© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 028/17 Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 028/17 Seite 2 Fragen zur Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 028/17 Abschluss der Arbeit: 8. Mai 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 028/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 4 2. Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 5 3. Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 5 4. Keine Wahlberechtigung für Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte 6 5. Teilnahme anderer sozialversicherungspflichtiger Selbständiger an den Sozialwahlen 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 028/17 Seite 4 1. Grundlagen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre mithelfenden Familienangehörigen besteht in Deutschland ein eigenes berufsständisches Sicherungssystem innerhalb der Sozialversicherung. Es unterscheidet sich von der allgemeinen Sozialversicherung in erster Linie durch dem Agrarwesen geschuldete Besonderheiten und ist darauf ausgerichtet, die Belange selbständiger Landwirte bei ihrer sozialen Absicherung bestmöglich zu berücksichtigen und den Strukturwandel in der Landwirtschaft sozial zu flankieren. Die landwirtschaftliche Sozialversicherung gliedert sich in die landwirtschaftliche Unfallversicherung (seit 1885), die Alterssicherung der Landwirte (seit 1957), die landwirtschaftliche Krankenversicherung (seit 1972) und die landwirtschaftliche Pflegeversicherung (seit 1995). Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind rund 1,5 Millionen Unternehmen erfasst. Über 200.000 Versicherte und rund 600.000 Rentenempfänger unterliegen der Alterssicherung der Landwirte. Etwa 700.000 Versicherte und Familienangehörige fallen unter die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung.1 Rechtsgrundlagen sind für die landwirtschaftliche Unfallversicherung das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Pflegeversicherung. Die Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfolgt überwiegend durch Beitragszahlungen der Mitglieder und Bundesmittel. Im Rahmen der Agrarsozialpolitik hat der Bund im Jahr 2015 finanzielle Hilfen von rund 3,64 Milliarden Euro für die landwirtschaftliche Sozialversicherung bereitgestellt. Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 29 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Dies bedeutet, dass den aufgrund gesetzlicher Regelungen einbezogenen Mitgliedern der einzelnen Versicherungszweige die Regelung bestimmter Angelegenheiten im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung eigenverantwortlich überlassen ist. Die Entscheidungen treffen dabei ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen, deren Zusammensetzung alle sechs Jahre im Rahmen der Sozialwahl neu bestimmt wird. Mit Rücksicht auf die in der Landwirtschaft zahlenmäßig bedeutende Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wird diesen in § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV neben den Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine gleichberechtigte Stellung eingeräumt.2 1 Broschüre der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: Auf einen Blick - Daten und Zahlen 2015, abrufbar im Internet unter: http://www.svlfg.de/60-service/serv13_daten/01_auf_einen _blick_2015_web.pdf, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2015. 2 Wahlordnung für die Sozialversicherung. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Berlin, 2016, S. 331. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 028/17 Seite 5 2. Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung waren bis zum 31. Dezember 2012 die rechtlich selbständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen , die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die landwirtschaftlichen Pflegekassen, die sich zu neun Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen hatten. Die Träger waren jeweils eigenständige bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften mit Selbstverwaltung. Allerdings sah § 32 SGB IV vor, dass die Selbstverwaltungsorgane der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Wege der Organleihe zugleich als Selbstverwaltungsorgane der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen fungierten. Dies geschah mit Blick auf eine weitgehende Rationalisierung.3 Die Durchführung der Sozialwahlen erfolgte nach den einschlägigen Bestimmungen des SGB IV in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung daher nur für die Unfallversicherung. Die kleinteilige Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat den Veränderungen in der Agrarstruktur nicht hinreichend Rechnung tragen können. Nach dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012 wurden die bisherigen 36 Träger und der frühere Spitzenverband zum 1. Januar 2013 zur neuen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung zusammengeschlossen. Im Zuge der Organisationsreform wurde die in § 32 SGB IV enthaltene Regelung über die Organleihe aufgehoben, da als Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen nur noch die SVLFG vorgesehen ist. 3. Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Bei der Errichtung der SVLFG zum 1. Januar 2013 ist die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane zunächst durch in Art. 2 LSV-NOG enthaltene Übergangsregelungen bestimmt worden . Mit der Sozialwahl 2017 erfolgt nunmehr die turnusmäßige Neubesetzung der Selbstverwaltungsorgane in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich bei der SVLFG gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen. Nach Auskunft des bei der SVLFG gemäß § 53 Abs. 1 SGB IV i.V.m. §§ 1 Nr. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) eingerichteten Wahlausschusses wird im Rahmen der Sozialwahl 2017 für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte eine Wahlhandlung wie bisher nur in der Unfallversicherung durchgeführt. Für die Gruppe der Versicherten und die 3 Wahlordnung für die Sozialversicherung. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Berlin, 2010, S. 229, mit Verweis auf Bundestags-Drucksache VI/3012, S. 317. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 028/17 Seite 6 Gruppe der Arbeitgeber gelten die Vorgeschlagenen gemäß § 46 Abs. 2 SGB IV als gewählt, da jeweils nur eine Liste zur Wahl antritt.4 Wahlberechtigt ist bei der Sozialwahl 2017 gemäß § 50 Abs. 1 SGB IV, wer unter anderem in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehört. Gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV gehören hierzu unfallversicherte Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner. Zwecks Abgrenzung zur Gruppe der Versicherten gilt dies nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren. Ferner sind gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV wahlberechtigt Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. 4. Keine Wahlberechtigung für Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte Aufgrund der Beschränkung der Sozialwahl auf den Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehört die Gruppe der Bezieher von Leistungen der Alterssicherung der Landwirte, die nicht mehr der Unfallversicherung unterliegen, nicht zum Kreis der Wahlberechtigten. Dies war bereits bei früheren Sozialwahlen der Fall, ohne dass bisher daran Anstoß genommen wurde. So fanden auch in den Jahren 2005 und 2011 bei der früher rechtlich selbständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD) im Rahmen der Sozialwahlen für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Wahlhandlungen statt, ohne dass Bezieher von Leistungen der Alterssicherung der Landwirte wahlberechtigt gewesen wären.5 Durch die Entscheidung der SVLFG, die Sozialwahl 2017 nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchzuführen, liegt somit kein Entzug des Wahlrechts für einen Teil der Mitglieder vor, da diese auch bisher nicht wahlberechtigt waren. Zwar ist durch den Wegfall der Regelung zur Organleihe als Folge der Organisationsreform dem Gesetz keine Regelung mehr zu entnehmen , nach der für die Zweige der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Alterssicherung der Landwirte keine gesonderten Selbstverwaltungsorgane zu bilden sind, jedoch blieben die übrigen Regelungen des SGB IV und der SWVO über die Durchführung der Sozialwahl unangetastet. Die SVLFG hat sich bei der Vorbereitung der Sozialwahl 2017 wohl davon leiten lassen, das Wahlverfahren wie bei den vorausgehenden Sozialwahlen zu gestalten. Über die Anzahl der nicht wahlberechtigten Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte liegen keine Angaben vor. Es ist nicht bekannt, wie viele der 600.000 Rentenberechtig- 4 Pressedienst der SVLFG vom 13. Februar 2017. Abrufbar im Internet unter http://www.svlfg.de/63- presse/pres03/00_pres_pdf_2017/18_2017.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2017. 5 Vgl. Gelbke, Roland (2006), Die Selbstverwaltungsorgane der Träger und Verbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in der zehnten Amtsperiode, in: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 1/2006. Abrufbar im Internet unter https://www.svlfg.de/63-presse/serv03/serv0303/Archiv/sdl-2006-1.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2017; Schlegel, Ursula (2001), Briefwahl bei der Berufsgenossenschaft, in: LSV Kompakt, 2/2011. Abrufbar im Internet unter http://www.svlfg.de/63-presse/pres04/03pres0400/3pres0403/lsvkom _2011_1/8_2011_1_mod.