© 2021 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 029/21 Entwicklung der Beihilfeausgaben Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 2 Entwicklung der Beihilfeausgaben Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 029/21 Abschluss der Arbeit: 5. Mai 2021 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Beihilfeausgaben 4 2.1. Beihilfeausgaben Bund, Sondervermögen und Sozialversicherung 4 2.2. Beihilfeausgaben der Länder und Gemeinden 10 3. Prognosen 14 4. Unterschiede bei der Erstattung von medizinischen Leistungen zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) 15 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 4 1. Einleitung Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützungsleistung des Dienstherrn in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen, zu Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und Schutzimpfungen für den Personenkreis der Beamten, Richter, Soldaten, Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen. Die Beihilfe stellt damit neben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) die dritte Säule der sozialen Sicherung gegen Krankheitsrisiken dar. Als Bestandteil der Alimentation ist die Beihilfe Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG).1 Die anteilige Erstattung notwendiger und angemessener Krankheitskosten erfolgt nach personenbezogenen gestaffelten Bemessungssätzen (zwischen 50 bis 80 Prozent). Für das restliche Krankheitskostenrisiko haben beihilfeberechtigte Personen aus den Dienstbezügen selbst Vorsorge zu treffen, was in aller Regel durch den Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung geschieht. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)2 gibt es Landesbeihilfeverordnungen in allen Bundesländern, die in den Grundstrukturen gleich sind, sich in den Details zum Teil aber deutlich von der Bundesbeihilfeverordnung unterscheiden. Die Bundesbeihilfeverordnung ist zurückzuführen auf das BBG, speziell auf § 80 Abs. 4 BBG. 2. Beihilfeausgaben 2.1. Beihilfeausgaben Bund, Sondervermögen und Sozialversicherung Nach dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG)3 werden die Durchführung einer Statistik der Ausgaben und Einnahmen, einer Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst sowie einer Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen als Bundesstatistiken angeordnet .4 1 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-im-internet .de/bbg_2009/BJNR016010009.html, zuletzt abgerufen am 29. April 2021. 2 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I 343) geändert worden ist, abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-im-internet .de/bbhv/BJNR032600009.html, zuletzt abgerufen am 29. April 2021. 3 Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/fpstatg/BJNR021190992.html, zuletzt abgerufen am 29. April 2021. 4 Vgl. auch Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes: Vereinheitlichung der Datenerfassung und –veröffentlichung betreffend Ausgaben für Beihilfe, WD 3 - 3000 - 072/21, April 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 5 Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Daten stammen aus der Finanzstatistik „Zeitreihe zu den Beihilfen des Öffentlichen Gesamthaushalts nach Arten und Körperschaftsgruppen von 1992 bis 2020“ des Statistischen Bundesamtes. Gleiches gilt auch für die Daten der Beihilfeausgaben der Länder und Gemeinden (unter Punkt 2.2.). Im Rahmen der Personalstatistiken (Versorgungsempfänger ) liegen nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes zu den Beihilfeausgaben keine Angaben vor. Statistische Daten bezüglich pro Kopf-Beihilfeausgaben von aktiven Beamtinnen und Beamten sowie anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes liegen ebenfalls nicht vor. Die Gliederung der Art der Ausgaben in der tabellarischen Darstellung ergibt sich aus den Zuordnungsrichtlinien des Gruppierungsplans des Bundesministeriums der Finanzen, insbesondere der Obergruppe 44.5 Unter der Gruppierung 441 „Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger “ werden Beihilfen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Soldatinnen, Soldaten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen sowie Sozialversicherungsbeiträge für Pflegepersonen erfasst. Die Gruppierung 446 „Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und dgl.