© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 027/19 Ausgewählte Informationen zur Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 027/19 Seite 2 Ausgewählte Informationen zur Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 027/19 Abschluss der Arbeit: 13. Februar 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 027/19 Seite 3 1. Vorbemerkung Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Abweichend von dieser Regelung haben Arbeitgeber mit weniger als 40 Mitarbeitern einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, § 154 Abs. 1 S. 3 SGB IX. § 163 Abs. 2 SGB IX verpflichtet die Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter anderem die Zahl der Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX sowie die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, ihnen Gleichgestellten und anrechnungsfähigen Personen anzuzeigen . Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben sie nach § 160 Abs. 1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichabgabe ist gestaffelt , abhängig von der jeweiligen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen (in Relation zur Pflichtquote des Arbeitgebers), § 160 Abs. 2 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe hat der Arbeitgeber jährlich an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt zu zahlen, § 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Gemäß § 160 Abs. 5 SGB IX darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens dürfen aus dem Aufkommen nicht bestritten werden. 20 Prozent des Aufkommens der Ausgleichsabgabe ist von den Integrationsämtern an einen Ausgleichsfonds (§ 161 SGB IX) weiterzuleiten, § 160 Abs. Abs. 6 SGB IX i. V. m. § 36 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet, § 160 Abs. 7 SGB IX. 2. Statistische Angaben zu Arbeitgebern und Arbeitsplätzen nach dem Anzeigefahren gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX. Die BA veröffentlicht jährlich die Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (BsbM). Diese baut auf den Meldungen der Arbeitgeber auf, die von der BA aus dem Anzeigeverfahren gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017: § 80 Abs. 2 SGB IX a. F.) zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Berechnung einer unter Umständen fälligen Ausgleichsabgabe jährlich erhoben werden.1 1 Bundesagentur für Arbeit - Statistik, Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren SGB IX) - (Jahreszahlen), Deutschland 2016, Blatt: Methodische Hinweise (https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten /Detail/201612/iiia6/bsbm-bsbm/bsbm-d-0-201612-xlsx.xlsx, zuletzt abgerufen am 13. Februar 2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 027/19 Seite 4 Die Statistik steht derzeit für die Jahre 2003 bis 2016 zur Verfügung und ist in Form von Excel- Tabellen downloadbar. Zur Verfügung stehen jeweils Tabellen mit den jährlichen Daten für Deutschland, den einzelnen Bundesländern sowie West- und Ostdeutschland. Unter anderem sind jeweils folgende Daten in den Excel-Tabellen enthalten: - Blatt 01: Art des Arbeitgebers nach ausgewählten Merkmalen (mit Angaben zur Anzahl der privaten und öffentlichen Arbeitgeber, Anzahl der Arbeitsplätze und Pflichtarbeitsarbeitsplätze sowie Darstellung der Veränderungen zum Vorjahr) - Blatt 07: Besetzung von Pflichtarbeitsplätzen, Arbeitgeber nach Ausgleichsabgabe (mit Angaben zu Arbeitgebern mit beschäftigten und ohne beschäftigte schwerbehinderte Menschen, Arbeitgebern insgesamt, Arbeitgebern ohne Ausgleichsabgabe sowie mit Ausgleichsabgabe ) - Blatt 08: Art des Arbeitgebers nach ausgewählten Merkmalen (mit Angaben zur Anzahl der privaten und öffentlichen Arbeitgeber, Anzahl der Arbeitsplätze und der Pflichtarbeitsplätze, jeweils dargestellt für Deutschland, die einzelnen Bundesländer sowie West- und Ostdeutschland) Die Tabellen sind downloadbar auf der Internetseite: https://statistik.arbeitsagentur .de/nn_31958/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=process- Form&resourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topic Id=17388&year_month=201612&year_month.GROUP=1&search=Suchen (Angabe des gewünschten Jahres in der Zeitauswahl). 3. Aufkommen und Verwendung der Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Arbeit der Integrationsämter und der Hauptfürsorgestellen , die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen und die geleisteten Hilfen an Betroffene und ihre Arbeitgeber.2 Die BIH Jahresberichte enthalten jeweils in Kapitel 3 Finanzierung - Mittel der Ausgleichsabgabe unter anderem folgende Angaben: – Aufkommen der Ausgleichsabgabe, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Bundesländern – Ausgaben der Integrationsämter nach Art der Leistung, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Bundesländern – Entwicklung der Ausgaben der Integrationsämter / Gesamtausgaben der Integrationsämter – Leistungen an Arbeitgeber / Leistungen an Inklusionsbetriebe bzw. Integrationsprojekte – Leistungen an Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen 2 Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR, Infothek, BIH Jahresbericht (https://www.integrationsaemter.de/jahresbericht/67c56/index.html, zuletzt abgerufen am 13. Februar 2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 027/19 Seite 5 Im BIH Jahresbericht 2013/2014 (Berichtsjahr 2013) finden sich die entsprechenden Angaben in Kapitel 6 Ausgleichsabgabe - Einnahmen und Kapitel 7 Ausgleichsabgabe - Ausgaben. Die BIH Jahresberichte sind abrufbar auf der Internetseite: https://www.integrationsaemter .de/jahresbericht/67c56/index.html.3 Derzeit stehen die Jahresberichte für die Berichtsjahre 2012 bis 2017 zur Verfügung. *** 3 Zuletzt abgerufen am 13. Februar 2019.