WD 6 - 3000 - 027/18 (26. Februar 2018) Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland anzuwendenden Regelungen treffen keine Unterscheidung nach der Herkunft oder Staatsbürgerschaft der einbezogenen Personen. Gemäß § 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) gilt in der deutschen Rentenversicherung das Territorialitätsprinzip, nach dem nur eine in Deutschland ausgeübte Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. In Deutschland unterliegen abhängig Beschäftigte gemäß § 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch für neben dem Studium beschäftigte Studenten unabhängig von ihrer Herkunft oder Staatsbürgerschaft. Lediglich für die Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums besteht gemäß § 5 Abs. 3 SGB VI Versicherungsfreiheit. Die übrigen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit, zum Beispiel bei geringfügigen Beschäftigungen, gelten auch für beschäftigte Studenten. Die Zeit des Studiums ist in der Versicherungsbiographie als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen und wirkt sich unter anderem für bestimmte Rentenanspruchsprüfungen aus. Mit einer weiter voranschreitenden Globalisierung steigt auch die Zahl der Menschen, die in mehreren Ländern erwerbstätig sind oder studieren. Im Rentenalter stellt sich die Frage, aus welchem Rentenversicherungssystem Leistungen der Alterssicherung zu gewähren sind. Im Ausland zurückgelegte Beitragszeiten können in der deutschen Rentenversicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn dies nach über- oder zwischenstaatlichem Recht vorgesehen ist. Soweit Studenten aus dem vertragslosen Ausland nach dem Studium weiter in Deutschland beschäftigt sind, besteht – wie für andere Beschäftigte auch – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob und gegebenenfalls welche Verpflichtungen zum Herkunftsstaat zu erfüllen sind und insoweit möglicherweise eine doppelte Belastung vorliegt, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Zurzeit befinden sich – soweit bekannt – keine Gesetzentwürfe, Anträge oder Anfragen, die die Rentenversicherung beschäftigter Studenten betreffen, im parlamentarischen Verfahren. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Rentenversicherung beschäftigter Studenten, insbesondere aus dem vertragslosen Ausland