“ umfasst Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene sowie Sozialversicherungsbeiträge für Pflegepersonen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Beihilfeausgaben von 2010 bis 2020 in Mill EUR Art der Ausgaben Bund Sondervermögen A) Sozialversicherung 2010 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 326 150 137 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 945 2593 72 2011 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 332 145 134 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 979 2535 75 5 Gruppierungsplan, Standard nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 49a HGrG, Stand: 19. November 2020, abrufbar im Internet unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche _Finanzen/Standards_fuer_Haushalte/gruppierungsplan.pdf?__blob=publicationFile&v=12, zuletzt abgerufen am 26. April 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 6 2011*) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 487 - 140 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3514 - 117 2012 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 475 - 146 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3549 - 185 1.- 4. Vj 2013 revidiert**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 496 - 143 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3844 - 126 1.- 4. Vj 2014 revidiert**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 508 - 138 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3923 - 133 1.- 4. Vj 2015**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 517 - 142 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4028 - 214 1.- 4. Vj 2016**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 517 - 142 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4058 - 223 1.- 4. Vj 2017**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 536 - 140 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4243 - 242 1.- 4. Vj 2018**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 537 - 142 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4328 - 256 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 7 1.- 4. Vj 2019**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 570 - 139 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4658 - 276 1.- 4. Vj 2020**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 581 - 135 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4567 - 290 Von 2010 bis 2012 Rechnungsergebnisse der öffentlichen Haushalte. *) Neue Darstellungsmethode infolge Erweiterung des Berichtskreises um die zum Sektor Staat gehörenden Extrahaushalte (Stichwort: Schalenkonzept). Die Einheiten der spalte „Sondervermögen “ werden in der Spalte „Bund“ nachgewiesen. **) Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik einschließlich Extrahaushalte. 2013 bis 2015 revidierte Ergebnisse. A) Lastenausgleichsfonds, ERP-Sondervermögen, Fonds "Deutsche Einheit" (alle ab 2005 vom Bund übernommen), ab 1994 einschl. Bundeseisenbahnvermögen, ab 1995 einschl. Erblastentilgungsfonds und Entschädigungsfonds, ab 1999 einschl. Versorgungsrücklage, ab 2007 einschl . Postbeamtenversorgungskasse, Versorgungsfonds des Bundes und Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau ", ab 2008 einschl. Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin), ab 2009 einschl. Investitions- und Tilgungsfonds und Sondervermögen "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Wertpapiere, ab 2011 einschl. Energie- und Klimafonds und Restrukturierungsfonds. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020 Für den unmittelbaren Bundesbereich, das Bundeseisenbahnvermögen und den Bereich Post machen der Sechste und Siebte Versorgungsbericht der Bundesregierung für die Entwicklung der Beihilfeausgaben der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger auch Angaben zu den durchschnittlichen Beihilfeausgaben je Versorgungsempfängerin bzw. je Versorgungsempfänger , die den nachfolgenden Tabellen entnommen werden können.6 Die Beihilfeausgaben je Versorgungsempfänger wurden ausschließlich für die Zwecke der Versorgungsberichte der 6 Vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Siebter Versorgungsbericht der Bundesregierung , S. 70, Berlin, März 2020, abrufbar im Internet unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads /DE/publikationen/themen/oeffentlicher-dienst/siebter-versorgungsbericht.pdf?__blob=publication- File&v=4, zuletzt abgerufen am 30. April 2021 sowie Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Sechster Versorgungsbericht der Bundesregierung, S. 69f., Berlin, Dezember 2016, abrufbar im Internet unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads /DE/publikationen/themen/oeffentlicher-dienst/sechster-versorgungsbericht.pdf?