WD 6 - 3000 - 031/20 (17. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Begriff Sicherheitsdienstleistung ist eine Sammelbezeichnung für alle Tätigkeiten im Rahmen der privaten Sicherheitsbranche. Dazu zählen sämtliche Unterformen des Bewachungsgewerbes . Der Wirtschaftszweig unterteilt sich in die Bewachung von Personen (Personenschutz) und Sachen (Objektschutz). Sicherheitsdienstleistungen umfassen nicht nur aktive Maßnahmen, sondern auch das Erstellen von Sicherheitskonzepten. Im entfernteren Sinne fallen auch Dienstleistungen in Bereichen wie Brandschutz, Bauschutz, Schutz von Versammlungsstätten unter den Begriff Sicherheitsdienst. Die Anforderungen an Angestellte zur Übernahme von Tätigkeiten innerhalb der Branche sind gesetzlich durch die Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV) geregelt . In § 34a GewO sind Qualifikationen genannt, die angehende Sicherheitskräfte aufweisen müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur vertrauenswürdige Personen mit Bewachungsaufgaben betraut werden. Darüber hinaus werden in der Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 23 (UVV 23, abrufbar unter: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1105, zuletzt abgerufen am 16. März 2020) weitere Regelungen für Tätigkeiten im Wach- und Sicherungsdienst sowohl für den Unternehmer als auch den Versicherten zur Verhütung von Unfällen getroffen. Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es nach den Vorschriften des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII), mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention, §§ 14 bis 21 SGB VII) und bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen (Rehabilitation) und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII). Nach § 2 SGB VII sind unter anderem alle abhängig Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft sind nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII die gewerblichen Berufsgenossenschaften für die jeweiligen Branchen (beispielsweise Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung). Die Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht. Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Be- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Unfallversicherungsschutz im Sicherheitsgewerbe Kurzinformation Unfallversicherungsschutz im Sicherheitsgewerbe Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 rufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich. Für Unternehmen im Sicherheitsgewerbe ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständiger Unfallversicherungsträger. Der Unternehmer meldet seinen Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an und zahlt den entsprechenden Beitrag in voller Höhe allein. Um Ihrem umfassenden Aufträgen nach § 14 ff. SGB VII nachzukommen, erlassen die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) für die entsprechenden Branchen, deren Einhaltung von den Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger überprüft wird. Unterhalb dieser Vorschriftenebene haben die Unfallversicherungsträger zudem ein umfassendes und abschließendes Regelwerk (Regeln, Informationen und Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz erarbeitet. Hierzu zählen im Sicherheitsgewerbe insbesondere die UVV 23 mit den hierzu ergangenen Durchführungshinweisen (abrufbar unter: https://publikationen.dguv.de/dguv/xparts/documents/vorschrift23da.pdf, zuletzt abgerufen am 16. März 2020). ***