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 028/17 Seite 7 ten neben dem Rentenbezug noch weiter als Landwirte tätig sind und somit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen, woraus sich eine Wahlberechtigung aus § 47 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV ergibt. Gemäß § 44 Abs. 5 SGB IV ist Rentenbezieher im Zusammenhang mit der Gruppenzugehörigkeit, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt die SVLFG als Unfallversicherungsträger gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte kommen als Wahlberechtigte daher nur Bezieher einer Unfallrente, nicht jedoch Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte in Betracht. Die sich aus der Auslegung der einschlägigen Regelungen ergebende Beschränkung der Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die Unfallversicherung ist mit Blick auf den Gesamtzusammenhang durchaus nachvollziehbar. Ob dagegen ein Anspruch auf Einbeziehung zur Sozialwahl aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte für Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte aus § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV besteht, ist unklar. Für die SVLFG sind im SGB IV und in der SVWO keine Vorschriften enthalten, die eine Durchführung der Sozialwahl in allen Zweigen der Sozialversicherung vorschreiben. Einen Hinweis darauf, dass sich die Bestimmung der Selbstverwaltungsorgane der SVLFG wie bisher auf den Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bezieht, kann § 44 Abs. 3 SGB IV entnommen werden. Danach wirken in den Selbstverwaltungsorganen der SVLFG in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. Damit wird sichergestellt, dass der Selbstverwaltung zugeordnete Entscheidungen über die Krankenversicherung der Landwirte und die Alterssicherung der Landwirte nur von Vertretern der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte getroffen werden .6 Für den technischen, zeitlichen und rechtlichen Ablauf der Sozialwahl ist gemäß § 3 SVWO allein der bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern eingerichtete Wahlausschuss verantwortlich . Bei den Wahlausschüssen handelt es sich um aus der Selbstverwaltung hervorgehende Wahlorgane, die als unabhängige Stellen mit Behördeneigenschaft nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis zum jeweiligen Sozialversicherungsträger stehen.7 Der Wahlausschuss der SVLFG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte zusammen und ist somit hinreichend legitimiert.8 Die Entscheidung des Wahlausschusses der SVLFG, die Sozialwahl wie bisher lediglich im Zweig der Unfallversicherung durchzuführen, ist laut Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) 6 Baier, Gerhard; in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB IV, § 44, Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane. Rn. 25, 92. Ergänzungslieferung 2016, Verlag C. H. Beck, München. 7 Vgl. Fn. 2, S. 33. 8 Vgl. Internetseite der SVLFG. Abrufbar im Internet unter: http://www.svlfg.de/70-sv/sv6_wahl/index.html, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2017. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 028/17 Seite 8 vertretbar, selbst wenn Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte nicht wahlberechtigt sind. Für eine Einbeziehung der Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte in den zur Sozialwahl wahlberechtigten Personenkreis wäre eine entsprechende gesetzliche Klarstellung in § 47 SGB IV geeignet. In der Gruppe der Arbeitgeber findet keine Wahlhandlung statt, da vom Wahlausschuss der SVLFG nur eine Liste zugelassen wurde.9 Eine Wahlberechtigung aus § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV als frühere Arbeitgeber kann sich für Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte schon deshalb nicht ergeben, weil die Wahlhandlung in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführt wird. 5. Teilnahme anderer sozialversicherungspflichtiger Selbständiger an den Sozialwahlen Soweit selbständig Tätige außerhalb der Landwirtschaft sozialversichert sind, können sie als Versicherte an den Sozialwahlen teilnehmen, soweit bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger eine Wahlhandlung durchgeführt wird. Schutzbedürftige selbständig Tätige werden gemäß § 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Dies sind unter anderem Selbständige ohne eigene Mitarbeiter wie selbständig tätige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege und Selbständige mit nur einem Auftraggeber, ferner auch Künstler und Publizisten , Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und weitere Schutzbedürftige. Zudem können selbständig Tätige, die nicht kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, von der Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI Gebrauch machen. Bei Erfüllung der formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht aufgrund der Beitragszahlung gegebenenfalls ein Anspruch auf Rentenzahlung. Grundsätzlich liegt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV auch bei Rentenbezug die Wahlberechtigung zu den Selbstverwaltungsorganen des zuständigen Rentenversicherungsträgers aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten vor. Eine Vergleichbarkeit mit Beziehern einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte dürfte nicht bestehen, da die Absicherung der Personenkreise der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbständigen und der Alterssicherung der Landwirte wesentliche Unterschiede aufweist. In der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen lediglich selbständig tätige Künstler und Publizisten der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Eine Vergleichbarkeit mit Landwirten dürfte auch hier nicht anzunehmen sein. *** 9 Vgl. Fn. 4.