__blob=publication- File&v=6,zuletzt, zuletzt abgerufen am 30. April 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 8 Bundesregierung als Sonderauswertung vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Es handelt sich dabei um keine direkt erhobene Größe der amtlichen Statistik, sondern um eine Berechnung mit Daten der Finanz- und Versorgungsempfängerstatistik. Entwicklung der Beihilfeausgaben der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger des unmittelbaren Bundesbereiches von 2010 bis 2019 Jahr Beihilfeausgaben insgesamt durchschnittliche Beihilfeausgaben je Versorgungsempfängerin bzw. je Versorgungsempfänger in Mrd. Euro in Euro 2010 0,9 4 810 2011 1,0 5 050 2012 1,0 5 090 2013 1,1 5 570 2014 1,1 5 850 2015 1,1 5 940 2016 1,2 6 070 2017 1,2 6 470 2018 1,3 6 680 20197 1,4 7 400 7 Die Daten für das Jahr 2019 wurden ergänzend vom Statistischen Bundesamt ermittelt und mitgeteilt und geben den aktuellsten Stand wieder, Daten für 2020 sind noch nicht vorhanden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 9 Entwicklung der Beihilfeausgaben der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und Post von 2010 bis 2019 Jahr Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Post Beihilfeausgaben insgesamt durchschnittliche Beihilfeausgaben je Versorgungsempfängerin bzw. je Versorgungsempfänger Beihilfeausgaben insgesamt durchschnittliche Beihilfeausgaben je Versorgungsempfängerin bzw. je Versorgungsempfänger in Mrd. Euro in Euro in Mrd. Euro in Euro 2010 1,2 6 390 1,4 5 020 2011 1,2 6 300 1,4 4 980 2012 1,2 6 570 1,4 5 080 2013 1,3 7 380 1,5 5 510 2014 1,2 7 440 1,6 5 750 2015 1,2 7 740 1,7 6 090 2016 1,2 7 790 1,7 6 210 2017 1,3 8 470 1,7 6 360 2018 1,3 8 510 1,8 6 710 20198 1,3 9 240 1,9 7 180 Der Siebte Versorgungsbericht der Bundesregierung nennt als Ursache für die steigenden Beihilfeausgaben der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die allgemeine Kostenentwicklung im Gesundheitswesen sowie die erhöhte Lebenserwartung. Weiterhin führt der Bericht aus, dass naturgemäß mit fortschreitendem Lebensalter eine häufigere und kostenintensivere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen einhergeht.9 8 Die Daten für das Jahr 2019 wurden ergänzend vom Statistischen Bundesamt ermittelt und mitgeteilt und geben den aktuellsten Stand wieder, Daten für 2020 sind noch nicht vorhanden. 9 Vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Siebter Versorgungsbericht der Bundesregierung , S. 70, Berlin, März 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 10 Die Kostensteigerungen aufgrund der demografischen Entwicklung sowie die allgemeine Kostenentwicklung im Gesundheitswesen sind auch als Ursache für die steigenden Beihilfeausgaben für die aktiven Beamten, Richter, Soldaten usw. anzusehen. Sie sind damit kein spezifisches Problem des Beihilfesystems, sondern erfassen alle Bereiche der sozialen Sicherung gegen Krankheitsrisiken . 2.2. Beihilfeausgaben der Länder und Gemeinden Die Gliederung der Art der Ausgaben in der nachfolgenden Tabelle ergibt sich zum einen aus den Zuordnungsrichtlinien des staatlichen Gruppierungsplans für die Gruppierung „Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger“ und der Gruppierung „Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und dgl.“ (siehe Erläuterungen unter 2.1.), zum anderen aus den Zuordnungsrichtlinien des kommunales Gruppierungsplans für die Gruppierung „Beihilfen, Unterstützungen und dgl.“.10 Bei der Gruppierung 45 „Beihilfen, Unterstützungen und dgl.“ werden Beihilfen nach den Beihilfevorschriften an Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Versorgungsempfängerinnen , Versorgungsempfänger und Hinterbliebene einschließlich Umlagen und Beiträge, die an Versorgungskassen und ähnliche Einrichtungen zur Gewährung von Beihilfe gezahlt werden, erfasst. Weiterhin werden einmalige und laufende Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen an Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Versorgungsempfängerinnen , Versorgungsempfänger und Hinterbliebene erfasst sowie unter anderem Leistungen der Unfallfürsorge, Ausgaben für Reihenuntersuchungen, Untersuchungen vor lebenslänglicher Anstellung von Beamtinnen, Beamten und dgl., Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Ausgaben für Schutzimpfungen. Bei der Bewertung der Ausgaben der Gemeinden ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine weitaus umfassendere Datensammlung handelt, die keine Unterscheidung zwischen aktiven Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern vornimmt und zudem weitere Ausgabedaten erfasst, die über die eigentlichen Beihilfeausgaben hinaus gehen. 