Zeiten des in Ostdeutschland bis 1991 geleisteten Wehrdienstes dennoch gemäß § 248 Abs. 1 SGB VI als Beitragszeiten anerkannt. Für diese sind gemäß § 256a Abs. 4 SGB VI in der Rentenberechnung 75 Prozent des Durchschnittsentgelts zugrunde zu legen. Dies entspricht der seit 1982 aus der Beitragszahlung des Bundes folgenden Bewertung dieser Zeiten in Westdeutschland. Von der Übertragung der in Westdeutschland zuvor aufgrund von tatsächlicher Beitragszahlung bestehenden Bewertung mit den Durchschnittsverdienst auf Ostdeutschland wurde bei der Rentenüberleitung abgesehen, da dort entsprechende Regelungen nicht bestanden haben (vgl. Entwurf Renten- Überleitungsgesetz - RÜG, Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 127). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rentenrechtliche Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten in der DDR