WD 6 - 3000 - 030/21 (14. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bei einem Bürgerrat sollen aus den Melderegistern ausgeloste Bürgerinnen und Bürger einen Querschnitt der Gesellschaft darstellen und nach einem Austausch mit Expertinnen und Experten Handlungsempfehlungen für die Politik erarbeiten. Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat am 18. Juni 2020 beschlossen, mit einem Bürgerrat eine neue Form der Bürgerbeteiligung zu erproben. Bereits im Jahr 2019 hatte der Verein „Mehr Demokratie e.V.“ den „Bürgerrat Demokratie“ veranstaltet. Um auf das Ergebnis eines erneuten Bürgerrats noch in dieser Wahlperiode zurückgreifen zu können, hat Mehr Demokratie e.V. das Projekt mit dem vom Ältestenrat festgelegten Thema „Deutschlands Rolle in der Welt“ ohne organisatorische und finanzielle Beteiligung des Deutschen Bundestages vorbereitet und durchgeführt. Der Präsident des Deutschen Bundestages übernahm hierfür die Schirmherrschaft. Die vom Bürgerrat im Januar und Februar 2021 in zehn Online-Sitzungen erarbeiteten Empfehlungen wurden dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 19. März 2021 übergeben. Der ebenfalls zivilgesellschaftlich finanzierte aktuelle Bürgerrat „Klima“ wird vom gemeinnützigen Verein BürgerBegehren Klimaschutz e.V. durchgeführt. Ab Ende April 2021 werden sich 160 zufällig ausgeloste Menschen im Bürgerrat Klima mit den Pariser Klimaschutzzielen beschäftigen. Es stellt sich die Frage, ob Bundesbeamte für die Teilnahme an einem Bürgerrat Sonderurlaub in Anspruch nehmen können. Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, der aus in der Person des Beamten liegenden Gründen gewährt werden kann, soweit dafür im Einzelfall eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht. Für Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter ist die Gewährung von Sonderurlaub in der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) geregelt. Für Landes- bzw. Kommunalbeamte enthalten die jeweiligen Rechtsverordnungen der Länder entsprechende Regelungen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sonderurlaub für Bundesbeamte für die Teilnahme an bundesweiten Bürgerräten Kurzinformation Sonderurlaub für Bundesbeamte für die Teilnahme an bundesweiten Bürgerräten Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Sonderurlaubsverordnung, die die Bundesregierung auf Grund der Ermächtigung des § 90 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassen hat, regelt die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen als dem der Erholung. Sie legt ferner fest, ob und inwieweit die Dienstbezüge in solchen Urlaubsfällen zu belassen sind. Gemäß § 3 SUrlV wird Sonderurlaub nur dann gewährt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann, und die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 SUrlV erfüllt sind. Sonderurlaub ist unter anderem gemäß § 5 Ziffer 3 SUrlV unter Fortzahlung der Besoldung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu gewähren, wenn die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht. Die Teilnahme an Veranstaltungen wie dem Bürgerrat erfolgt allein auf freiwilliger Basis unter Gewährung einer Aufwandsentschädigung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme aufgrund gesetzlicher Vorgaben besteht ausdrücklich nicht. Somit kommt die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Bürgerrat gemäß § 5 Ziffer 3 SUrlV nicht in Betracht. Soweit die Voraussetzungen der §§ 5 bis 21 SurlV nicht vorliegen, kann gemäß § 22 Abs. 1 SurlV Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, sofern ein wichtiger Grund für den Beamten hierfür vorliegt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Dienstbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen. Auch in diesem Fall dürfen dienstliche Gründe der Gewährung des Sonderurlaubs nicht entgegenstehen . Die Fortzahlung der Besoldung ist hier nach § 22 Abs. 2 SurlV nur dann zulässig , soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat seine Zustimmung ausdrücklich erklärt hat. Ob und inwieweit für die Teilnahme an einem Bürgerrat außerhalb der Regelungen der Sonderurlaubsverordnung aus anderen Gründen Arbeits- beziehungsweise Dienstbefreiung erteilt werden kann, richtet sich nach den (internen) Vorgaben der jeweiligen Dienstbehörde . ***