10 Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGrPl), abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources %2FBayVV_2023_I_2281_BayVV2023-I-2281-KF-002-A004.PDF, zuletzt abgerufen am 28. April 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 11 Beihilfeausgaben von 2010 bis 2020 in Mill EUR Art der Ausgaben Länder Gemeinden Zweckverbände 2010 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2820 - - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3628 - - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1020 10 2011 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2834 - - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3786 - - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1052 10 2011**) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2865 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3777 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1099 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 122 - 2012 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2922 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 3929 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1119 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 99 - 1.- 4. Vj 2013 revidiert***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2884 - Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 12 Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4119 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) 1192 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 122 - 1.- 4. Vj 2014 revidier***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2865 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4441 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1215 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 104 - 1.- 4. Vj 2015***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2944 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 4750 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1267 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 106 - 1.- 4. Vj 2016***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2970 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 5072 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1307 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 109 - 1.- 4. Vj 2017***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 2954 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 5374 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1347 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 13 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 110 - 1.- 4. Vj 2018***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 3112 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 5828 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1347 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 109 - 1.- 4. Vj 2019***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 3200 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 6260 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1392 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 151 - 1.- 4. Vj 2020***) Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger 3254 - Beihilfen für Versorgungsempfänger und dgl. 6521 - Beihilfen, Unterstützungen und dgl.*) - 1444 nicht aufgegliederte Beihilfen, Unterstützungen und dgl. (nur Hochschulen) 148 - Von 2010 bis 2012 Rechnungsergebnisse der öffentlichen Haushalte. *) Nur Gemeinden/Gv. – nicht aufgeteilt. **) Neue Darstellungsmethode infolge Erweiterung des Berichtskreises um die zum Sektor Staat gehörenden Extrahaushalte (Stichwort: Schalenkonzept). ***) Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik einschließlich Extrahaushalte. 2013 bis 2015 revidierte Ergebnisse Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 14 3. Prognosen Im Bundeshaushalt 2021 sind Ausgaben für Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Höhe von 388,2 Mio. Euro und Ausgaben für Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und dgl. in Höhe von 1.368,9 Mio. Euro veranschlagt .11 Die Beihilfeausgaben im unmittelbaren Bundesbereich werden wie die Versorgungsausgaben unmittelbar aus dem Bundeshaushalt gedeckt und dort auch als solche verbucht. Die sonstigen Einrichtungen (insbesondere Bundeseisenbahnvermögen, Deutsche Post und Sozialversicherungsträger des Bundes) erhalten üblicherweise allgemeine Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt . Ihre Versorgungsausgaben sowie Beihilfeausgaben werden im Bundeshaushalt nicht direkt als solche ausgewiesen, was die Diskrepanz zwischen den Ausgaben des Bundeshaushalts 2021 und den vorstehenden Beihilfeausgaben aus Abschnitt 2.1. erklärt. Prognosen über die Entwicklung der Beihilfeausgaben für die kommenden Jahre hängen im Wesentlichen von den Faktoren demografische Entwicklung der Beamtenpopulation, Entwicklung der Lebenserwartung und Entwicklung der allgemeinen Gesundheitsausgaben ab. Die Studie „Lebenserwartung von Beamtinnen und Beamten - Befunde und Auswirkungen auf künftige Versorgungsausgaben“ hat gezeigt, dass Beamtinnen und Beamte eine höhere Lebenserwartung haben als Frauen und Männer der Gesamtbevölkerung, was sich auch auf künftige Beihilfeausgaben auswirken wird12. Weiterhin kommt die Studie wie auch der Siebte Versorgungsbericht der Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die Anzahl der Versorgungsempfänger beim Bund bis zum Jahr 2050 deutlich zurückgeht. Als Hauptursache werden die Privatisierungen von Bahn und Post benannt, die zur Folge hatten, dass in diesen Bereichen keine Verbeamtungen mehr stattfanden. Auch wurde die Zahl der Berufssoldaten seit der Wiedervereinigung reduziert und Stellen im Beamtenbereich abgebaut. In der Studie „Ausgabeprojektion, Reformszenarien und Rücklagenbildung der Beamtenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“ werden Aussagen zu Projektionen der Versorgungsausgaben einschließlich der Beilhilfen für Beamte des Bundes und der einzelnen Bundesländer bis zum Jahr 2050 getroffen. Dabei werden ausschließlich die Beihilfeleistungen für Versorgungsempfänger sowie Empfänger von Hinterbliebenenversorgung betrachtet, auf Beihilfezahlungen an aktive Beamte wird nicht eingegangen. Der bisherige Anstieg der Beihilfeausgaben je Versorgungsempfänger wird wie im Siebten Versorgungsbericht der Bundesregierung mit der Alterung der vorhandenen Beamtenpopulation und damit einhergehender zunehmender Inanspruchnahme von Gesundheits-und Pflegeleistungen sowie einer steigenden Lebenserwartung begründet . Ganz überwiegend ist der Anstieg auf den sogenannten medizinisch-technischen Fortschritt zurückzuführen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich die Beihilfeausgaben des Bundes und der Länder für den Bereich der Versorgungsempfänger zukünftig absehbar erhöhen dürften. 11 Bundeshaushalt 2021, Bundesministerium der Finanzen, Gruppe 44, abrufbar im Internet https://www.bundeshaushalt.de/#/2021/soll/ausgaben/gruppe/44.html, zuletzt abgerufen am 29. April 2021. 12 Zur Nieden, Felix, Atlis, Alexandros: Lebenserwartung von Beamtinnen und Beamten- Befunde und Auswirkungen auf künftige Versorgungsausgaben, Statistisches Bundesamt, WISTA, 2, 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 15 Laut der Projektion werden diese von 2008 bis 2050 von 7,2 Milliarden Euro auf über 28 Milliarden Euro anwachsen.13 Nach einer Studie der Bertelsmann Stiftung werden sich die jährlichen Beihilfeausgaben für Beamte und Versorgungsempfänger bis 2030 von 11,9 Milliarden Euro im Jahr 2014 auf geschätzte 20,2 Milliarden Euro fast verdoppeln. Diese Studie wurde jedoch vom Deutschen Beamtenbund und anderen Akteuren in Bezug auf methodische und inhaltliche Aspekte stark kritisiert .14 4. Unterschiede bei der Erstattung von medizinischen Leistungen zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) Zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) bestehen ähnlich wie zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung strukturelle Unterschiede. In Bezug auf die Transparenz des Beihilfesystems stehen kaum differenzierte Daten über das Leistungsgeschehen zur Verfügung, die eine Beurteilung des Systems oder einen Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglichen. Daher können wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten nur grob skizziert werden und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sowohl für die Beihilfe als auch für die private Krankenversicherung gilt das Kostenerstattungsprinzip , im Gegenteil zum Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beihilfefähigen Leistungen sind in der Bundesbeihilfeverordnung beschrieben. Auch in der Beihilfe werden nicht alle Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt. So sind manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen oder es werden von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abgezogen. Mit der Inanspruchnahme der Beihilfe ist generell ein höherer Aufwand für die Beihilfeberechtigten in Bezug auf die Verauslagung der Kosten, die Beantragung der beihilfefähigen Leistungen und eventueller Widerspruchsszenarien verbunden. Für berücksichtigungsfähige Kinder muss im Gegensatz zur beitragsfreien Mitversicherung in Form der Familienversicherung der GKV eine die Beihilfe ergänzende private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Abrechnungsrundlage und damit auch wesentlicher Unterschied ist für beihilfeberechtigte Personen die privatärztliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die ein durchweg höheres Vergütungsniveau , insbesondere im Bereich der ambulanten Versorgung, aufweist.15 Beihilfeberechtig- 13 Benz, Tobias: Ausgabeprojektion, Reformszenarien und Rücklagenbildung der Beamtenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 157 ff., in Sozialökonomische Schriften 49, hrsg. Von Rürup, Bert und Sesselmeier , Werner, Frankfurt am Main, 2015. 14 Etgeton, Stefan, Schwenk, Uwe: GKV statt Beihilfe Ausweitung der GKV-Pflicht auf Beamte entlastet öffentliche Haushalte um Milliarden, Bertelsmann Stiftung, Spotlight Gesundheit, Daten, Analysen, Perspektiven, Nr. 1, 2017, abrufbar im Internet unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/Graue- Publikationen/SpotGes_GKV-statt-Beihilfe_final.pdf, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2021. 15 Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/BJNR015220982.html, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 029/21 Seite 16 ten Personen ist damit grundsätzlich der Weg zur Inanspruchnahme von Privatärzten und Privatkliniken geebnet. Beihilfestellen stehen nicht in direkten Vertragsbeziehungen zum abrechnenden Arzt. Die Bundesländer verfügen über eigene Beihilfevorschriften, die Unterschiede in Bezug auf beihilfefähige Leistungen, zu leistende Eigenanteile, Bemessungssätze und die Einführung von Kostendämpfungspauschalen aufweisen. Gemeinsam ist allen Beihilfevorschriften, dass in den letzten Jahren zunehmend Selbstbeteiligungen eingeführt und ausgebaut wurden. Ebenso werden Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich beziehungsweise in Anlehnung an diese in die Bundesbeihilfeverordnung übertragen. Sowohl das System der Beihilfe als auch die GKV unterliegen ständigen Anpassungsprozessen. Der Leistungsumfang der GKV ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) nur als Rahmenrecht vorgegeben und wird im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips in Form von verbindlichen Richtlinien , die der Gemeinsame Bundesauschuss beschließt, konkretisiert.16 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen und wird von den vier großen Spitzenorganisationen gebildet: der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KBV, KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband. Weiterhin besteht nach § 11 Absatz 6 SGB V für alle Krankenkassen die Möglichkeit zusätzliche Leistungen über die gesetzlichen Regelleistungen hinaus in Form von Satzungsleistungen anzubieten. Dieses wettbewerbsfördernde Instrument führt aber auch zu einer schlechteren Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Krankenkassen sowie zwischen dem Beihilfesystem und der gesetzlichen Krankenversicherung. Beispielhaft können Unterschiede zwischen Beihilfe und GKV bei der Leistungsgewährung für Heilpraktikerleistungen, Leistungen der professionellen Zahnreinigung und bei physiotherapeutischen Angeboten benannt werden. Hingegen ist der Präventionsgedanke im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung weiter ausgestaltet (unter anderem: Rückenkurse, Yoga-Kurse, Entspannungskurse , Rehasport) und die Inanspruchnahme von Psychotherapie einfacher möglich. Ein unmittelbarer Vergleich von einzelnen Leistungen oder gar des gesamten Leistungsspektrums zwischen Beihilfe und GKV gestaltet sich aufgrund der unterschiedlichen Beihilfevorschriften in Bund und den einzelnen Bundesländern und den unterschiedlich vereinbarten zusätzlichen Satzungsleistungen und Bonusprogrammen der einzelnen Krankenkassen als äußerst schwierig. Ob die Versorgung als Beihilfeberechtigter im Vergleich zu den GKV-Versicherten tatsächlich generell „besser“ ist, kann daher pauschal nicht beantwortet werden. *** 16 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, abrufbar im Internet unter https://www.gesetze-im-internet .de/sgb_5/BJNR024820988.html, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2021.